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bibags
10.06.2009, 12:04
Hallo zusammen!

Ich bin seit dem 01.04.09 arbeitslos und bekam nun eine Aufforderung mich im Juli bei meiner Sachbarbeiterin im Arbeitsamt vorzustellen. Mitbringen soll ich Bewerbungsnachweise. Da diese Nachweise ja nicht genau beschreiben sind, werde ich eine Excel-Liste anfertigen. Mein Problem liegt aber noch an anderer Stelle.
Die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt, dass ich drei Bewerbungen die Woche schreiben muss. Das wäre sicherlich auch kein Problem ohne Wirtschaftskrise und die vielen Feiertage im April und Mai. Im Mai habe ich verzweifelt nach Stellenanzeigen gesucht, auf die ich mich bewerben könnte.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt? Kann man mir die Bezüge streichen, weil ich für Mai nicht drei Bewerbungen die Woche nachweisen kann?

Ich wäre wirklich dankbar für eine Info!

Bibi

Pharao
10.06.2009, 12:21
Ich bin seit dem 01.04.09 arbeitslos und bekam nun eine Aufforderung mich im Juli bei meiner Sachbarbeiterin im Arbeitsamt vorzustellen. Mitbringen soll ich Bewerbungsnachweise.


Hi,

also, ich denke mal das du noch KEINE Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hast. Dort wäre dann zB auch aufgeführt das du x Bewerbungen pro Woche rauslassen mußt. Also wenn du noch net so ein Ding Unterschrieben hast, dann kann dir auch nix passieren.

Wenn du aber die Vereinbarung + Unterschreiben geleistet hast und dich daran dann net hälst, dann verweise ich dich mal auf die Rechtsfolgen auf dieser Vereinbarung.

Aber genau dein Problem hab ich auch, wo bewirbt man sich wenn wirklich nix in Zeitungen oder beim Amt drin stehen ? Und zu Zeit steht mehr als wenig Stellenangebote drin. Naja, dann Bewirbt man sich halt als Bäcker, Metzger, usw auch wenn man den Ausgang zu 100% vorher kennt.

Taugenichts
10.06.2009, 12:29
Die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt, dass ich drei Bewerbungen die Woche schreiben muss. Das wäre sicherlich auch kein Problem ohne Wirtschaftskrise und die vielen Feiertage im April und Mai. Im Mai habe ich verzweifelt nach Stellenanzeigen gesucht, auf die ich mich bewerben könnte.


Du hättest dich doch initiativ bewerben können! Suche dir aus dem Branchenbuch Firmen heraus und schreibe sie einfach an. Die Erfolgsaussichten sind zwar gering aber darum geht es bei den geforderten Bewerbungen ja nicht.

Es ist doch immer die Eigeninitiative gefordert. Insofern könnte es schon zu einer Verwarnung oder Sperrzeit kommen. Warten einfach mal ab, ändern kannst jetzt
sowieso nichts mehr dran!

bibags
10.06.2009, 12:36
Hallo!

Und ganz lieben Dank für die Antworten!

Was ist denn eine Eingliederungsvereinbarung?
@Pharao...sag mal, du meinst das ernst dich in einem Beruf zu bewerben den du ga rnicht gelernt hast? Ich hatte mich gestern schon gefragt ob das erwünscht sein kann - macht den Arbeitgebern mehr Arbeit bei der Auswahl. Außerdem gehe ich davon aus, dass die dann derart genervt sind (die AG), dass sie nicht einmal eine Absage schicken.
@Taugenichts..ich habe mich initiativ beworben. Es ist momentan offenbar mehr als schwer - überall Einstellungsstops - ich habe bisher aber auch ernstgemeinste Bewerbungen geschickt und mich nicht als gelernte Bürokauffrau als Gärtner beworben.

Vorerst ganz lieben Dank!

Bibi

Dirk_.
10.06.2009, 13:52
Hallo bibags,

Was ist denn eine Eingliederungsvereinbarung?

steht im §15 SGBII Eingliederungsvereinbarung und gilt aber nur für ALGII Empfänger.


(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,V-)

§15 SGBII EGV (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__15.html)

@Pharao...sag mal, du meinst das ernst dich in einem Beruf zu bewerben den du ga rnicht gelernt hast? Ich hatte mich gestern schon gefragt ob das erwünscht sein kann - macht den Arbeitgebern mehr Arbeit bei der Auswahl. Außerdem gehe ich davon aus, dass die dann derart genervt sind (die AG), dass sie nicht einmal eine Absage schicken.

