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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widereinsetzung bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung


i2330247
16.06.2009, 19:33
Hallo Leute.
Angenommen A stellt einen Antrag auf ALG II, inlusive Kosten der Unterkunft (KdU) und Bezuschussung seiner Versicherungsbeiträge nach § 26 SBG II.
Er ist Privatversichert, da er selbstständig als freier Makler tätig ist.

A wird nun der Regelsatz plus 40,80 Euro für die Rente bewilligt. A erhält auch einen Bescheid darüber.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt!!!!

A geht zu seinem Sachbearbeiter (SB) und sagt, daß sein Bescheid nicht stimme, da weder KdU noch die Krankenversicherung berücksichtigt sei.

Der SB entgegnet, daß er hierzu Unterlagen benötige. A bringt die Unterlagen eine Woche später vorbei.

Der Bescheid wurde nicht geändert. Ein schriftlicher förmlicher Widerspruch ist nicht erfolgt, da der SB sich mündlich zugesichert ja darum kümmern wollte.

Der Bescheid war auch nicht getackert. Normalerweise sind die ALG II Bescheide ja immer zusammengetackert.

Mittlerweile ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen.

Kann A, aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung 6 Monate nach der Bewilligung noch Widerspruch einlegen und falls nicht, kann er sich auf die Aussage des SB berufen und ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen???

Wie ist es überhaupt möglich, daß die rechtsbehelfsbelehrung fehlt???

Ich habe mal in einer anderen Behörde gearbeitet und da ging die Rechtsbehelfsbelehrung immer automatisch in den Bescheid rein und wurde zentral versendet, so daß der Bearbeiter und kein anderer Mensch die Rechtsbehelfsbelehrung hätte entfernen können. Wie ist das bei der ARGE???

Wäre es vor Gericht glaubhaft, wenn man sagt, daß die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte???

Ich habe in der Schule oft in Prüfungen den Fall gehabt, daß die Belehrung unterblieben ist (aber im Steuerrecht). Jedoch wurde mir gesagt, daß es keinerlei Praxisrelevanz hat. Müßte das im Sozialrecht, speziell bei der ARGE nicht ähnlich sein???

Sorry, aber es ist n bischen lang geworden.

Ich freue mich wie üblich über jede Antwort und jede Unterstützung.

Danke

i2330247

Seebarsch
16.06.2009, 19:44
Hallo,
schau bitte mal in den § 66 SGG (http://bundesrecht.juris.de/sgg/BJNR012390953.html#BJNR012390953BJNG000900314) und beginne mit dem Grinsen!
Fehlt bei einem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, kann noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides ein Widerspruch eingelegt werden!
Zeig dem Sachbearbeiter mal wo die Gesetze stehen!
:razz:

i2330247
16.06.2009, 20:38
Vielen Dank für die Info.
Ich hatte in den allgemeinen Sozialgesetzbüchern (SBG I + X) nachgeschaut, aber hierzu nichts gefunden.

Ich kenne das lediglich vom Steuerrecht her. Da ist die Einspruchsfrist auch ein Monat nach Bekanntgabe. Allerdings gibt es im Steuerrecht dann einen Paragraphen, der besagt, daß sich die Frist auf 1 Jahr verlängert, wenn die Belehrung unterblieben ist. Dies bezog sich jedoch auf den Einspruch und nicht auf die Klage. Wobei es bei der Klage bei den Finanzgerichten genauso ist, nur das es da nicht in der Abgabenordnung sthet, sondern in der Finanzgerichtsordnung. Darum dachte ich es gibt sowas direkt in den SGB`s, aber notfalls muß man eben Klage einreichen.

Vielen Dank

Helga40
16.06.2009, 21:14
Hi!

Das mit dem einen Jahr Widerspruchsfrist bei fehlender RFB ist korrekt. Und selbst wenn sie drunter wäre: Dann hast du ein Recht, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und könntest notfalls gegen den Bescheid, den du zu deinem Überprüfungsantrag bekommst, neu in Widerspruch gehen. Es gibt also immer einen Weg.

Helga

Ich bin es nicht
16.06.2009, 21:32
@ SEEBARSCH ..

schau bitte mal in den § 66 SGG (http://bundesrecht.juris.de/sgg/BJNR012390953.html#BJNR012390953BJNG000900314) und beginne mit dem Grinsen!
Fehlt bei einem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, kann noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides ein Widerspruch eingelegt werden!
Zeig dem Sachbearbeiter mal wo die Gesetze stehen!:sensationell:

fein dich wieder zu lesen .. ist immer wieder eine Bereicherung .. grinserle ..

L.G.
M....

Seebarsch
17.06.2009, 18:57
Hallo zusammen,
ja ja, man muss sich schon auskennen in diesem Staate um das Soziale zum Vorschein zu bringen.
Zum SGG = Sozialgerichtsgesetz ist zu erwähnen, dass es da nicht nur um Klagen geht.
Hier stehen auch die Regelungen zu den Widerspruchsverfahren drin, da diese als Vorverfahren zu den Klageverfahren gelten!
:razz: