StephanK
04.08.2005, 17:09
Kernaussage: Auch wenn die Partner einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind erziehen folgt daraus nicht ohne weiteres, dass es sich um eine Einstandsgemeinschaft handelt. Es kann sich dabei auch um eine Zweckgemeinschaft mit dem Zweck gemeinschaftlicher Kindererziehung handeln, der aber andere Merkmale einer Einstandsgemeinschaft (damals: eheähnliche Gemeinschaft) fehlen.
Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 01.06.05
Aktenzeichen: S 23 AS 212/05 ER
Anmerkung: Diese Entscheidung ist vor allem für nichtverheiratete Eltern interessant, die es besonders schwer haben, den Behörden zu erklären, dass ihre Gemeinschaft keine Einstandsgemeinschaft ist. Das Gericht unterscheidet richtigerweise zwischen der Gemeinsamkeit, die aus elterlicher Verantwortung erwächst und der Gemeinsamkeit einer Paarbeziehung und sagt, dass erstere auch dann noch weiterbestehen kann, wenn letztere nicht mehr besteht.
Allerdings ist diese Entscheidung auf der Grundlage des vor dem 1.8.06 geltenden Rechts ergangen. Seitdem obliegt es unverheirateten Eltern, selbst nachzuweisen, dass sie füreinander nicht einstehen, sondern nur für das gemeinsame Kind.
Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Gericht: Sozialgericht Dresden
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 01.06.05
Aktenzeichen: S 23 AS 212/05 ER
Anmerkung: Diese Entscheidung ist vor allem für nichtverheiratete Eltern interessant, die es besonders schwer haben, den Behörden zu erklären, dass ihre Gemeinschaft keine Einstandsgemeinschaft ist. Das Gericht unterscheidet richtigerweise zwischen der Gemeinsamkeit, die aus elterlicher Verantwortung erwächst und der Gemeinsamkeit einer Paarbeziehung und sagt, dass erstere auch dann noch weiterbestehen kann, wenn letztere nicht mehr besteht.
Allerdings ist diese Entscheidung auf der Grundlage des vor dem 1.8.06 geltenden Rechts ergangen. Seitdem obliegt es unverheirateten Eltern, selbst nachzuweisen, dass sie füreinander nicht einstehen, sondern nur für das gemeinsame Kind.
Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.