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Schneida
05.04.2005, 19:15
Quelle:

Artikel auf Grundlage des von Alexander Daub www.studjur-online.de veröffentlichten Artikels

Heute fertiger Volljurist - morgen Sozialhilfeempfänger ?

Dieser Beitrag wendet sich in erster Linie an Selbständige, die Ihrer Selbständigkeit nicht mehr (Vollzeit) nachgehen können.


Nach der Vorladung zum EV oder nach Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sind die Gläubiger abgesprungen und nun stellt sich die Frage:

"Womit bestreite ich meinen Lebensunterhalt?"



Steht mir nun aber wenigstens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu?

Betrachtet man die Voraussetzungen in den §§ 117 ff SGB III ( SGB III = 3. Sozialgesetzbuch ) insbesondere in §§ 123 und 124 SGB III so müssen in einer 3 jährigen Rahmenfrist mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbracht worden sein, d.h., man muss in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Bei vorheriger langjähriger Selbständigkeit besteht somit in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für den Fall, dass man mehr als nur geringfügig beschäftigt war, in der Regel ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat, bei dem man Beiträge zur Kranken - Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt hat, hat man möglicherweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man die Eingangs beschriebenen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt hat.



Steht mir nun aber wenigstens ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu?

Die einfache Antwort lautet - nein!

Aufgrund einer Gesetzesänderung des SGB III (Arbeitsförderung) durch das Dritte Gesetz zur Änderung wurde eine nachteilige Änderung zum 1.1.2000 in Kraft gesetzt:
Kernpunkt der Änderung stellt die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe durch die Änderung des § 190 I Nr. 4 SGB III und die ersatzlose Streichung des § 191 SGB III dar. Die originäre Arbeitslosenhilfe wurde somit in eine "Anschlussarbeitslosenhilfe" gewandelt, die den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld voraussetzt.

Dies entbindet Euch aber nun doch nicht von der Pflicht, das für Euch örtlich zuständige Arbeitsamt aufzusuchen und die nachfolgend aufgeführten Anträge zu stellen.

Und ganz wichtig: Lohnsteuerkarte besorgen !!!!


1.Der Gang zum Arbeitsamt

Wie oben dargestellt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Um aber an Informationen über offene Stellen zu kommen und mögliche Förderungsmaßnahmen des Arbeitsamtes wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, sich arbeitslos zu melden.

Nach § 122 I 2 SGB III kann man sich schon vor einer drohenden Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, wenn deren Eintritt innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten ist.


Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk Ihr Euren Wohnsitz habt (§ 327 I SGB III).

Auch noch wichtig ist, dass Ihr Euch persönlich arbeitslos meldet, dies wird anhand Eures Personalausweises nachgeprüft.

Was auf Einem im Arbeitsamt zukommt entnehmt Ihr folgender Checkliste:

Checkliste Arbeitslosmeldung
* an der Information sich das allgemeine Datenerfassungsblatt des Arbeitsamtes geben lassen
* in der Wartezone eine Nummer ziehen und warten bis die Nummer mit einem Gong angezeigt wird
* in der Zwischenzeit das Datenerfassungsblatt ausfüllen
* es sind folgende Daten bereitzuhalten:
a. Sozialversicherungsnummer soweit schon vorhanden, muss ggf. noch beantragt werden
b. Daten der Berufsausbildung (Beschäftigungszeiten etc.)
c. Geburt, Heirat, Kinder ect.
d. Personalausweis, natürlich nicht abgelaufen


Tipp:

Erscheint um 8 Uhr, weil zu dieser Zeit bei Arbeitsämtern noch nicht so viel Kundenverkehr ist und die Sachbearbeiter/innen meist noch halbwegs ausgeruht / gut gelaunt sind ...
Nachdem Eure Grunddaten in den Computer eingegeben worden sind, wird Euch zugleich eröffnet, dass Ihr aufgrund der Eingangs dargestellten Rechtslage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe habt.

Warum dann den Antrag überhaupt ausfüllen?
Ihr meldet Euch damit "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" und könnt die weiter unten dargestellten Anträge dann stellen (Geld!).

Danach wird Euch der Antrag auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe mit Hinweisen zum Ausfüllen übergeben und aufgeschrieben, in welchem Zimmer der Leistungsabteilung Ihr diesen Antrag ausgefüllt abzugeben habt.
Des weiteren wird Euch ein Ausweis des Arbeitsamtes übergeben. In diesem sind Name, Geburtstag, Anschrift und Öffnungszeiten des Arbeitsamtes, die Berufskennzahl (8130 entsprechend Eurer Ausbildung) die persönliche Kundennummer und der/die Arbeitsberater/in der Anmelde- und Bearbeitungsstelle der Abteilung "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung" vermerkt.


Sinn der Übung - es ist einfacher für Euch und das Arbeitsamt, die richtige Stelle im Haus zu finden und um mögliche Anträge zu stellen. Damit wäre der erste Schritt im Behördenkampf geschafft. Nun schnell nach Hause und in aller Ruhe den Antrag, der aus mehreren Seiten besteht, ausgefüllt und die Anlagen zusammengesucht.


Der Tag, an dem Ihr diesen Antrag persönlich beim Arbeitsamt gestellt habt ist auch der Tag der Arbeitslosmeldung (§ 323 I 2 SGB III).
Sinn der Übung: Ab diesem Tag gilt Arbeitslosengeld / -hilfe als beantragt. Aber was nützt es einem, man wird ja nur arbeitslos ohne Leistungsbezug ...


Wichtiger Hinweis: Macht es Euch zur Gewohnheit, alle ausgefüllten Anträge zu fotokopieren, bevor Ihr diese abgebt. Dies aus mehreren Gründen:
Nach ein paar Tagen weiß man sowieso nicht mehr, was man ausgefüllt hat; zum anderen unterschreibt Ihr meist eine Belehrung, dass Ihr auf bestimmte Umstände hingewiesen worden seid, bzw. irgendwelche Merkblätter oder Hinweishefte bekommen habt.

Zweck der Übung: das Arbeitsamt hat es sich seinerseits zur Gewohnheit gemacht, umfassende Belehrungshefte herauszugeben (z.B. Nr. 1: Merkblatt für Arbeitslose oder Nr. 3: Vermittlungsdienste und Leistungen) in denen die Rechtssprechung immer aktuell eingearbeitet ist. Durch Eure Unterschrift bestätigt Ihr, von diesen Belehrungen Kenntnis genommen zu haben. In diesen Heften stehen z.B. Eure Pflichten, mitunter Mitwirkungs-, Unterlassungs- und Anzeigepflichten, haarklein aufgelistet. Verstoßt Ihr dagegen, so könnt Ihr gegenüber dem Arbeitsamt nicht kommen, darüber nicht aufgeklärt worden zu sein. Nun aber weiter nach so viel Schwarzmalerei!



Was braucht man für den Antrag auf Arbeitslosengeld / Hilfe?
Dieser besteht meist aus mehreren Teilen. Zum einen dem Antrag selbst und einem oder mehreren Zusatzanträgen, zumeist dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung".
Zuerst der Inhalt des Grundantrags für Arbeitslosengeld/-hilfe:
In diesen sind schon Eure Grunddaten eingedruckt d.h. Eure Daten die Ihr auf dem Datenerfassungsblatt gemacht habt, als Ihr zum ersten mal bei dem Arbeitsamt wart. Des weiteren wird abgefragt, ob Ihr eine Beschäftigung und andere Zeiten zurückgelegt oder andere Leistungen bezogen bzw. beantragt habt. Weiterhin werden Fragen zu Eurer Verfügbarkeit und zu möglichen Kindern gestellt, bzw. zu den Eintragungen der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte. Noch ein kleiner Hinweis zu dem Grundantrag:
Im Normalfall werdet Ihr alle Fragen mit "Nein" beantworten. Aber aufgepasst! Im Antrag steht unter RdNr. 4d die Frage:

Ich bin bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Diese Frage muss natürlich mit ja beantwortet werden! Sonst bekommt Ihr keine Leistungen und steht als Arbeitsverweigerer da.
Diesen Antrag unterschreibt man und dokumentiert mit seiner Unterschrift, dass man das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten hat (siehe oben)
Nun weiter mit dem Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung.
In diesem wird man genötigt, sich sprichwörtlich finanziell "auszuziehen" und seine Angaben auch mit entsprechenden Dokumenten z.B. Sparbüchern zu untermauern. Viel Spaß!
Einziger Lichtblick - im Rahmen der Arbeitsförderung gibt es für das anrechenbare Vermögen des Arbeitslosen einen Freibetrag.


Tipp: Möchte man regelmäßig Mittel für seine Altersicherung aufwenden, z.B. Aktien, Investmentfonds so muss man darauf achten, dass man bei seiner Bank etc. das Wort "Altersicherung" in den Schriftverkehr einbaut. Es ist dann ein leichtes, nachzuweisen, dass diese Aufwendungen für die Altersicherung bestimmt sind und somit nicht als Vermögen angerechnet werden können.
Habt Ihr den Antrag und den Zusatzantrag ausgefüllt und alle Anlagen zusammen, gebt Ihr diese bei dem/der für Euch zuständigen Sachbearbeiter/in der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes ab - d.h., wieder Wartezone und Nummer ziehen.
Sollte der/die Sachbearbeiter/in auf dem Standpunkt stehen "Warum sollen wir den Antrag überhaupt bearbeiten, den lehnen wir ja doch ab" so lasst Euch nicht abwimmeln und macht klar, dass Ihr die Ablehnung des Antrags zu mehreren Zwecken braucht:
Zum einen für die Vermittlung d.h., Ihr seid arbeitslos, aber ohne Leistungsbezug und darauf angewiesen, Stellenausschreibungen vom Arbeitsamt mitgeteilt zu bekommen. Zum anderen bekommt Ihr die nachfolgend dargestellten Leistungen nicht, wenn Ihr nicht arbeitslos gemeldet seid. Des weiteren braucht Ihr die Ablehnung des Arbeitsamtes für die Vorlage bei dem Sozialamt, denn dieses wird erst zahlen, wenn feststeht dass kein anderer Träger Leistungen an Euch zahlt.



