Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Darf das Job Center Umzugskosten verweigern?
5kyrunn3r
12.05.2009, 22:53
Folgender Sachverhalt, meine Frau und ich haben uns getrennt...ich habe eine neue Wohnung bezogen die vom Arbeitsamt als angemessen abgesegnet wurde.
Da die räumliche Trennung innerhalb von 2 Wochen vollzogen wurde habe ich beim Job Center einen Antrag auf Umzugskosten gestellt damit ich den Transporter etc. bezahlen kann.
Nun kam ein Ablehnungsbescheid mit der Begründung das die Umzugskosten nicht übernommen werden weil ich vom Job Center nicht dazu aufgefordert wurde umzuziehen, da der Entschluss aus der ehelichen Wohnung auszuziehen von mir und meiner (Ex) Frau getroffen wurde. Kann ich dagegen Widerspruch einlegen und wenn ja mit welcher Begründung.
Mfg 5kyrunn3r
Hallo!
Hattest du schriftlich einen Umzug beantragt und wurde dem zugestimmt?
Hat sich die ARGE (Amt) geändert oder ist es immer noch die gleiche?
5kyrunn3r
12.05.2009, 23:19
Nein einen Umzug hatte ich nicht beantragt, da ich quasi so schnell es ging aus der Wohnung bin/sollte und ich das Glück hatte das eine passende Wohnung frei war hab ich mir ein Mietangebot geholt und bin mit diesem dann zum Amt und hab den Sachverhalt dort geschildert.
Wohnung wurde abgesegnet und Antrag auf Umzugskosten sollte ich formlos stellen...
das Amt hat sich nicht geändert....
Schwierig.
IdR. muss ein Umzug genehmigt werden und dann wird eine angemessene Wohnung genhmigt.
Ich gehe nun davon aus, dass der Umzug genehmigt wurde (wenn auch nicht schriftlich). Aber da die Umzugsgenehmigung die Voraussetzung dafür ist, dass eine neue Wohnung genehmigt wird müssen dir auch die Umzugskosten erstattet werden.
Wovon hast du den Umzug bezahlt? Das ist entscheidend für das weitere Vorgehen.
5kyrunn3r
12.05.2009, 23:34
Ein Bekannter hat eine Firma, von dem habe ich einen Transporter bekommen also quasi gemietet, die Kosten hab ich, weils ja schnell gehen musste erstmal selbst getragen, hab mir aber ne Quittung geben lassen. Die wollte dem Antrag nachreichen aber da hatte ich schon die Ablehnung im Postkasten.
Aus gespartem Geld oder aus dem Geld, dass du aktuell bekommst?
5kyrunn3r
12.05.2009, 23:43
ist von meinem ALG 2 gewesen...
ich habe beim Amt wegen den Umzugskosten gefragt, dort sagte man mir ich solle einen formlosen Antrag stellen dann geht das seinen Gang...also war ich mir relativ sicher das das alles klappt aus diesem Grund hab ich das Geld quasi "vorgestreckt" da ja das Amt bei sowas ja immer Quittungen oder Mietverträge etc. haben will...
Okay, dann bleibt dir sicher am Ende des Monats nichtmehr genügend zum Leben.
Damit ist der Anordungsanspruch für eine einstweilige Anordnung gegeben.
Du schreibst einen Widerspruch gegen die Ablehnung.
Weil die Wohnung genehmigt wurde, wurde auch der Umzug genehmigt, denn das ist die Voraussetzung für die Genehmigung einer Wohnung. Daher stehen mir alle Kosten für den Umzug zu.
Mir sind folgende Kosten entstanden....
Anbei die Quittungen dafür.
Spritgeld zählt übrigens auch zu den Kosten für den Umzug. Genauso eine eventuelle Renovierung bei Einzug in die Wohnung oder auch Umzugskartons.
Ich hoffe du hast es schriftlich, dass dir die Wohnung genehmigt wurde... ?!
Dann solltest du mit allen Unterlagen zum Sozialgericht gehen und eine einstweilige Anordnung erwirken.
Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Verlauf eines Rechtsstreits.
Die einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt werden.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann zunächst unabhängig von der Klageeinreichung gestellt werden. Das Gericht kann aber später den Fortbestand der Anordnung von einer innerhalb einer bestimmten Frist erfolgten Klageerhebung abhängig machen.
Eine einstweilige Anordnung ist nur anwendbar, wenn es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage handelt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn der Antragsteller einen:
Anordnungsanspruch hat (dieser erfordert allgemein die Notwendigkeit zur Sicherung eines eigenen Rechts des Antragstellers).
Der Anordnungsanspruch muß also gegeben sein, das heißt, es muß ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung bestehen. Dies ist bei den Leistungsansprüchen nach SGB II und SGB XII ohnehin meistens gegeben. Dem Gericht muss dann also begründet werden, warum dieser Anspruch besteht.
Weiterhin muss man einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Beim Anordnungsgrund muss dem Gericht die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung verdeutlicht werden. Das heißt, es muß dem Gericht deutlich werden, warum die Sache nicht noch Zeit hat. Ein kleines Beispiel:
Einem Leistungsempfänger wird von der ARGE auch nach erfolgtem Widerspruch ein zu geringes ALG II bewilligt, es fehlen € 1,96 pro Monat. Wenn man das begründen kann, dann ist der Anordnungsanspruch für eine eA gegeben, aber wohl alle Richter werden eine eA ablehnen, weil sie, zu Recht, sagen, auf diese € 1,96 kann jeder Hilfeempfänger verzichten, bis das Gericht in der Hauptsache, also erst in vielen Monaten entschieden hat. Läge der Betrag jedoch bei € 196,00 würde der Anordnungsgrund bejaht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei dem Gericht der Hauptsache zu stellen, also bei dem Gericht, das für die Verhandlung der Hauptsache zuständig ist.
Was wird benötig für die eA und wie läuft die ab?
Dazu nimmst Du alle Unterlagen zu dem Fall mit, wendest Dich am Sozialgericht an die Rechtsantragsstelle. Da sitzen dann in aller Regel hilfsbereite Rechtspfleger, die für Dich den Antrag aufnehmen und korrekt formulieren. Und dann nimmt das seinen geregelten Gang.
Ein freundlicher Rechtspfleger wird dir bei der Formulierung helfen und du hast innerhalb von 1-2 Wochen eine Entscheidung und auch dementsprechend das fehlende Geld auf dem Konto.
5kyrunn3r
12.05.2009, 23:54
ich danke dir für deine Hilfe... schriftlich hab ich alles, hab das Mietangebot ja vom Amt unterschrieben bekommen und das hab ich ja noch...
nochmal vielen Dank...
Jeder Zeit und immer wieder gern! :-)
Marsleuchte
13.05.2009, 06:22
@ Maarc,
es wäre vielleicht hilfreich wenn Du dem User den passenden Paragrafen dazu posten könntest damit er einen Anhaltspunkt hat.
In dem Fall handelt es sich um den § 22 SGBII (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html).
MfG
Marslicht
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