georg_005
07.08.2005, 13:37
Ich bin mit unserer Bedarfsgemeinschaft ALG II Empfänger.
Als Einkommen gebe ich bisher immer den Umsatz aus meiner selbständigen Tätigkeit an.
Als Betriebsausgaben wurden mir bisher 30% der Betriebseinnahmen angerechnet, da ich keine Betriebsausgaben angegeben habe.
Ich habe keine Betriebsausgaben angegeben, weil meine Sachebearbeiterin für die Berechnung unseres ALG II Geldes mit meiner selbständigen Tätigkeit total überfordert war und ich mich deshalb in einem so genannten Dauerwiderspruch befand.
Mittlerweile habe ich Sie rechtlich aufklären können, so dass meine Bescheide stimmen.
Es ist natürlich schwierig ausschließlich Geschäfte zu machen, bei denen die monatlichen Betriebskosten nur 30% der Betriebseinnahmen betreffen.
Zumal meine Fallmanagerin meine Bemühung zur Selbständigkeit bisher unterstützt/tolleriert, diese jedoch, wie ich auch, kontinuierlich steigende Umsätze sehen möchte.
Also macht die 30% Regelung für mich keinen Sinn mehr und ich möchte mich von dieser verabschieden und neben meinen Betriebseinnahmen auch Betriebsausgaben angeben/einreichen.
Nun meine Frage:
Sind Wareneinkäufe, die ich nicht im gleichem Monat wieder verkaufe als Betriebsausgaben zu bewerten?
Beispiel:
Ich kaufe für € 1000,- Waren ein, verkaufe diese jedoch nicht im gleichen Monat, weil entweder kein Käufer, der Monat nach Warenerhalt abgelaufen, oder ich diese für einen späteren Zeitpunkt gekauft habe. (Weihnachtsgeschäft, Saisonware).
Theoretisch könnte man dieses, wäre natürlich gemein, auch als Vermögensumschichtung interpretieren.
Oder anders gefragt: sind nur die Betriebsausgaben absetzbar, die im direkten Kontakt mit den Betriebseinnahmen stehen?
Und wie ist es mit Investitionen?
Als Einkommen gebe ich bisher immer den Umsatz aus meiner selbständigen Tätigkeit an.
Als Betriebsausgaben wurden mir bisher 30% der Betriebseinnahmen angerechnet, da ich keine Betriebsausgaben angegeben habe.
Ich habe keine Betriebsausgaben angegeben, weil meine Sachebearbeiterin für die Berechnung unseres ALG II Geldes mit meiner selbständigen Tätigkeit total überfordert war und ich mich deshalb in einem so genannten Dauerwiderspruch befand.
Mittlerweile habe ich Sie rechtlich aufklären können, so dass meine Bescheide stimmen.
Es ist natürlich schwierig ausschließlich Geschäfte zu machen, bei denen die monatlichen Betriebskosten nur 30% der Betriebseinnahmen betreffen.
Zumal meine Fallmanagerin meine Bemühung zur Selbständigkeit bisher unterstützt/tolleriert, diese jedoch, wie ich auch, kontinuierlich steigende Umsätze sehen möchte.
Also macht die 30% Regelung für mich keinen Sinn mehr und ich möchte mich von dieser verabschieden und neben meinen Betriebseinnahmen auch Betriebsausgaben angeben/einreichen.
Nun meine Frage:
Sind Wareneinkäufe, die ich nicht im gleichem Monat wieder verkaufe als Betriebsausgaben zu bewerten?
Beispiel:
Ich kaufe für € 1000,- Waren ein, verkaufe diese jedoch nicht im gleichen Monat, weil entweder kein Käufer, der Monat nach Warenerhalt abgelaufen, oder ich diese für einen späteren Zeitpunkt gekauft habe. (Weihnachtsgeschäft, Saisonware).
Theoretisch könnte man dieses, wäre natürlich gemein, auch als Vermögensumschichtung interpretieren.
Oder anders gefragt: sind nur die Betriebsausgaben absetzbar, die im direkten Kontakt mit den Betriebseinnahmen stehen?
Und wie ist es mit Investitionen?