Welche Leistungen des Arbeitsamtes können beantragt werden,

wenn man Arbeitslos ohne Leistungsbezug ist?



aa) Beantragung der Übernahme von Bewerbungskosten:


Nachdem Ihr den Antrag auf Arbeitslosengeld/-hilfe abgegeben habt und nun mal beim Arbeitsamt seid, geht Ihr zu Eurem Arbeitsberater der Abteilung "Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung". Wer Euer Ansprechpartner ist und in welchem Zimmer er sitzt, wurde auf Eurem Ausweis vermerkt, den Ihr bei ihrem ersten Besuch bei dem Arbeitsamt bekommen habt.
Lasst Euch nicht abwimmeln mit der Frage "Haben sie einen Termin". Dies ist die Standardfrage fast aller Abteilungen des Arbeitsamtes.
Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund der §§ 45, 46 SGB III können einem Arbeitlosen unterstützende Leistungen gewährt werden.

Diese sind nach § 45 S.2 Nr. 1 Bewerbungskosten und nach Nr. 2 Reisekosten.
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 150 EUR innerhalb eines Jahres vom Arbeitsamt übernommen werden.
Hierbei handelt es sich um Ermessensleistungen des Arbeitsamtes, deren Gewährung zum einen von den zur Verfügung stehenden Geldmitteln des Arbeitsamtes abhängen und zum anderen von dem bearbeitenden Sachbearbeiter.



Tipp: Hat man den Antrag gestellt und wurde dieser positiv beschieden (Bescheid), so ist eins zu beachten: Ihr kauft Bewerbungsmaterial erst, wenn der Antrag durch ist, denn alles, was vorher gekauft wurde, kann nicht erstattet werden - nur Rechnungen für die Zukunft werden berücksichtigt.
Die Bearbeitung der eingereichten Rechnungen kann übrigens einige Zeit in Anspruch nehmen.



bb) Bewerbungstraining "Berufsorientierungsseminar" (BOS) - § 48 SGB III
Möglicherweise bietet man Euch an, an einem Berufsorientierungsseminar teilzunehmen. Es handelt sich um Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 I , 49 I,II SGB III.
Dieses dauert in der Regel zwei Wochen und beinhaltet ein Bewerbungstraining sowie die Beratung über die Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche in einer Kleingruppe.



cc) AIS - Arbeitgeber-Informations-Service
Eine weitere Möglichkeit, auf die Ihr von Seiten des Arbeitsberaters hingewiesen werdet, stellt die Veröffentlichung Eures Bewerberprofils im arbeitsamteigenen "Arbeitgeber Informations-Service" (AIS) dar. Unter einer anonymen Kennzahl werden Eure Qualifikationen und Stellenvorstellungen im Computernetz des Arbeitsamtes bzw. im Internet veröffentlicht. Arbeitgeber können sich sodann geeignete Bewerber unter Einschaltung von Suchkriterien auswählen. Diese setzen sich sodann unter Angabe Eurer Kennzahl mit dem Arbeitsamt in Verbindung. Dieses stellt anhand der Kennzahl fest um welchen Arbeitslosen es sich handelt und übersendet diesem die Aufforderung des interessierten Arbeitgebers sich, bei ihm zu bewerben. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass wohl noch sehr wenige Arbeitsgeber auf dieses Angebot des Arbeitsamtes im Internet zurückgreifen. In der Zukunft wird es aber wohl selbstverständlich werden, dieses Angebot zu nutzen.



2. Welche Anträge sind noch zu stellen?

a) Der Gang zum Sozialamt und der Wohngeldstelle

Welches Sozialamt für Euch örtlich zuständig ist, bestimmt sich danach, wo Ihr Euch tatsächlich aufhaltet, mithin wo Ihr Euren (Haupt-) Wohnsitz begründet habt. Nach § 9 i.V.m. § 96 I 1 i.V.m. § 97 I 1 BSHG (Bundessozialhilfegesetz ) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise, wobei bei den zuletzt genannten das jeweilige Land bestimmen kann, diese Aufgaben auf Gemeinden oder Gemeindeverbände zu delegieren.

Tipp: Hier gilt das gleiche wie auch beim Arbeitsamt: Kommt so früh wie möglich, in der Regel 20 Minuten vor Beginn der Öffnung des Sozialamtes.
Nachdem Ihr Euren zuständigen Sachbearbeiter gefunden habt, geht es in die nächste Antragsrunde:
Ihr tragt vor, dass Ihr Hilfe zum Lebensunterhalt (= HLU) (umgangssprachlich Sozialhilfe) beantragen wollt, und es wird Euch die Frage gestellt, was Ihr vorher gemacht habt. Ihr antwortet, Ihr musstet Eure Selbständigkeit wegen mangelnder Aufträge aufgeben.

Gegenfrage "Warum sind Sie nicht zum Arbeitsamt gegangen um Arbeitslosenhilfe zu beantragen? Das hat es noch nie gegeben, dass ein Selbständiger HLU beantragt." Ihr verweist auf die Eingangs dargestellte Rechtslage (siehe oben) ...

Danach werdet Ihr von dem Sachbearbeiter einen Laufzettel bekommen, auf dem der Tag der Antragstellung vermerkt ist und die Unterlagen aufgeführt sind, die Ihr noch für die Beantragung von HLU beibringen müsst.

