i2330247
16.06.2009, 19:33
Hallo Leute.
Angenommen A stellt einen Antrag auf ALG II, inlusive Kosten der Unterkunft (KdU) und Bezuschussung seiner Versicherungsbeiträge nach § 26 SBG II.
Er ist Privatversichert, da er selbstständig als freier Makler tätig ist.
A wird nun der Regelsatz plus 40,80 Euro für die Rente bewilligt. A erhält auch einen Bescheid darüber.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt!!!!
A geht zu seinem Sachbearbeiter (SB) und sagt, daß sein Bescheid nicht stimme, da weder KdU noch die Krankenversicherung berücksichtigt sei.
Der SB entgegnet, daß er hierzu Unterlagen benötige. A bringt die Unterlagen eine Woche später vorbei.
Der Bescheid wurde nicht geändert. Ein schriftlicher förmlicher Widerspruch ist nicht erfolgt, da der SB sich mündlich zugesichert ja darum kümmern wollte.
Der Bescheid war auch nicht getackert. Normalerweise sind die ALG II Bescheide ja immer zusammengetackert.
Mittlerweile ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen.
Kann A, aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung 6 Monate nach der Bewilligung noch Widerspruch einlegen und falls nicht, kann er sich auf die Aussage des SB berufen und ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen???
Wie ist es überhaupt möglich, daß die rechtsbehelfsbelehrung fehlt???
Ich habe mal in einer anderen Behörde gearbeitet und da ging die Rechtsbehelfsbelehrung immer automatisch in den Bescheid rein und wurde zentral versendet, so daß der Bearbeiter und kein anderer Mensch die Rechtsbehelfsbelehrung hätte entfernen können. Wie ist das bei der ARGE???
Wäre es vor Gericht glaubhaft, wenn man sagt, daß die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte???
Ich habe in der Schule oft in Prüfungen den Fall gehabt, daß die Belehrung unterblieben ist (aber im Steuerrecht). Jedoch wurde mir gesagt, daß es keinerlei Praxisrelevanz hat. Müßte das im Sozialrecht, speziell bei der ARGE nicht ähnlich sein???
Sorry, aber es ist n bischen lang geworden.
Ich freue mich wie üblich über jede Antwort und jede Unterstützung.
Danke
i2330247
Angenommen A stellt einen Antrag auf ALG II, inlusive Kosten der Unterkunft (KdU) und Bezuschussung seiner Versicherungsbeiträge nach § 26 SBG II.
Er ist Privatversichert, da er selbstständig als freier Makler tätig ist.
A wird nun der Regelsatz plus 40,80 Euro für die Rente bewilligt. A erhält auch einen Bescheid darüber.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt!!!!
A geht zu seinem Sachbearbeiter (SB) und sagt, daß sein Bescheid nicht stimme, da weder KdU noch die Krankenversicherung berücksichtigt sei.
Der SB entgegnet, daß er hierzu Unterlagen benötige. A bringt die Unterlagen eine Woche später vorbei.
Der Bescheid wurde nicht geändert. Ein schriftlicher förmlicher Widerspruch ist nicht erfolgt, da der SB sich mündlich zugesichert ja darum kümmern wollte.
Der Bescheid war auch nicht getackert. Normalerweise sind die ALG II Bescheide ja immer zusammengetackert.
Mittlerweile ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen.
Kann A, aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung 6 Monate nach der Bewilligung noch Widerspruch einlegen und falls nicht, kann er sich auf die Aussage des SB berufen und ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen???
Wie ist es überhaupt möglich, daß die rechtsbehelfsbelehrung fehlt???
Ich habe mal in einer anderen Behörde gearbeitet und da ging die Rechtsbehelfsbelehrung immer automatisch in den Bescheid rein und wurde zentral versendet, so daß der Bearbeiter und kein anderer Mensch die Rechtsbehelfsbelehrung hätte entfernen können. Wie ist das bei der ARGE???
Wäre es vor Gericht glaubhaft, wenn man sagt, daß die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte???
Ich habe in der Schule oft in Prüfungen den Fall gehabt, daß die Belehrung unterblieben ist (aber im Steuerrecht). Jedoch wurde mir gesagt, daß es keinerlei Praxisrelevanz hat. Müßte das im Sozialrecht, speziell bei der ARGE nicht ähnlich sein???
Sorry, aber es ist n bischen lang geworden.
Ich freue mich wie üblich über jede Antwort und jede Unterstützung.
Danke
i2330247