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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit bei wiederholter eigener Kündigung


Froschkönigin
26.06.2009, 20:55
Hallo,

ich habe im April eine neue Beschäftigung aufgenommen und meine alte zuvor selbst gekündigt. Da ich die neue Stelle erst am 3.4. begonnen habe, habe ich mich für den 1. 4. und 2.4. arbeitslos gemeldet mit Arbeitslosengeldantrag. Habe dann einen Bescheid über eine Sperrzeit bekommen (1.4. bis 26.04.). Nun sieht es zurzeit so aus, dass mein Lebensgefährte einen neuen Job diesen Monat begonnen hat, welcher jedoch gute 100 Kilometer von unserem Wohnort entfernt liegt, sodass wir überlegen demnächst umzuziehen. Dies würde bedeuten, dass ich mir wieder einen neuen Job suchen müsste. Jetzt frag ich mich was es für Auswirkungen hat bezüglich der Sperrzeit, wenn ich wieder selbst kündige (Natürlich erst wenn ich eine neue Stelle habe). Wir sollen wir am besten vorgehen?

Vielen Dank schon mal für hilfreiche Antworten.
Froschkönigin

Dirk_.
26.06.2009, 21:49
Hallo Froschkönig,

Jetzt frag ich mich was es für Auswirkungen hat bezüglich der Sperrzeit, wenn ich wieder selbst kündige (Natürlich erst wenn ich eine neue Stelle habe).

Diese hier.

wenn der Arbeitslose Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

§147 SGBIII Erlöschen des Anspruches (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html)

Gruß
Dirk

Froschkönigin
27.06.2009, 18:00
Hallo,

@ Dirk: Danke für die schnelle hilfreiche Antwort.

Wie lange müsste ich denn dann arbeiten, bzw. ab wann kann ich selbst wieder kündigen, damit die Sperrzeiten nicht zusammengezählt werden, bzw. der Anspruch nicht erlischt? Meine Sperrzeit galt von 01.04. bis 26.06.09. Heißt das ich kann ab 01.04.2010 kündigen?

Gruß Froschkönigin

Dirk_.
27.06.2009, 21:17
Hallo Froschkönigin,
Heißt das ich kann ab 01.04.2010 kündigen?

So ist es.

die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

Gruß
Dirk