(Aufstellung der Unterlagen in der Checkliste weiter unten)

Der Datumsvermerk ist für Euch wichtig, da die Sozialhilfe ab dem Tag gewährt wird, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass bei Euch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen ( § 5 I BSHG). Somit gilt, wie bei der Arbeitslosigkeit, der Tag an dem Ihr das Sozialamt aufsucht, um Sozialhilfe zu beantragen, als der Tag der Antragstellung.
Ausgestattet mit dieser umfangreichen Liste auf dem Laufzettel und dem Formblatt auf Gewährung von HLU, ca. 10 Seiten, verlasst Ihr das Sozialamt und beginnt, wie ein Jäger und Sammler die Unterlagen zusammenzusuchen. Viel Spaß!

Es folgen einige Hinweise zu den Anträgen:


aa) Antrag für die Gewährung von HLU:



Der Tag, an dem man das Sozialamt aufgesucht hat, wurde vom Sachbearbeiter in diesen Antrag schon vermerkt.
Neben den allgemeinen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sind u.a folgende Angaben zu machen:
Familienstand, Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, Einkommensverhältnisse, besondere finanzielle Belastungen, Kosten der Unterkunft, Vermögen, Kraftfahrzeug, Grundvermögen, Ansprüche aus Versicherungen, sonstige Vermögenswerte, Vermögensveräußerungen,

Krankenversicherungsschutz, Gesetzliche Rentenversicherung, sonstige Ansprüche, Arbeitsverhältnisse, Aufenthaltsverhältnisse, Ursache der Bedürftigkeit und die Bankverbindung.
Nachdem man alles zusammengesucht und ausgefüllt hat, hat man einen Überblick über sein ganzes Leben am Tag X und seine Vermögensverhältnisse.
Alle Daten, die man gemacht hat, sind auch durch entsprechende Dokumente zu belegen.



1. Mietbescheinigung:


Fantastisch - der Vermieter bekommt mit, dass es bei Euch finanziell nicht zum besten steht. Auf diesem Antrag steht ganz oben "Mietbescheinigung - zur Vorlage bei der Wohngeldstelle" - Bingo.

Der Vermieter hat in diesem Formblatt u. a. zu bescheinigen: Wohnungsgröße, Zimmeranzahl, Kaltmiete, komplette Aufschlüsselung der Nebenkosten ect...
Diese Mietbescheinigung wird zum einen vom Sozialamt gebraucht um die HLU berechnen zu können, zum anderen zur Vorlage bei der Wohngeldstelle. Das Sozialamt leistet einen Teil der Miete und die Nebenkosten vor, bis die Wohngeldstelle den Mietzuschuss übernimmt - und das kann dauern.



2. Antrag auf Wohngeld (WoGG )



Und schon wieder heißt es einen Antrag auszufüllen, so den Wohngeldantrag (5 Seiten) und eine ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld.
Bei dem Wohngeldantrag sind u.a. Angaben zu persönlichen Verhältnissen, Kontoverbindung, Vermieteranschrift, Fragen zu der Wohnung selbst, Kaltmiete, Nebenkosten, wer die Wohnung nutzt und welche Einnahmen man hat, zu machen. Kurzum: Es wiederholt sich fast alles, was man im HLU -Antrag eingetragen hat!
Des weiteren sind in der "Ergänzenden Erklärung zum Antrag auf Wohngeld" Angaben zu der Ehefrau (ggf. berufstätig!), den Kindern (Kindergeld), dem Anspruch auf mietfreie Wohnung und zu Zinseinnahmen zu machen.
Diese Angaben sind wie oben durch Unterlagen zu belegen, d.h. den Mietvertrag, die Mietbescheinigung, die polizeiliche Meldebestätigung, den Bescheid über die HLU und je nach Einzelfall weitere Unterlagen sind bereitzuhalten.
Unter b) (4) werde ich auf ein ganz spezielles Problem zu sprechen kommen - die Nutzung der Wohnung durch mehr als eine Person - Schlagwort Wohngemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft, und wie das Sozialamt damit umgeht!


dd) Unterlagen für die Vorlage bei Sozialamt und Wohngeldstelle

(ohne Gewähr auf Vollständigkeit):


Checkliste Unterlagen für das Sozialamt
* Antrag auf HLU
* Personalausweis
* Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, gibt es kostenfrei für das Sozialamt
* Mietvertrag
* Mietbescheinigung vom Vermieter, das Formblatt wird Euch ausgehändigt
* Bescheid des Arbeitsamtes dass Ihr keine Leistungen, weder Arbeitslosengeld/ noch -hilfe bezieht (= Ablehnungsbescheid!)
* ggf Arbeitsamtsbescheinigung dass Ihr Arbeitslos ohne Leistungsbezug seid
* Girokontoauszüge ggf. der letzten 3 Monate
* Sparbücher
* Übersichten des Wertpapierdepots
* Urkunde des 2. Staatsexamens



Checkliste Unterlagen für die Wohngeldstelle
* Antrag auf Wohngeld, bekommt man bei der Wohngeldstelle
* Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld, ebenda
* HLU -Bescheid
* Mietvertrag
* Mietbescheinigung des Vermieters
* Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
* Nachweis der Arbeitslosigkeit



Spezielle Hinweise zu einzelnen ausgewählten Problemen des HLU -Antrages:
1. Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Wieder sind wir beim Geld: Jetzt wird das gesamte Programm durchgespielt - wie beim Arbeitsamt bei der Bedürftigkeitsprüfung - es heißt, sich vermögensrechtlich wieder einmal auszuziehen. Im HLU -Antrag gibt es genug Fragen zu Euren Einkommensverhältnissen und dem Vermögen.


Wie oben dargestellt wird beim Arbeitsamt nach dem SGB III ein Betrag in Höhe von 13.000 EUR als geschütztes Vermögen angesehen. Nach dem BSHG ist dieser Freibetrag erheblich niedriger(beim Sozialamt 1279 EUR):


Aufgrund des § 88 I BSHG gehört zum Vermögen i.S.d. BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Als Vermögen werden z.B. Bausparverträge, Hausbesitz, Lebensversicherungen und des Deutschen liebstes Kind, das Kraftfahrzeug angesehen. Verwertbar ist aber nur das Vermögen, über das man auch verfügen kann. Sichert Ihr z.B. mit Ansprüchen auf eine Lebensversicherung Kredite ab, so könnt Ihr nicht über die Lebensversicherung verfügen.
In der Regel könnt Ihr aber über das "Vermögen" verfügen, und so erscheint der § 88 II Nr. 1- 7 BSHG als Rettungsanker. Alles darin Aufgeführte ist dem Zugriff des Sozialamtes entzogen. Lest nach, was nicht verwertet werden muss, um HLU zu bekommen.


Zu allem Unglück gibt es noch den § 88 II Nr. 8, IV BSHG i.V.m. § 1 I 1a BSHG-VO.
Dieser bestimmt, dass als geschütztes Barvermögen ein Betrag in Höhe von 1279,-- EUR angesehen wird, wenn man HLU beantragt. Bei Ehepartnern, Kindern etc. gibt es höhere Freibeträge - lest es nach. Ihr werdet somit vom Sozialamt angehalten, erst Euer Vermögen zum Lebensunterhalt einzusetzen, bevor es HLU gibt.
Das gleiche Spiel gibt es für das anrechenbare Einkommen. Der Einkommensbegriff des BSHG ist in § 76 I BSHG geregelt und in § 76 II bzw. IIa BSHG was von dem Einkommen abzusetzen ist. Einfach durchlesen.


Girokontoauszüge:
Bei der Antragstellung für HLU wird man in der Regel aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen. Hierbei werden meist die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt.
Fragt Euren Sachbearbeiter nach der gesetzlichen Grundlage für sein Verlangen nach den Kontoauszügen. Es gibt keine! Weder in der Gesetzbegründung noch in irgendeinem Paragraphen des BSHG werden 3 Monate genannt. Es steht außer Frage, dass Ihr verpflichtet seid, bei der Klärung Eures Vermögens und Einkommens mitzuwirken. Das Sozialamt kann die Vorlage von Kontoauszügen über mehrere Monate verlangen, wenn es Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an den Angaben die Ihr gemacht habt gibt. Bei einem Erstantrag ein solches Misstrauen an den Tag zu legen ist jedoch sehr überzogen. Stellt dem Sachbearbeiter die Frage worin die berechtigten Zweifel bei Eurer Person bestehen, die es erforderlich machen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Gibt das Sozialamt nicht nach, dann soll es präzise sagen, nach welchen Geldbeträgen es sucht d.h. die Höhe z.B. alle Beträge über 200 EUR und der Zeitraum sind anzugeben. Erteilt dem Sozialamt auf keinen Fall die Befugnis, sich die Kontoauszüge von Eurer Bank zu beschaffen. Ihr sollt dazu verpflichtet werden auf Euer Bankgeheimnis zu verzichten. Das Sozialamt muss es respektieren. Ihr beschafft deshalb, wenn das Sozialamt die Kontoauszüge haben will, diese selbst und schwärzt alle Kontobewegungen, die nicht den Suchkriterien entsprechen. Somit habt Ihr in der Hand, was das Sozialamt sehen darf. Verzichtet Ihr aber auf Euer Bankgeheimnis, so ist es nicht Aufgabe der Bank, diese Selektion nicht durchführen, da sie nur die jeweiligen Monatsübersichten heraussucht.



"Haben Sie ein Kraftfahrzeug?"



Habt Ihr ein KfZ, so kann dies die Klippe sein, deretwegen die Leistung der HLU versagt wird.
Das BSHG sieht ein KfZ nicht als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörig an, obwohl es in heutiger Zeit ohne KfZ meist nicht mehr geht. Nach dem BSHG ist ein KfZ ein Luxusgegenstand, der dem Vermögen zuzuordnen ist und verwertet werden muss, bevor man HLU beziehen kann. So einfach ist das.
Aber es gibt u.a. eine Reihe von Ausnahmen in denen eine Verwertung des KfZ einem nicht zugemutet werden kann.
* Das KfZ wird als geschütztes Vermögen i.S.d. § 88 II Nr. 4 BSHG angesehen, wenn es für die Arbeit notwendig d.h ein KfZ zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Dies sind die Fälle von Taxi-, Berufskraftfahrern, Vertretern etc.. Diese dürfen Ihr Auto behalten. Das Argument "Ich brauche das KfZ, um meine Arbeitstelle zu erreichen" zieht nicht, da man auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen wird.
* Liegt der Wert des KfZ unter der Freigrenze von 1279 EUR und ist es Euer einziges Vermögen so dürft ihr es behalten. Liegt der Wert höher, muss verwertet werden.
* Das Auto muss nicht verkauft werden, wenn ein Härtefall i.S.d. § 88 III 1 BSHG vorliegt. Ein Verkauf ist nicht gerechtfertigt, wenn Man nur vorübergehend Sozialhilfe bezieht. Dies aus dem Gesichtpunkt, dass bei einem nur vorübergehenden Bezug von HLU verhindert werden soll, dass es zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf und zu einer nachhaltigen sozialen Herabsetzung bei dem einzelnen kommt

(OVG Hamburg 29.3.1994, FEVS 1995,173 und BVerwG FEVS 44, 177 ; FEVS = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte)



Liegen diese Voraussetzungen bei Euch nicht vor, so dass das KfZ nicht als geschütztes

Vermögen angesehen wird, muss es aber auch verwertbar sein. Dies ist z.B. dann nicht gegeben

wenn es der Bank noch gehört (z.B. Sicherungsübereigung) da man es noch nicht abbezahlt hat.

Informiert Euch , wenn Ihr ggf. nur Halter und nicht Besitzer des KfZ seid, bzw. es einer anderen

Person geschenkt/ Sicherungsübereignet habt - es lohnt sich für Euch.

Für jeden, der jetzt auf die Idee kommt, sein Auto vor der Antragstellung abzumelden sei

gesagt: Das Sozialamt bekommt es raus. Aufgrund des § 117 III 4 Buchstabe f) BSHG erfolgt ein

automatisierter Datenabgleich mit den KfZ -Zulassungsstellen. Die Zulassungsstelle übermittelt bis

zu einem Jahr vor dem Datum des Abgleichs Angaben, ob ein Sozialhilfebezieher Fahrzeughalter

oder Besitzer ist, ein KfZ stillgelegt oder abgemeldet hat, nicht aber Fahrzeugtyp, Kennzeichen,

Baujahr, Erstzulassung oder andere Daten. Verschweigt Ihr bei der Antragstellung, dass Ihr ein

KfZ habt und das Sozialamt findet dies heraus, sind die Hunde von der Kette: Bis zur Klärung des

Wertes und der Verwertbarkeit bekommt man keine Zahlungen vom Sozialamt.


2. Eheähnliche Gemeinschaft:


Zum Sonderproblem von Wohnungsgemeinschaften, Stichwort eheähnliche Gemeinschaft, sei nur

soviel gesagt, dass das Sozialamt eine gemeinsame Haushaltsführung, also eine

Wirtschaftsgemeinschaft vermutet und, somit bei Vorliegen derselben den Regelsatz kürzt

Wer aber eine eigene Kammer seinen Wohnsitz nennt, der kann "besuchen" wen und wie lange

er will (wenn der Vermieter keinen Ärger macht)

Tipp:

Zur Überprüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird meist ein "Sozialdetektiv"

zu Euch geschickt. Aber es gibt ja den Art 13 Abs. 1 GG. Weder aus der Mitwirkungspflicht

des § 60 SGB I noch aus § 21 I Nr. 4 SGB X lässt sich eine allgemeine

Erlaubnis zum Hausbesuchableiten.

Das Sozialamt kann keine Einwilligung zum Hausbesuch verlangen, wenn es die Fakten, die es für

die Gewährung von HLU braucht, aus den eingereichten Unterlagen ziehen kann.

Ihr müsst den Sozialdetektiv nicht in die Wohnung lassen, da dieser keinerlei polizeiliche

Durchsuchungsbefugnisse hat. Erfolgt ein unangemeldeter Hausbesuch oder zu einer nicht

vereinbarten Zeit, so man nicht einzuwilligen. Durch den Sozialdetektiv muss eindeutig

klargestellt werden, dass der Hilfeempfänger nicht verpflichtet ist, ihm Einlass zu gewähren.



3. Kranken- und Pflegeversicherung:

Das Sozialamt muss die Krankenkassenbeiträge (mit Pflegeversicherung) gem. § 13 I BSHG nur

dann übernehmen, wenn Ihr aus einer Pflichtversicherung (z.B. Arbeitslos) ausgeschieden seid

und Euch innerhalb von 3 Monaten freiwillig weiterversichert habt (§ 9 I Nr. 1, II SGB V. Dies

trifft aber für Euch leider nicht zu, da Ihr in den letzten 12 Monaten unmittelbar vor dem

Ausscheiden bzw. in den letzten 5 Jahren 24 Monate nicht pflichtversichert wart. Ihr seit als

ehemalige Selbstständige doch überwiegend privat versichert gewesen. Deshalb gilt meist der

Grundsatz: "Einmal Privat versichert immer Privat versichert".

