Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bei der Einladung fehlte die Rechtbehelfsbelehrung - Klage
JuergenXXX
17.05.2009, 22:05
Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Ich bin zu einem Termin der ARGE nicht erschienen und habe daraufhin eine Sanktion erhalten. Hiergegen habe ich Widerspruch und dann Klage eingereicht, da der Termin des Sanktionsbescheids innerhalb des Sanktionszeitraumes lag.
Nun habe ich festgestellt, daß bei der Einladung die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Ich bin vom Sozialgericht aufgefordert worden, noch eine Stellungnahme der Klage abzugeben. Wie formuliere ich dies am besten, damit dies wasserdicht ist?
Vielen Dank und eine schöne Woche!
Jürgen
Marsleuchte
17.05.2009, 22:18
Hallo,
also bei einer Stellungsnahme nimmst eigentlich nur den Text von der Klageschrift und schreibst den passend, mehr machen die ALG II Träger auch nicht und das war es dann.
Ich habe mir auch immer einen Wolf geschrieben, bis mir aufgefallen ist das es mein ALG II Träger nicht anderst macht.
Ich bin zu einem Termin der ARGE nicht erschienen und habe daraufhin eine Sanktion erhalten. Hiergegen habe ich Widerspruch und dann Klage eingereicht, da der Termin des Sanktionsbescheids innerhalb des Sanktionszeitraumes lag.
Das bekomme ich gerade nicht so recht in den Kopf rein!
MfG
Marslicht
JuergenXXX
17.05.2009, 22:34
Hallo,
danke für die prompte Antwort!
Entschuldigung, dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe. Ich habe im Januar einen Sanktionsbescheid erhalten. Der Sanktionszeitraum beginnt aber nicht wie vorgeschreiben ab Februar, sondern ab Januar. So ist auch meine Klage begründet. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung habe ich erst gestern festgestellt. Daher muß ich die Stellungnahme neu formulieren. Danke!
Jürgen
Marsleuchte
17.05.2009, 22:39
Mal anderst gefragt, ist denn die Sanktion begründet das man sie Dir auferlegt hat?
Wichtig, füge gleich einen Antrag für aufschiebende Wirkung mit an, dann hast Ruhe bis zu Verhandlung.
JuergenXXX
17.05.2009, 22:41
Soweit ich weiss, ist eine Sanktion nicht begründet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, oder liege ich da falsch?
Marsleuchte
17.05.2009, 22:49
Na sagen wir es mal so, dieser Sanktionsbescheid dann schon.
Ein Sanktionsbescheid aufgrund fehlender ordnungsgemäßer Belehrung ist rechtswidrigt.
Aber, es sollte kein Problem sein hier einen neuen mit Rechtsfolgebelehrung zu erlassen, ich denke man sollte mal wissen warum es die Sanktion gegeben hatte.
Im Grunde ist das nichts weiter als eine Verlagerung was Du haben willst und ich denke wenn Du Deinen Pflichten nachweislich nicht nachgekommen bist, kommt das nicht gut bei dem Richter an.
MfG
Marslicht
Ich bin zu einem Termin der ARGE nicht erschienen und habe daraufhin eine Sanktion erhalten.......Nun habe ich festgestellt, daß bei der Einladung die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte.
Hi,
warum bist du den nicht einfach zu dem Termin erschienen ? Kann man sich doch denken das das ärger gibt, oder nicht ?
Sorry, und jetzt klingt es für mich so ein bischen wie : "nur weil da keine Rechtsbelehrung drauf war, hätte ich ja auch net hingemusst".
Hier stellt sich schon die Frage, muß immer eine Rechsbelehrung drauf sein damit man eine Sanktion bekommt ? Normalerweise ist doch eh schon auf fast jedem Brief vom Amt irgendwo im kleingedrucken eine Rechtsbelehrung.
Marsleuchte
17.05.2009, 22:56
Hier stellt sich schon die Frage, muß immer eine Rechsbelehrung drauf sein damit man eine Sanktion bekommt ? Normalerweise ist doch eh schon auf fast jedem Brief vom Amt irgendwo im kleingedrucken eine Rechtsbelehrung.
Stimmt, aber dieser Bescheid wäre dann ungültig, aber es gibt kein Gesetz das dann kein neuer Bescheid raus gehen darf, was wohl auch passieren wird und wenn es blöd läuft, fühlt sich der Richter auch verarscht und weißt die Klage zurück.
MfG
Marslicht
JuergenXXX
17.05.2009, 23:44
Hallo,danke für eure regen Antworten. Auf der Einladung zum Termin war keine Rechtsbelehrung, auf den Sanktionsbescheid schon. Auf diesen wurde auch rechtzeitig reagiert. So wie ich es sehe, muß ich zwar zum Termin gehen, wenn ich aber nicht gehe, darf dann keine Sanktion erfolgen, da bei der Einladung die Belerung fehlte. Wiess jemand hierzu die gesetzliche Grundlage und wie formuliere ich dies?
Viele Grüße
Jürgen
Soweit ich weiß liegt die Grundlage in der aktuellen Rechtsprechung und ist nicht gestzlich verankert.
So wie ich es sehe, muß ich zwar zum Termin gehen, wenn ich aber nicht gehe, darf dann keine Sanktion erfolgen, da bei der Einladung die Belerung fehlte
Naja, warten wir mal ab wie das der Richter sieht. Auch wenn keine Rechtsbelehrung dabei war, ist das noch kein Freifahrtsschein dafür, das man einfach sagt "dann muß ich ja auch net hin & die können mir garnix" !
Natürlich kann ich dich verstehen das du jetzt alles Versuchst um keine Sanktion zu bekommen, aber .................
Marsleuchte
18.05.2009, 16:33
Also, ich habe mich da mal schlau gemacht und es ist so.
Gegen die Sanktion kann er Widerspruch einlegen und würde auch durch kommen vor dem SZ wegen der fehlenden Rechtsfolgebelehrung.
Es sei denn, es steht auf irgendeinem Bescheid in der Erklärung/Erläuterung/Rechtsfolgebelehrung das bei nicht erscheinen zu Terminen sanktioniert wird.
Das muss aber dann speziell aufgeführt sein und nicht pauschalisiert sein.
MfG
Marslicht
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