Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Darf die agentur von meinen 311€ Geld abziehen
Hi!
Ich habe ein kleines bis großes Problem!
Ich bin AlgII Empfänger und mir steht 311€ zu weil ich mit meiner Freundin zusammen Wohne.
Meine Frage an alle hier darf mir von diesem Geld etwas abgezogen werden von der Agentur für Arbeit.
Die netten leute haben mir mal zuviel gezahlt, die Kaution für die neue Wohnung weil meine alte war denen zu groß und eine Abrechnung für Strom und Heizung werden in Raten gezahlt vom Amt an die Gläubiger.
Unter dem Strich ist es so, mir da nur noch 17€ im Monat zum leben überwiesen werden und damit soll ich dann einen Monat leben.
Ich weis einfach nicht ob das so richtig ist und ob man noch wo anders was beantragen kann.
Ich soll jetzt auch noch ne Umschulung bekommen und da wird dann mit den 17€ wohl gar nichts mehr draus denke ich.
Hoffe mir kann jemannd ne Antwort geben die mir hilft
ich bedanke mich im voraus.
mfg
Betroffener
07.08.2005, 03:08
:welcome: festus,
so richtig viel kann ich mit Deiner Fragestellung nicht anfangen.
Verdient Deine Freundin noch etwas hinzu, das in der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nur noch ALG II Reste ausbezahlt werden?
Wurden die Zahlungen an die Gläubiger als Darlehen gewährt, das Dir jetzt abgezogen wird?
Wurde die Kaution als Darlehen gewährt, das jetzt abgezogen wird?
Gab es Sperren?
Seid ihr wirklich eine "eheähnliche Gemeinschaft" oder wurde die Bedeutung dieser Begrifflichkeit von Dir (Euch) mißverstanden?
Hier musst Du schon ein wenig deutlicher werden.
Hi!
Meine Freundin bekommt Bafög und brauchts soweit ich weis damit nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen, muß aber die hälfte der Miete tragen weil wir eine sogenannte bedarfsgemeinschaft bilden.
Die Kaution wurde als Darlehn gewährt und ich denke mal das es dann auch richtig ist mir dieses abzuziehen. Das wären 70€ im Monat gewesen würden mir noch 214€ bleiben aber nichts da. Die anderen sachen gehen auch noch runter und das waren keine Darlehen.
mfg
Betroffener
07.08.2005, 14:10
Hallo festus,
ich habe das Gefühl, dass das Amt Dich da nicht so ganz korrekt behandelt.
Kautionen sollen gewährt werden - insbesondere, wenn das Amt zur Senkung der Unterkunftskosten auffordert. Üblicherweise werden die ausgezahlt und sind bei der Aufnahme einer Arbeit abzustottern oder bei Auszug zurück zu zahlen.
Das gleiche gilt für die Schulden an die Energieversorger.
Der schon knappe Regelsatz ist dafür nicht vorgesehen.
Trotzdem versuchen gerade die Optionskommunen immer wieder, sich daran vorbei zu mogeln.
Wenn Deine Freundin und Du jeweils für die halbe Miete aufkommen müsst, seid ihr offensichtlich keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft"), sondern werdet jeweils als Alleinstehend geführt - und das ist auch gut so - weil es dann keine gegenseitige Anrechnung gibt.
Dann müsstest Du auch den vollen ALG II Regelsatz von 345 € bekommen + die Kosten der Unterkunft zur Hälfte.
Du schreibst aber von 311 € - also scheint da doch irgendwie eine Bedarfsgemeinschaft mit Deiner Freundin zu bestehen, wogegen Du (ihr) Euch wehren solltet. Irgendwas ist da m.E. oberfaul.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
hi!
Danke für deine Antwort, werde wohl mal zu einem Anwalt gehen müssen damit ich mal so richtig aufgeklärt werde.
Als ich das Geld für die Kaution haben wollte, haben dir mir gesagt, das gibt es nur noch als Darlehn und es festgelegt wieviel mindestens im monat zurückbezahlt werden muß, weil es sonst gar nichts gibt.
Und mit den 311€ wurde mir gesagt sobalt bei mir ein zweiter in der Wohnung ist bekomme ich nicht 345€ sondern 311€.
Ich blicke da nicht mehr durch.
Aber schreibt mir ruhig weiter für jeden weitern tip und jedes Gesetz bin ich sehr dankbar.
mfg
Hallo ich hab mal ne Frage,bekomme alg2 319euro für meinen sohn und mich,ist es berechtigt das sie mir rückzahlungen davon abzieht wie übernahme der stromkosten wegen sperrung und rückzahlungen ans amt?und wenn in welche höhe,sie zieht mir soviel ab das nur noch 146€ausgezahlt bekomme,weiß nicht wie damit mit meinem sohn von leben soll,kann ich dagegen mich wehren,das sie mir die rückzahlungsraten in höhe von 5-10€ senkt?
lg
ulrike
Seebarsch
05.05.2009, 19:30
Hallo floh40,
:welcome:
so wie ich deinen Beitrag verstehe, dürfte eine Aufrechnung nach § 43 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__43.html)nicht möglich sein!
Lege gegen den Aufrechnungsbescheid umgehend einen Widerspruch ein und beantrage die sofortige Aussetzung der Aufrechnung!
:wut:
Ich bin es nicht
05.05.2009, 19:37
guten Abend SEEBARSCH ..
bekomme alg2 319euro für meinen sohn und mich,ist es berechtigt das sie mir rückzahlungen davon abzieht wie übernahme der stromkosten wegen sperrung und rückzahlungen ans amt
wenn ich es richtig gelesen habe , so wurde von der Arge ein Darlehn übernommen zur Tilgung von Stromrückständen und Sperrung ..
ich meinte da mal gelesen zu haben , das diese Darlehn zu einem gewissen monatlichen Satz getilgt werden müssen ..
Seebarsch
05.05.2009, 20:02
Ja!
Wenn es denn ein Darlehen war! Dann gelten natürlich die damals vereinbarten Raten!
:-P
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