In die gesetzliche Krankenversicherung wird man nur dann wieder aufgenommen, wenn man

eine abhängige Beschäftigung aufnimmt und mit seinem Jahresverdienst unter der

Bemessungsgrenze bleibt.

Nach § 13 II BSHG werden die Versicherungsbeiträge für früher freiwillig versicherte Personen

übernommen, die einen Anspruch auf HLU haben und diese voraussichtlich nur vorübergehend

geleistet wird.

Für alle anderen Fälle können Beiträge gem. § 13 II BSHG für eine freiwillige

Krankenversicherung übernommen werden, wenn diese angemessen sind.



Noch Fragen ?

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

http://www.gruene-essen.de/sozialhilfe_in_essen/index.htm

Betroffener
06.04.2005, 00:34
Wow,

das ist ja ein langes Stück Arbeit (und ein weiter Weg) gewesen.

Leider konnte ich den Original-Artikel (Artikel auf Grundlage des von Alexander Daub www.studjur-online.de veröffentlichten Artikels) nicht finden.

Was ich jedoch nicht verstehe (hier bitte ich dringend um Aufklärung):

Wieso eigentlich Sozialamt?
Üblicherweise wird ALLG-II ab dem 1.1.2005 an alle geleistet, die täglich mindestens 3 Stunden arbeiten können und Ihre "Bedürftigkeit" nachweisen konnten.

Genau über diesen Passus rutschten doch die bisherigen Sozialhilfeempfänger zu den Arbeitagenturen und ALLG-II und in die Statistik. Das gilt meines Wissens auch für Leute, die vorher selbständig waren, und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Das Sozialamt ist eigentlich nur noch für die zuständig, die die 3 Stunden nicht erbringen können und "bedürftig" sind.

Den von Dir beschriebenen Zustand gibt es eigentlich per 31.12.2004 nicht mehr.

Den Antrag zum Abmelden bei der GEZ hast Du vergessen mit auf zu nehmen. Wenn der genehmigt ist, kannst Du bei der Telekom noch den Sozialhilfetarif beantragen, was zu einer verringerten Grundgebühr führt.

Aber wenn wir hier schon einen ausgewachsenen Volljuristen mit viel Freizeit unter uns haben, die folgende Frage:

Wie steht es eigentlich mit dem Zugang zu Gerichten zwecks Anfechtbarkeit von den Verwaltungsakten der Arbeitsagenturen (die eigentlich das Sozialrecht betreffen) aus.
Ich habe in einem anderen Aufsatz gelesen, daß es hier ein riesiges Loch gibt, daß im Prinzip den Klageweg verbaut, da grundsätzlich keine Gerichtszuständigkeit definiert ist, die vorher bei den Sozialamtsentscheidungen gegeben war.

Konntest Du uns das vielleicht erklären?

Bigfun2208
02.05.2005, 09:36
Auszug von "Sozialhilfeempfänger" Di Apr 05, 2005
Girokontoauszüge:
Bei der Antragstellung für HLU wird man in der Regel aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen. Hierbei werden meist die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt.
Fragt Euren Sachbearbeiter nach der gesetzlichen Grundlage für sein Verlangen nach den Kontoauszügen. Es gibt keine! Weder in der Gesetzbegründung noch in irgendeinem Paragraphen des BSHG werden 3 Monate genannt. Es steht außer Frage, dass Ihr verpflichtet seid, bei der Klärung Eures Vermögens und Einkommens mitzuwirken. Das Sozialamt kann die Vorlage von Kontoauszügen über mehrere Monate verlangen, wenn es Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an den Angaben die Ihr gemacht habt gibt. Bei einem Erstantrag ein solches Misstrauen an den Tag zu legen ist jedoch sehr überzogen. Stellt dem Sachbearbeiter die Frage worin die berechtigten Zweifel bei Eurer Person bestehen, die es erforderlich machen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.
Gibt das Sozialamt nicht nach, dann soll es präzise sagen, nach welchen Geldbeträgen es sucht d.h. die Höhe z.B. alle Beträge über 200 EUR und der Zeitraum sind anzugeben. Erteilt dem Sozialamt auf keinen Fall die Befugnis, sich die Kontoauszüge von Eurer Bank zu beschaffen. Ihr sollt dazu verpflichtet werden auf Euer Bankgeheimnis zu verzichten. Das Sozialamt muss es respektieren. Ihr beschafft deshalb, wenn das Sozialamt die Kontoauszüge haben will, diese selbst und schwärzt alle Kontobewegungen, die nicht den Suchkriterien entsprechen. Somit habt Ihr in der Hand, was das Sozialamt sehen darf. Verzichtet Ihr aber auf Euer Bankgeheimnis, so ist es nicht Aufgabe der Bank, diese Selektion nicht durchführen, da sie nur die jeweiligen Monatsübersichten heraussucht

Habe jetzt fast 2Monate mit der ARGE gekämpt wegen der Rechtmässigkeit ihrer Forderung nach Kontoauszügen. Leider ohne Erfolg, bzw. bis zur Einstellung der Leistung. Ich konnte bei meinen gesamten Recherchen kein aktuelles Urteil finden. Die unterschiedlichsten Anlaufstellen haben auch unterschiedliche Auffassungen über dieses Thema. Selbst das Kundenreaktionsmanagemant in Nürnberg ist sich nicht einig. Ein Datenschützer aus Bayern hält die Vorgehensweise für Rechtens. Solange hierüber keine Rechtsverbindliche Ausgage der zuständigen Stellen getätigt werden, sind wir vermute ich der Willkür der Sachbearbeiter ausgeliefert.
Wenn jemand ein aussagekräftigs Urteil wegen denn Kontoauszügen hat, wüde ich mich über eine Mitteilung bzw. Link sehr freuen.

