Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Berechnung von ALG I nach neuer Ausbildung und Praktikum
mondenschein
02.10.2006, 14:40
Habe eine Frage:
Bis Mitte 2004 war ich langjährig angestellt, ich musste aber einen Auflösungsvertrag machen (Umstrukturierung meines Arbeitsplatzes, unzumutbare Bedingungen, Mobbing). Natürlich wurde ich gesperrt für das Arbeitslosengeld.
Im September 2004 habe ich dann eine neue Ausbildung ( 2,5 Jahre Vollzeitschule, für welche keine Ausbildungsvergütung bezahlt wird) angefangen (finanziert von meinen Eltern), also mich vom Arbeitsamt wieder abgemeldet. Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nun.
Nach der Ausbildung hätte ich also wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage meines letzten Einkommens, falls ich nicht sofort eine Stelle finde.
Nun ist es aber so: Zu meiner Ausbildung gehören am Ende noch 6 Monate Praktikum. Ich habe einen Praktikumsplatz gefunden, der mir 800 Euro brutto pro Monat bezahlt. Nun möchte ich wissen: Wenn ich das annehme, werden dann, falls ich nach Beendigung des Praktikums keine Stelle finde, die 800 Euro brutto herangezogen, um mein Arbeitslosengeld zu berechnen? Oder verfällt dann mein Anspruch auf Arbeitslosengeld dadurch, daß ich ein vergütetes Praktikum gemacht habe?
Wäre sehr froh, wenn das jemand wüsste...
Danke im Voraus, nette Grüße !
StephanK
04.10.2006, 19:30
:welcome: mondenschein,
die Frage ist nicht so ganz einfach zu beantworten, denn es wird darauf ankommen, wie der Praktikantenvertrag rechtlich einzuordnen sein wird, d.h. ob es ein (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis ist (was der Praktikumsbetrieb nicht gerne haben wird) oder nicht (und falls nicht, was dann eigentlich?).
Ein nur sechsmonatiges Praktikum ist ohnehin zu kurz, um damit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Auf die mögliche Sozialversicherungspflicht gehe ich in erster Linie ein, um Dich darauf aufmerksam zu machen, dass die Grenzen zwischen "Praktikum" und "Schwarzarbeit" fließend sind...
Wenn das Praktikum auf der Basis eines Arbeitsvertrages läuft, erwirbst Du damit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil der sechs-Monats-Zeitraum dafür zu kurz ist. Meiner Auffassung nach musst Du also noch von Deinem alten Alg-Anspruch zehren, und dieser bleibt unverändert.
mondenschein
06.10.2006, 07:49
hallo stephan,
danke für Deine Antwort... Das Praktikum wird nicht schwarz laufen, und deswegen wird wohl auch Sozialversicherung abgeführt. Nun habe ich nur die Befürchtung, daß dies nicht als "neuer Anfang" zu sehen ist, sondern einfach als "Fortsetzung" eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses (welches dann für die Ausbildungszeit nur unterbrochen wäre), und daß dann bei neuer Arbeitslosigkeit dieses Praktikums-Minigehalt als "letztes Gehalt" zur Berechnung herangezogen wird. Dies würde ich als sehr ungerecht empfinden. Natürlich hoffe ich, daß es nicht so weit kommt, aber man kann ja nie wissen. So würde ich das Praktikum lieber unbezahlt machen, als auf meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, berechnet auf der Grundlage meines früheren "richtigen" Gehaltes, zu verzichten...
Wohin kann man sich denn wenden, um sowas verbindlich herauszubekommen? Dem Arbeitsamt würde ich das nicht unbedingt gerne erzählen wollen....
LG mondenschein
StephanK
06.10.2006, 09:07
Das Praktikum wird nicht schwarz laufen, und deswegen wird wohl auch Sozialversicherung abgeführt. (...) So würde ich das Praktikum lieber unbezahlt machen,Das geht nicht zusammen! Sozialversicherungspflichtig sind nur Arbeitsverhältnisse, also solche, für die Lohn gezahlt wird, und die Sozialversicherungsbeiträge knüpfen an den Lohn an. Ein unbezahltes Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis und löst keine Sozialversicherungspflicht aus.
