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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zurück zu den Eltern ?


Berlinetter
23.06.2009, 09:42
Ich habe eine sehr liebe, junge Freundin (23 Jahre) , die sich nach der Lehre sehr intensiv, aber leider vergeblich , um einen Job bemüht hat.
Nun läuft ALGI aus und sie muß ALGII beantragen. Die Bewilligung wird aber
abgelehnt , weil sie seit Ihrer Lehre beim Freund lebt. Nun soll sie wohl
zu den Eltern zurückziehen. Hat man mit 23 Jahren in diesem Land keinerlei
Anrecht mehr auf ein eigenes Leben ? Ich finde das unglaublich. :patsch:
Kann mir jemand diese Rechtslage erklären ? Oder besser ... gibt es bereits
Urteile in vergleichbaren Fällen ?
MfG Berlinetter

VIERZEHNNOTHELFER
23.06.2009, 14:37
sie muß nicht zurück, wenn die Eltern ihr Unterhalt zahlen,
kann sie doch bleiben. Sie müssen nicht, weil sie eine Ausbildung hat.

Helga40
23.06.2009, 16:11
Sie muss m. E. n. nicht zurück und die Eltern müssen ihr auch keinen Unterhalt zahlt. Ihr steht nämlich bei Bedürftigkeit ALG 2 zu, ohne auf die elterliche Wohnung verwiesen werden zu können.

1.: seit wann wohnt sie nicht mehr bei den Eltern?

2.: Unabhängig davon:

§ 22 SGB II

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Das ist hier nicht der Fall. Die junge Dame ist unabhängig von einer Antragstellung auf ALG 2 zuhause ausgezogen, weil sie es sich bisher leisten konnte.

Noch einfach wäre es natürlich, wenn sie vor dem Stichtag 17.2.06 ausgezogen wäre. Daher würde ich gern die Antwort auf Pkt. 1 wissen.

Helga

muffin14
05.08.2009, 22:03
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


1. wie kann man denn den grund auch glaubhaft machen?
3. was sind denn sonstiger gründe?

danke im voraus

de kiri

Helga40
06.08.2009, 21:18
*Grummel*

Ich zitiere nie wieder alles. Es muss nichts nachgewiesen werden, weil auf sie der von mir fett markierte Satz zutrifft. Sie hat quasi Bestandsschutz in ihrer jetzigen Wohnung, weil sie dort nicht eingezogen ist, um ALG 2 zu beantragen, sondern weil sie sie sich schon monate/jahrelang selbst leisten konnte.

Helga

ela1953
06.08.2009, 21:34
*Grummel*

Ich zitiere nie wieder alles. Es muss nichts nachgewiesen werden, weil auf sie der von mir fett markierte Satz zutrifft. Sie hat quasi Bestandsschutz in ihrer jetzigen Wohnung, weil sie dort nicht eingezogen ist, um ALG 2 zu beantragen, sondern weil sie sie sich schon monate/jahrelang selbst leisten konnte.

Helga


So sehe ich das auch. Aber die Jobcenter haben da eine andere Denkweise.

Da mir das KG angerechnet wird, hab ich schon erwähnt, dass mein Sohn dann hier ausziehen würde.

Die wollten mit dann auch weismachen, dass er bei einer Arbeitslosigkeit keine Unterstützung bekäme.

Helga40
06.08.2009, 22:11
Da mir das KG angerechnet wird, hab ich schon erwähnt, dass mein Sohn dann hier ausziehen würde.

Die wollten mit dann auch weismachen, dass er bei einer Arbeitslosigkeit keine Unterstützung bekäme.

Na ja, wenn er grad mal 100 Euro ALG 1 bekäme und aufstockend ALG 2 bräuchte und U25 ist, wäre das auch korrekt.

Aber hier konnte ja monate- oder jahrelang wirklich ohne ALG 2 die Wohnung bezahlt werden.

Helga