Arbeitsuchende sind nach jetzigem Stand ALLE Schmarotzer und Sozialbetrüger. So fühle ich mich behandelt.

Mit freundlichen Grüßen
Bigfun2208

Betroffener
02.05.2005, 12:06
:welcome: Bigfun2208,
Gibt das Sozialamt nicht nach, dann soll es präzise sagen, nach welchen Geldbeträgen es sucht d.h. die Höhe z.B. alle Beträge über 200 EUR und der Zeitraum sind anzugeben. Erteilt dem Sozialamt auf keinen Fall die Befugnis, sich die Kontoauszüge von Eurer Bank zu beschaffen. Ihr sollt dazu verpflichtet werden auf Euer Bankgeheimnis zu verzichten. Das Sozialamt muss es respektieren. Ihr beschafft deshalb, wenn das Sozialamt die Kontoauszüge haben will, diese selbst und schwärzt alle Kontobewegungen, die nicht den Suchkriterien entsprechen. Somit habt Ihr in der Hand, was das Sozialamt sehen darf. Verzichtet Ihr aber auf Euer Bankgeheimnis, so ist es nicht Aufgabe der Bank, diese Selektion nicht durchführen, da sie nur die jeweiligen Monatsübersichten heraussucht

Dem kann ich vom Grundtenor nur zustimmen. Wenn sich hier die große Masse gewehrt hätte, wäre das Problem schon keines mehr.
Aber leider wird hier über den Druck kein Geld zu bekommen, versucht das Rechtsbewußtsein (so es dafür überhaupt vorhanden ist) bei den Antragstellern aus zu hebeln.

Um solchen Streitereien aus dem Weg zu gehen, gibt es ja folgende Möglichkeiten. Und die Ämter haben dann auch meist was konkretes in der Hand, wo man/frau sich dann erklären MUSS!

Zum Thema Bankgeheimnis:
Leider ist auch dieses Thema in der breiten Öffentlichkeit praktisch unter gegangen. Ein Bankgeheimnis gibt es seit dem 01. April 2005 (leider kein Aprilscherz) in der Form nicht mehr. Bei einem (begründeten) Anfangsverdacht (da will einer Leistungen von uns - mal schauen, ob der wirklich nichts hat) dürfen eine Vielzahl von Behörden die Kontenstammdaten zu einer Person abrufen und erhalten diese dann rückwirkend bis zu 2002 (da wurde diese Speicherung für die Finanzämter eingeführt).Darin ist dann enthalten:
bei welchen Banken welche Konten bestehen
wer seit wann / bis Verfügungsberechtigt war / ist

Inhaltliche Daten der Konten wie Kontostände, Kontobewegungen usw. können erst im zweiten Anlauf mit etwas mehr Berechtigung abgerufen werden.
Auf jeden Fall dürften schon diese Kontostammdaten und die Verfügungsrechte ausreichend Sprengstoff für interessante Gespräche in diesem Fall mit den Ämtern bei Anträgen, Widersprüchen und Leistungsbescheiden sorgen.
Mit mehr als täglichen 50.000 Abfragen, die von Finanzämtern, Bafög- oder Sozialämtern ab dem 1. April erwartet werden, ist die Software hoffnungslos überfordert. Für die 18 bis 20 Millionen Konten, die jährlich nach dem Wille des Gsetzgebers gesucht werden sollen, wird derzeit eine völlig neue Schnittstellenspezifikation entwickelt und ein komplett neues Programm geschrieben. Bis dieses Programm für die automatische Abfrage durch die Sachbearbeiter fertig ist, muss die Abfrage wie bisher manuell erfolgen.
Es hieß ja anfangs, daß nur bei begründeten Verdachtsfällen mal nachgeschaut werden sollte, bei den Zahlen oben (18 - 20 Millionen Konten und täglich 50.000 Abfragen, sieht das aber mehr nach einer typischen Regelabfrage aus z.B. bei Bafög und ALG-II Anträgen.
Das wären 1.5 Millionen Abfragen monatlich bzw. 18 Millionen jährlich.
Wenn 5 Millionen Arbeitslose 4x jährlich im Rahmen der Antragsbearbeitung zu Ihren Konten abgefragt werden, kommen wieder die 18 - 20 Millionen Abfragen jährlich bei raus - oh Wunder.

Und das sind beileibe nicht alle Abfragen. Schau auch mal hier:
Kontenabrufverfahren startet wegen Softwareproblemen als Provisorium (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=416#416)
Gläserne Bürger und Rentner: Im Visier des Fiskus (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=305#305)