Wohin kann man sich denn wenden, um sowas verbindlich herauszubekommen? Dem Arbeitsamt würde ich das nicht unbedingt gerne erzählen wollen....Ich weiss nicht, ob das "auf dem Trockenen" geht. Der Arbeit-/Praktikum-Geber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob er ein Beschäftigungsverhältnis für sozialversicherungspflichtig hält oder nicht und es ggf. der Einzugsstelle (Krankenkasse) melden, wobei er bei einer Fehleinschätzung Gefahr läuft, dass das Ganze als Schwarzarbeit angesehen wird. Die Einzugsstelle entscheidet darüber - aber eben erst, wenn es so weit ist.
Ich bin mir diesbezüglich aber nicht sicher. Warte mal noch andere Antworten ab, vielleicht kennt jemand diese Abläufe "hinter den Kulissen" besser.
mondenschein
07.10.2006, 12:49
Also: Mir würde für das Praktikum 800 Euro bezahlt. Also wäre es zwar ein Praktikum, aber ein bezahltes. Doch sind 800 Euro weitaus geringer als mein Gehalt früher, für das ich jetzt noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Somit überlege ich mir, ob ich das Praktikum lieber unbezahlt mache, damit ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grundlage meines früheren Gehaltes nicht verliere und mir später nicht Arbeitslosengeld berechnet wird auf der Grundlage meines Praktikumgehaltes von 800 Euro. Meine Frage ist eben nun, ob (falls ich danach nicht so schnell eine Stelle finde) tatsächlich die 800 Euro als Grundlage zur Berechnung dienen, da sie dann mein "letztes Gehalt" darstellen, oder ob mein Anspruch auf mein früheres Gehalt bezogen bleibt.
Seebarsch
08.10.2006, 19:19
Hallo mondenschein,
der StephanK hat schon Recht!
Ein Neubemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt nur dann, wenn ein "Neuer Anspruch" auf Arbeitslosengeld entsteht.
Da bei Dir jedoch kein neuer Anspruch entsteht, werden die Leistungen nicht neu bemessen !
Da Du nach dem Praktikum den Dir noch zustehenden "Restanspruch" Alg1 geltend machst, wird das Alg, wenn keine Änderungen bei Arbeitszeit oder Steuerklasse entstanden sind, nach dem alten, bereits erworbenem Anspruch gezahlt !
8-) :lol: 8-)
mondenschein
08.10.2006, 23:19
Hallo Seebarsch,
warum entsteht mir bei sechsmonatigem Praktikum kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld? Es werden bei 800 Euro brutto doch Sozialleistungen abgeführt... ist es nicht einfach eine Fortsetzung meiner Erwerbstätigkeit?
Ist es nicht so, daß immer das letzte Gehalt zur Berechnung herangezogen wird?
Nette Grüße!
Seebarsch
09.10.2006, 17:17
Hallo mondenschein,
ich versuche es einmal einfach zu erklären, da die reine Gesetzesmaterie etwas anstrengend ist.
Ein Anspruch auf Alg1 entsteht dann, wenn man in einer bestimmten Zeit ( Rahmenfrist) eine bestimmte Zeit an versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten oder gleichgestellten Zeiten erwirbt.
Damit Zeiten nicht doppelt berücksichtigt werden, dürfen sich die Rahmenfristen nicht überschneiden.
Ein Anspruch auf Alg entsteht dann, wenn man in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate = 360 Kalendertage versicherungspflichtige Zeit nachweisen kann.
Wenn Du also z.B. zum 01.04.2007 - nach dem Praktikum - alo wirst, rechnet die Rahmenfrist max 2 Jahre zurück, das wäre dann der Zeitraum vom 01.04.2005 - 31.03.2007. Innerhalb dieser Zeit hättest Du das halbe Jahr Praktikum als Versicherungszeit = 180 Kalendertage.
Da entsteht also kein neuer Anspruch.
Allerdings kannst Du Deinen alten Anspruch aus 2004 noch für 4 Jahre geltend machen, weil dieser geruht hat.
Alg wird tatsächlich grundsätzlich nach letzten Beschäftigung berechnet, aber nur dann, wenn ein neuer Anspruch entstanden ist, wie es bei Dir nicht der Fall ist.
Ich hoffe, ich konnte mich einigermassen verständlich ma:akkordeon: chen !
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