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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch abgelehnt - Mietkosten


Andrea86
18.05.2009, 17:33
Hallo Ihr,
Ich hab folgendes Problem und ich hoffe, jemand kann mir helfen.


Mein Sachverhalt:

Am 31.09.07 bin ich umgezogen. Dadurch hat sich meine Miete von 193 € auf 228 € erhöht .
Die Arge zahlt aber nur die alte Miete von 193 €.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass das Haus, in dem ich gewohnt habe dieses Jahr komplett abgerissen wird.
Mein Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass bei Bezug von ALG II ein Umzug in eine andere Wohnung nur mit Zustimmung der Behörde erfolgen kann.
Soweit gehe ich auch mit.
Jedoch sehe ich nicht ein, dass ich jetzt die ganze Zeit nur die reduzierte Miete von 193 € bekomme.
Ich kann ja schlecht wieder zurückziehen, wenn das Haus nicht mehr dasteht, zumal meine jetzige Wohnung trotzdem noch angemessen ist.
Was soll ich tun?
Hätte ich eine Chance, wenn ich dagegen Klage einlege?


Ich bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.


Mfg Andrea

Marsleuchte
18.05.2009, 17:41
Hallo Andrea,

also mal so gefragt was ist in Deinen Augen angemessen?


Zusicherung zum Umzug nicht erforderlich für Kostenübernahme

Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: L 7 AS 1300/08
Datum: 17.07.2008

Kernaussagen:

1. §22 Abs.1 Satz 2 SGB II gilt nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für Bestimmung maßgeblichen örtlichen Bereiches,d.h. für den Landkreis in dem die ARGE/Optionskommune zuständig ist.In der Gesetzesbegründung wird sich auch nur auf "den" örtlichen kommunalen Träger und dessen festgelegten Angemessenheitsregeln gestützt.Damit kann im Zusammenhang mit einen Umzug nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein.

2. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde.

3. Zieht ein Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in eine Wohnung,die nach den Maßstäben des neuen Trägers grade angemessen ist,allerdings ohne Zusicherung,so wäre er gezwungen nach der Regel des §22 Abs.1 Satz 2 SGB II einen Teil der ungedeckten Kosten der Unterkunft aus seiner Regelleistung zu bestreiten.Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat.

4.Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung.

Achtung! - es ist nicht bekannt ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.Ausserdem hat das Landessozialgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung an das Bundessozialgericht zugelassen.


So und nun sehen wir uns den § 22 Abs.1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) an, lasse naufgrund des Urteils mal den Absatz 2 außen vor und der Träger ist verpflichtet die KDU zu übernehmen bis dahin wo sie angemessen sind!


§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.


Kurz gesagt, würde ich die Klage und die Einstweilige Anordnung zusammen beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

MfG
Marslicht

Maarc
18.05.2009, 18:04
Bei 35 Euro kommt meines Erachtens keine eA durch, sofern sie nicht irgendein Darlehen an die ARGE zurückzuzahlen hat und der Ansparbetrag nicht vorhanden ist.

Dirk_.
18.05.2009, 18:27
@Maarc,

"der Ansparbetrag nicht vorhanden ist".
Ich weiß momentan nicht genau was du damit meinst.
Meines wissens ist dieser in jedem Regelsatz enthalten. Und dies völlig unabhängig von der Höhe der momentan gezahlten Miete. Auch wenn Sie den Rest der Miete selbst tragen muß, so ist dies von der Arge und deren Sichtweise völlig "OK".
Was es natürlich nicht ist, wie mein Kolegge ja schon deutlich schrieb

Ach und wenn ich schon dabei bin, hier ist eine kleine Auflistung von diesem Ansparbetrag:


Ansparbetrag aufgeschlüsselt

2.3. Ansparbetrag in der Regelleistung
In der Regelleistung ist ein pauschaler Ansparbetrag enthalten.
Der Ansparbetrag beträgt 48 Euro bei der Regelleistung
von 345 Euro. Mit dem pauschalen Ansparbetrag* werden die
in größeren Zeitabständen regelmäßig wiederkehrenden
Bedarfe in der Lebens- und Haushaltsführung, z.B. Kleidung,
Schuhe, Reparatur und Instandhaltung des Haushalts und der
Wohnung, Haushaltsgeräte, Mobiliar abgedeckt. Der
pauschale Ansparbetrag beträgt bei der
Regelleistung von Pauschaler Ansparbetrag
345 Euro 48 Euro
311 Euro 43 Euro
276 Euro 38 Euro
207 Euro 36 Euro
In der Regelleistung von 345 Euro beträgt der pauschale Ansparbetrag
für die Bereiche Haushalt, Wohnung, Kleidung,
Verkehr:
Aufteilung des pauschalen Ansparbetrages
für einzelne Bedarfsbereiche
Kleidung/Schuhe 34,26 Euro Haushaltsgeräte, z.B. Kühlschrank,
Waschmaschine,
Haushaltsgeräte 8.87 Euro
Reparatur, Instandhaltung der
Wohnung 5,19 Euro
Möbel 9,93 Euro
Verkehr, z.B. Fahrrad, Ersatzteile
für Fahrzeuge 1,09 Euro
Der pauschale Ansparbetrag deckt den Ausstattungsbedarf in einem
eingerichteten Haushalt und eingerichteten Wohnung sowie bei einem
gegebenen Kleiderbestand ab. Von dem pauschalen Ansparbetrag nicht
abgedeckt werden Erstausstattungsbedarfe für die Einrichtung einer
Wohnung und eines Haushalts und für die Erstkleiderausstattung. Für
Erstausstattungsbedarfe sind darlehensfreie einmalige Beihilfen vorgesehen.
Für Ausstattungsbedarfe, die mit dem pauschalen Ansparbetrag
nicht abgedeckt sind, ist als ergänzende Leistung ein Vermögensschonbetrag
von 750 Euro pro Mitglied der BG und ein von der
Regelleistung rückzahlbares Darlehen vorgesehen.

Und regeln tut dies der §20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes

§20 SGBII Regelleistung (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__20.html)

Natürlich ist dies hier noch die Tabelle vor der Erhöhung des Regellsatzes. Was bedeutet das man die einzelnen Posten etwas aufrunden darf.:)

Gruß
Dirk

Marsleuchte
18.05.2009, 18:35
Bei 35 Euro kommt meines Erachtens keine eA durch, sofern sie nicht irgendein Darlehen an die ARGE zurückzuzahlen hat und der Ansparbetrag nicht vorhanden ist.

@ Maarc

Es wäre mir wichtig wen Du nicht aus langer Weile auf jeden Beitrag antwortest und eigentlich nichts förderliches dazu beitragen kannst.
Ich bitte darum das Du in Zukunft dieses Forum nicht als Chatplattform betrachtest, sonst werde ich überlegen ob ich jeden unsinnigen Beitrag einfach entferne.


MfG
Marslicht

Maarc
18.05.2009, 20:33
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn der Antragsteller einen:


Anordnungsanspruch (dieser erfordert allgemein die Notwendigkeit zur Sicherung eines eigenen Rechts des Antragstellers)
und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
Einen Anordnungsgrund kann er grundsätzlich geltend machen, wenn eine Gefahr vorliegt, durch die die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.



Quelle (http://www.rechtslexikon-online.de/Einstweilige_Anordnung.html)


(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint

§ 86b SGG Abs. 2 Satz 1 und 2 (http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86b.html)



Meine Argumentation beruht auf den im gesetzestext genannten Fakten.

Da im Regelsatz ein Ansparbetrag enthalten ist, so kann dieser durchaus dafür verwendet werden, bis zur Entscheidung die KdU zu decken.
Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Ansparbetrag nicht z.B. für eine Darlehensrückzahlung oder eine andere sofortige Anschaffung benötigt wird, die aus dem Ansparbetrag zu leisten ist.


Das ist meine Meinung dazu. Ich respektiere eure Meinung, also könnt ihr auch meine respektieren.

Andrea86
01.06.2009, 18:42
Hallo Ihr,

ich möchte mich erstmal für eure zahlreichen Antworten bedanken.
@Marslicht: Ich bin mir sicher, dass meine jetzige Wohnung angemessen ist, weil ich damals extra nach einer hartz-4-Wohnung umgeschaut habe.

Ich versuche gerade, so eine Klage zu formulieren, allerdings fällt es mir schwer, weil ich davon echt null Ahnung habe.

Ich bin nicht in einem anderen Wohnbereich gezogen, also trifft das doch alles nicht auf mich zu, oder?
Meint ihr wirklich, dass ich mit einer Klage durchkomme? Und wenn ja, womit soll ich diese begründen?
Ich bin mir da grad echt unsicher.

LG Andrea

Marsleuchte
01.06.2009, 20:00
Hallo Andrea,

wenn Du ein Sozialgericht in Deiner Nähe hast, gehe dort hin und lasse die Klage vor Ort vom Rechtspfleger verfassen, dafür sind diese Leute da.


Hast du denn ein Sozialgericht in Deiner Nähe?

MfG
Marslicht