Kann es sein, das du das erste mal Arbeitslos geworden bist?
Was Pharao meint ist doch die Lösung deines Problems.
Natürlich versucht man(n) sich auf Stellen zu Bewerben, die man(n) auch wirklich haben will.
Aber wenn ich so wie du 3 bewerbungen in der Woche schreiben soll( was ich persönlich für etwas überzogen halte) dann ergeht es einem so wie dir, nämlich das man gar nicht mehr weiss wohin man noch schreiben soll.

Und da kommt Pharaos (und auch meine) Theorie zum tragen. Dann bewirbt man sich eben auf Stellen die man noch nie gemacht hat!!

Was der AG dann denkt ist in erster Linie völlig egal. Die Hauptsache ist doch, das ich meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bin!!
Und Absagen bekommt man heutzutage eh nur 1 von 15 Bewerbungen zurück.
Ich mein was soll ich denn machen, wenn es nur noch die Hälfte von Firmen in meiner Berufssparte gibt und diese sich dann auch noch nur auf Kundenservice spezialisiert haben :-? Genau improfisieren.

ich habe bisher aber auch ernstgemeinste Bewerbungen geschickt und mich nicht als gelernte Bürokauffrau als Gärtner beworben.

Ich denke das wird sich nun schnell ändern:

Ein Tip noch am Rande:
Auch ein Telefonanruf zählt als bewerbung:
Notieren solltest du da den Namen der Firma, den Ansprechpartner, den Tag und die Uhrzeit.:D



Gruß
Dirk

Pharao
10.06.2009, 14:26
steht im §15 SGBII Eingliederungsvereinbarung und gilt aber nur für ALGII Empfänger.


Hi Dirk,

Also wie du weist bekommt ich noch ALG1 und halte gerade meine "Eingliederungsvereinbarung" von 03.02.09 in den Händen ! Und das ist jetzt auch schon die 3te die ich Unterschrieben hab/mußte.


@bibags (hat Dirk schon erwähnt, aber ..... :))

Du kannst aufjedenfall noch sagen, das du bevor du eine teure Bewerbung rauslässt immer vorher bei den Firmen angerufen hast und mal nachgefragt ob du ihnen eine Bewerbung zu schicken darfst.

Und mal ehrlich, seit soviele Firmen nur noch Teilzeit arbeiten wegen mangelnder Aufträge, sagen viele gleich: Vergiss es, keine Chance !

Also ich finde das man nicht erwarten kann, das man teure initiativ Bewerbungen sinnlos zu irgendwelchen Firmen schickt. Wenn du also auflistest bei welchen Firmen du auch mal angerufen hast, dann zeigt das doch auch eigeninitative, oder net ?

Dirk_.
10.06.2009, 15:06
@Pharao,


äh, hhmmm. Also bevor ich hier noch mehr Mist erzähle, hab ich nochmal nachgeschaut im §15 und da steht:
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

Ich hab mich durch "die Agentur für Arbeit" ablenken lassen, da ja dann weiter da steht, "mit jdem Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" stimmt deine Aussage natürlich

Dank dir für den Wink mit dem Dachbalken:patsch:

Ich glaub ich brauch Urlaub :shock:

bibags
10.06.2009, 15:11
Lieber Dirk, lieber Pharao,

nein, ich bin nicht das erste Mal arbeitslos geworden. Ich habe leider nicht das Glück eine vernünftige Sachbearbeiterin zu haben. Selbst ihre Kollegen in der Agentur rollen mit den augen, weil die frau wohl am falschen Platz sitzt.
Ich hatte leider seit Jahren immer wieder befristete Verträge mit den interessantesten Begründungen - und musste ja jeweils drei Monate vor Ablauf bereits beim AA vorstellig werden. Dem bin ich immer nachgekommen. Im letzten Jahr im März musste ich sogar eine Zielvereinbarung im AA unterschreiben, obwohl es sicher war, dass mein Vertrag wieder verlängert würde. Der Arbeitgeber hat da immer ein großes Zinnober drum gemacht.
Nun, da es keine 5. Begründung mehr gegeben hätte meinen immer gleichen Job noch einmal zu verlängern, hat man den Krisenbeginn zum Anlaß genommen den Vertrag nicht mehr zu verlängern.
Da ich inzwischen 10 vor 50 bin, suche ich natürlich auch einen Job von Dauer. Vielleicht bin ich endlos naiv, dass ich nicht auf die Idee gekommen bin mich als Gärtner zu bewerben. Aber ich habe ja jetzt Dank Euch den Dreh kapiert.
Vielen Dank auch für den Hinweis Dirk, dass auch telefonische Bewerbungen zählen. Das macht die Geschichte schon leichter.
Ich habe gegoogelt - so eine Zielvereinbarung ist also eine Eingliederungsvereinbarung? So etwas habe ich noch nicht wieder unterschreiben müssen, weil ich zuletzt im Februar zum AA musste und zu dem Zeitpunkt war ich noch beschäftigt.

Vielen, vielen Dank für Eure Hilfen!

Bibi

clemens
10.06.2009, 18:00
...Die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt, dass ich drei Bewerbungen die Woche schreiben muss. Das wäre sicherlich auch kein Problem ohne Wirtschaftskrise und die vielen Feiertage im April und Mai. Im Mai habe ich verzweifelt nach Stellenanzeigen gesucht, auf die ich mich bewerben könnte. Bibi


Hallo bigbag,

keine Panik, denn zunächst kann im Rahmen Deiner Pflichten nach § 119 SGB III ohne bestehende Eingliederungsvereinbarung lediglich verlangt werden, daß Du Dich bemühst, Deine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)!

Im Rahmen dieser Eigenbemühungen hast Du alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere auch die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

Da Du ja offenkundig -wenn auch vergeblich- Stellenangebote in Zeitungsinseraten und bei der Internet-Jobbörse gesucht hast, sind diese Bemühungen im Mai und Juni vorerst als ausreichend anzusehen, solange keine Eingliederungsvereinbarung (EV) zustande gekommen ist. Allerdings würde ich an Deiner Stelle rein vorsorglich die Stellenrecherchen in den verbleibenden Wochen bis zum Termin im Juli noch vertiefen.

Denn mehr als die eigene glaubhafte Erklärung und Vorlage einer Excellisten-Dokumentation von Bemühungen können schriftliche Kopien von tatsächlichen Bewerbungsschreiben bzw. Ausdrucke von E-Mail-Kurzbewerbungen mögliche Zweifel der AfA beseitigen.

Es dürfte doch nicht viel Mühe bereiten, in den einschlägigen Stellenangebotsdatenbanken privater Internethomepages herumzugooglen und entsprechend Deiner beruflichen Qualifikation / Kenntnissen wenigstens 2 auf Dein Bewerberprofil passende Angebote zu finden und schnell ein Paar ordentliche E-Mails mit Anhangdateien herauszufunzen.

Hier ein Link: http://www.google.com/search?client=opera&rls=de&q=Stellenangebote&sourceid=opera&ie=utf-8&oe=utf-8

Auf der ersten Seite findest Du genug Möglichkeiten (Nr. 1, 9, 10), die ich selber regelmäßig per Newsletter nutze. Und ich brauche nur 4 Bewerbungen / Monat abzuliefern.

Also an die Arbeit. Das schaffst Du auch. Noch ist Zeit, das alles hinzubasteln. Und wenn es aus Zeitnot nur Alibibewerbungen auf irgendwelche Stellen sind - egal - jede halbwegs zumutbare Stelle zählt. Hauptsache die Bewerbung macht deutlich, daß Du ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle signalisierst. Es spielt auch keine Rolle, ob Du Chancen für die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch siehst.

Wenn Deine SB demnächst 8 schriftliche Bewerbungsnachweise/Monat vorgelegt erhalten will, muß die AfA aber die Übernahme der dafür entstehenden Kosten verbindlich zusichern.

Dazu mein Hinweis:

Auzug aus DA zu § 119 SGB III:

Stand 12/2008 bzw. 12/2006 - Änderungen des § 45 SGB III ab 1.1.2009 sind hier nicht berücksichtigt !

http://www.arbeitsagentur.de/nn_165870/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-aktuell.html

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p119.pdf


§ 119 - Seiten 33/34:

2.2 Bereitschaft zu Eigenbemühungen:

(1) Unter beruflicher Eingliederung i.S. des § 119 ist in der Regel die Aufnahme einer nichtselbständigen versicherungspflichtigen, mindest 15 Stunden wöchentlich umfassenden (mehr als kurzzeitige) Arbeit. Das Verlangen von Eigenbemühungen sollte erstrangig auf diese beschränkt werden.

(2) Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Arbeitslose glaubhaft darlegt, dass er Eugenbemühungen unternimmt. Wegen der Sanktion des fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen siehe DA zu § 144 SGB III (Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit).

(3) Die Eigenbemühungen müssen sich nur auf Beschäftigungen erstrecken, die nach § 121 zumutbar sind.
.
(5) Grundsätzlich hat der Arbeitslose die anläßlich seiner Eigenbemühungen entstehenden notwendigen Aufwendungen selbst zu tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Erstattung von Kosten für Bewerbungen und Reisekosten im Rahmen der §§ 45 und 46 SGB III und der dazu erlassenen Anordnung UBV. Für die Leistungen ist jedoch die Antragstellung vor Entstehung der Kosten notwendig. Vorstellungskosten anläßlich der Selbstsuche eines Arbeitsplatzes können übernommen werden, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit vorher dem Grunde nach zugestimmt hat.

