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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I wurde gekürzt! Kann ich ALG II ergänzend beantragen?


Lia
06.08.2005, 14:18
Hallo,

bei mir ist es wirklich dumm gelaufen! Ich versuche mal, es so strukturiert wie möglich zu beschreiben...

> Eigenkündigung am 4.2.2005 zum 30.6. aus persönlichen Gründen. Ich wußte nicht, daß man sich umgehend arbeitssuchend melden muß, also...

> Arbeitssuchend- Meldung beim AA im Mai...
Info: Wegen Eigenkündigung 3 Monate Sperrzeit für ALG I - also keine Leistungen ... wußte ich schon und hoppla... auch noch zu spät gemeldet? Was passiert dadurch? Strafe?! Wieviel? Schlappe 1.050,00 €!!! Super! :cry:

Also: 3 Monate kein und dann 3 Monate nur das halbe ALG I, um die Strafe abzustottern.

> Seit 1.7 bekomme ich ALG II, um die verhängte Sperrzeit zu überleben.
Übrigens: Mein ALG II ( 670,00 €) wurde -bedingt durch meine Eigenkündigung- nochmal um 103,00 € gekürzt... ich lebe also zur Zeit von 570,00 € mtl.!!!

> Ab 1.10. setzt dann das halbe ALG I mit mtl. 475,00 € ein, bis ich die 1.050,00 € Strafe weg habe ... da ich 300,00 € Miete zahle, komme ich mit dem Betrag im Leben nicht aus!!!!

Frage:
1. Kann ich ab 1.10. zum meinem halben ALG I ergänzendes ALG II beantragen?
2. Welche Zuverdienstregelung gilt dann? Die von ALG I oder ALG II?

Ganz vielen lieben Dank für die kommende Hilfe...

Lia



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StephanK
09.08.2005, 11:04
:welcome: Lia,
trotz Deines dankenswerten Versuches, Struktur in's Chaos zu bringen habe ich ein Verständnisproblem:
Also: 3 Monate kein und dann 3 Monate nur das halbe ALG I, um die Strafe abzustottern.Ich kann leider nicht so recht nachvollziehen, was da nach- und/oder übereinander kommt.
Drei Monate Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist klar; aber da scheint dann noch irgendetwas hinzu gekommen zu sein, bei dem die Sanktion auf eine Weise verhängt wird, die mir zumindest auf den ersten Blick recht merkwürdig vorkommt. Es gibt im SGB III eigentlich ja nur zwei Arten der Sanktion, nämlich die Sperrzeit oder die Minderung des Arbeitslosengeldes. Meinst Du die Minderung, wenn Du von "Strafe" schreibst?

Frage:
1. Kann ich ab 1.10. zum meinem halben ALG I ergänzendes ALG II beantragen?
2. Welche Zuverdienstregelung gilt dann? Die von ALG I oder ALG II? Zu Frage 1: Ja, weil Dein Bedarf (€ 345 Regelleistung + € 300 Miete (wenn die in dieser Höhe anerkannt wird) ja nicht gedeckt ist. Zwischen € 645 und € 475 klafft schliesslich eine Lücke von € 160.

Zu Frage 2: Die von ALG II, und zwar die höheren ab 1.10., siehe
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#29

Lia
09.08.2005, 11:20
Vielen Dank für die Antwort :)

Wenn ich von Strafe spreche, meine ich die Minderung des ALG I.
Aber im Endeffekt ist es Strafe für nichts... denn machen wir uns nix vor: In der verstrichenen Zeit hätte mich das AA eh nicht vermittelt :(

StephanK
09.08.2005, 11:33
Wenn ich von Strafe spreche, meine ich die Minderung des ALG I.
Aber im Endeffekt ist es Strafe für nichts... denn machen wir uns nix vor: In der verstrichenen Zeit hätte mich das AA eh nicht vermittelt :(Ganz schön hart, wenn für das gleiche "Delikt" beide Sanktionen nebeneinander verhängt werden :cry:
Die Meinung über die Chancen, von der AA vermittelt zu werden, teile ich. Im Bereich des SGB III gelten halt mehr und mehr Regeln, wie sie auch die private Versicherungswirtschaft anwendet: bei "versicherungswidrigem" Verhalten gibt es knüppelharte Sanktionen, wobei die Gründe dafür, etwas als "versicherungswidrig" einzustufen, manchmal schon recht hergeholt sind. Ob eine Arbeitslosmeldung ein oder zwei Tage später als gesetzlich vorgeschrieben kommt, dürfte in der Regel ohne jeglichen Einfluss darauf sein, wie schnell die AA jemanden neu vermittelt. Aber man spart damit ein ganz hübsches Sümmchen... :shock: