Frank
05.08.2005, 14:57
Hallo,
ich habe im wesentlichen Fragen zu drei Themenbereichen und würde mich freuen, wenn sich jemand dazu äußern könnte.
** Genossenschaftsanteil **
Muß der Genossenschaftsanteil, der ja existentiell für das Nutzungsrecht der Mietwohnung ist, beim Begriff des Vermögens gemäß Punkt VII des Antrags, Frage "Ich (Antragsteller) und/oder mein/e Partner/in (vgl. Abschnitt II) haben Vermögen, das den Wert von 4.850 Euro je Person (also bei Partnern insgesamt 9.700 Euro) übersteigt." berücksichtigt werden?
Meiner Ansicht nach nein, denn im Antrag wird Vermögen folgendermaßen definiert: "Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.". Brühl in LPK-SGB II § 12 Rz 9 schreibt dazu, daß eine rechtliche Unverwertbarkeit u.a. dann vorliegt, wenn der Vermögensgegenstand einer nicht aufhebbaren Beschränkung des Inhabers unterliegt und nennt die Mietkaution als Beispiel. Weiterhin gilt Vermögen laut Brühl als unverwertbar, wenn es aufgrund abgeschlossener Vereinbarungen zur Vertragserfüllung zu verwenden ist.
Ich denke, Genossenschaftsanteile fallen unter diese Definition, gelten somit als nicht verwertbar und müssen nicht bei der o.g. Frage berücksichtigt werden. Spannend wird es nämlich, wenn der Genossenschaftsanteil sozusagen das Zünglein an der Waage ist, wenn es um die Überschreitung des Betrags von 4850 Euro und damit das lästige Ausfüllen des Zusatzformulars geht.
** Zinsen **
Wo sind auf dem Zusatzformular 2.1 Zinsen, die angenommenerweise einmalig am Ende des Jahres bzw. quartalsweise und demnach nicht monatlich anfallen, einzuordnen? Bei Punkt "Folgende Einkommen werden nicht regelmäßig monatlich erzielt"? Muß man dann selber den zukünftigen Zinsbetrag anhand des Zinssatzes und des vermuteten Anlagebetrags schätzen oder wie ist hier das Prozedere?
** Punkt X des Antrags **
Das Datenschutzzentrum Kiel schreibt in seinen Hinweisen zur Beantragung des Arbeitslosengeldes II (http://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm) zu Punkt X. "Weitere Angaben, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein können", Frage "Wurden schon früher Leistungen bei der Agentur für Arbeit oder beim Sozialhilfeträger beantragt oder bezogen?":
"Wer Bedenken hat, diese Angaben zu machen oder hierüber keine Angaben mehr machen kann, der sollte dieses Feld nicht ausfüllen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zwischenzeitlich erklärt, dass nur Angaben benötigt werden, wenn Leistungen nach dem 01.01.2005 beantragt oder bezogen wurden."
Wenn man die o.g. Frage nun nicht beantwortet, also weder mit "ja" oder nein", wird dann nicht der Sachbearbeiter nachfragen?
Angenommen ein Leistungsbezug lag zu Zeiten des Arbeitsamts in den 90er Jahren vor, soll man dann mit "nein" antworten, weil a) nur Angaben für einen Leistungsantrag oder -bezug nach dem 1.1.2005 benötigt werden und b) die Leistungen vom damaligen Arbeitsamt, nicht der Agentur für Arbeit bezogen wurden?
Abschließende Frage: Wie bekommt man zeitnah von der ARGE oder AfA oder sonst einer staatlichen Institution rechtswirksame Auskünfte in schriftlicher Form zu diesen oder anderen Fragen?
Herzlichen Dank!
ich habe im wesentlichen Fragen zu drei Themenbereichen und würde mich freuen, wenn sich jemand dazu äußern könnte.
** Genossenschaftsanteil **
Muß der Genossenschaftsanteil, der ja existentiell für das Nutzungsrecht der Mietwohnung ist, beim Begriff des Vermögens gemäß Punkt VII des Antrags, Frage "Ich (Antragsteller) und/oder mein/e Partner/in (vgl. Abschnitt II) haben Vermögen, das den Wert von 4.850 Euro je Person (also bei Partnern insgesamt 9.700 Euro) übersteigt." berücksichtigt werden?
Meiner Ansicht nach nein, denn im Antrag wird Vermögen folgendermaßen definiert: "Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.". Brühl in LPK-SGB II § 12 Rz 9 schreibt dazu, daß eine rechtliche Unverwertbarkeit u.a. dann vorliegt, wenn der Vermögensgegenstand einer nicht aufhebbaren Beschränkung des Inhabers unterliegt und nennt die Mietkaution als Beispiel. Weiterhin gilt Vermögen laut Brühl als unverwertbar, wenn es aufgrund abgeschlossener Vereinbarungen zur Vertragserfüllung zu verwenden ist.
Ich denke, Genossenschaftsanteile fallen unter diese Definition, gelten somit als nicht verwertbar und müssen nicht bei der o.g. Frage berücksichtigt werden. Spannend wird es nämlich, wenn der Genossenschaftsanteil sozusagen das Zünglein an der Waage ist, wenn es um die Überschreitung des Betrags von 4850 Euro und damit das lästige Ausfüllen des Zusatzformulars geht.
** Zinsen **
Wo sind auf dem Zusatzformular 2.1 Zinsen, die angenommenerweise einmalig am Ende des Jahres bzw. quartalsweise und demnach nicht monatlich anfallen, einzuordnen? Bei Punkt "Folgende Einkommen werden nicht regelmäßig monatlich erzielt"? Muß man dann selber den zukünftigen Zinsbetrag anhand des Zinssatzes und des vermuteten Anlagebetrags schätzen oder wie ist hier das Prozedere?
** Punkt X des Antrags **
Das Datenschutzzentrum Kiel schreibt in seinen Hinweisen zur Beantragung des Arbeitslosengeldes II (http://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm) zu Punkt X. "Weitere Angaben, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein können", Frage "Wurden schon früher Leistungen bei der Agentur für Arbeit oder beim Sozialhilfeträger beantragt oder bezogen?":
"Wer Bedenken hat, diese Angaben zu machen oder hierüber keine Angaben mehr machen kann, der sollte dieses Feld nicht ausfüllen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zwischenzeitlich erklärt, dass nur Angaben benötigt werden, wenn Leistungen nach dem 01.01.2005 beantragt oder bezogen wurden."
Wenn man die o.g. Frage nun nicht beantwortet, also weder mit "ja" oder nein", wird dann nicht der Sachbearbeiter nachfragen?
Angenommen ein Leistungsbezug lag zu Zeiten des Arbeitsamts in den 90er Jahren vor, soll man dann mit "nein" antworten, weil a) nur Angaben für einen Leistungsantrag oder -bezug nach dem 1.1.2005 benötigt werden und b) die Leistungen vom damaligen Arbeitsamt, nicht der Agentur für Arbeit bezogen wurden?
Abschließende Frage: Wie bekommt man zeitnah von der ARGE oder AfA oder sonst einer staatlichen Institution rechtswirksame Auskünfte in schriftlicher Form zu diesen oder anderen Fragen?
Herzlichen Dank!