ACHTUNG: Hierzu gilt ab 1.1.2009 die neue HEGA 05/09 zu § 45 SGB III !!

Link zur GA § 45 SGB III - HEGA 05/09 - Förderung aus dem Vermittlungsbudget:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_165870/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-05-2009-VA-Vermittlungsbudget.html

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Publikation/HEGA-05-2009-VA-Vermittlungsbudget-Anlage-GA.pdf

Nach § 45 SGB III -Förderung aus dem Vermittlungsbudget gilt auch für die Erstattung von Bewerbungskosten:

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

Näheres regelt die HEGA 05/09:

Auszug:

45.01 Die Förderung aus dem VB ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung...

45.11 Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die mittelbar die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützen.

45.14 ...Es sind nur Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind. ...Die notwendigen Leistungen werden in der EV verbindlich festgelegt.

45.33 Dafür geeignete Leistungen wie z.B. Fahr- oder Bewerbungskosten, können auf Agenturebene grundsätzlich pauschalisiert werden.


Verfahren für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget

45.01 (1) Eine Förderung aus dem VB wird gemäß § 324 SGB III nur erbracht, wenn sie jeweils vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden ist. Wurde die Übernahme konkreter Leistungen aus dem VB in der EV festgelegt und keine Beantragung einer Förderung aus dem VB aus einem Vermerk des Kundenportals ersichtlich, gilt der Tag dieser Festlegung als der Tag der Antragstellung für die vereinbarten Leistungen. Gegenbenenfalls ist mit der EV auch ein entsprechender Antrag auszuhändigen.

(2) Das leistungsbegründende Ereignis ist das tatsächliche Entstehen der Kosten, spätestens der Tag der Beschäftigungsaufnahme.

(3) Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen läßt, daß Leistungen begehrt werden. Wird im Rahmen des persönlichen Beratungsgesprächs festgestellt, daß eine Förderung aus dem VB notwendig ist und dies in der EV dementsprechend festgelegt ist (s.GA 45.14), kann ein entsprechender Antrag gleich ausgehändigt werden. Bei Versand der Antragsunterlagen mit der Post ist diesen ein Anschreiben beizufügen. Spätestens bei Antragstellung ist dem Antragsteller das Merkblatt 3 auszuhändigen bzw. zuzusenden.

Damit Du zukünftig wegen der entstehenden Bewerbungskosten ab Juni 2009 eine Kostenübernahme von zumindest 8x5€ erhalten kannst, solltest Du sofort einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erstattung im Rahmen von § 45 SGB III-Vermittlungsbudget stellen und dazu kurzfristig einen schriftlichen Förderungsbescheid verlangen (Zusendung an die AfA per E-Mail oder Fax genügt). Andernfalls bleibst Du auf den Kosten in Höhe von pauschal 40 € sitzen.


Viel Erfolg

clemens

bibags
11.06.2009, 11:01
Lieber Clemens,

ich danke dir sehr für die Mühe, die du dir hier gemacht hast!!!

Selbstverständlich gucke ich in die Stellenbörsen, habe Newsletter laufen und auch mein Profil steht schon lange bei StepStone online. Ich war wohl bisher wirklich zu genau. Wenn beim Lesen der anforderungen für mich keine chance bestand, habe ich mich natürlich nicht beworben. Aber :razz: das ändere ich ja nun. Es ist ja auch nicht so, dass ich die ganze Zeit über geschlafen hätte.
Nein, sogar auf dem Arbeitsamtportal für unseren Einzugsbereich war so etwas von toter Hose...aber klar - nun auch noch Karstadt den Bach runter - wo sollen all´ die arbeitslosen Arbeitsuchenden einen Job finden.

Also wirklich vielen, vielen Dank!
Meine Bewerbungskosten werde ich jedoch bei der Steuer geltend machen. Die zahlen nämlich weit aus besser für die Bewerbungen und wollen auch nur Nachweise. Da kann man die Papiere dann eben auch OHNE vorher einen Antrag zu stellen zum Jahresende abliefern. Für irgend etwas muss die Arbeitslosigkeit ja schließelich auch gut sein. Übrigens - wenn man das ganze Jahr über arbeitslos war, kann man einen Verlustvortrag beim Finanzamt einreichen. Das ist quasi eine Negativmeldung, die man auf das nächste Jahr schieben läßt und dann mit möglichen Steuerzahlungen verrechnen kann.

Liebe Grüße

Bibi