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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperre: Miete wird nicht mehr gezahlt ?


chris_26
08.08.2005, 10:15
Hallo,

ich habe von mir aus eine Stelle gekündigt. Allerdings habe ich in der Zeit gekündigt, als ich keinerlei Leistungen von der Kommune (ich lebe in einer der Optionskommunen) bekommen habe.
Nun wird mir vom Sozialamt gesagt, ich bekäme eine Sperre (womit ich gerechnet hatte).
Ich bekäme Warengutscheine. Die Miete könne in der Sperrzeit nicht gezahlt werden. Daraufhin meine Frage, ob ich mit Warengutscheinen die Miete zahlen solle. Nein, ich bekäme ein Darlehn, um meine Miete in dieser Zeit zu zahlen. Selbstverständlich müsse ich das Darlehn vollständig zurückzahlen.
Ich bin jetzt ziemlich geschockt, da ich dachte, die Sperre würde eine 30%-Erniedrigung der Leistungen beinhalten.
Jetzt bekomme ich eine Anhörung und könne mich dazu äußern. Na super, ich freu mich schon.

Ist das alles rechtens oder muss ich mir jetzt Rechtsbeistand nehmen ?

Vielen Dank für Eure Hilfe !!!

Gruss

Chris

Betroffener
08.08.2005, 12:06
Hallo Chris,

ich denke, daß Du mit dem Gesetzestext klarkommen wirst, um zu entscheiden, wie Du weiter vorgehen willst. Von so weit weg ohne spzifische Fallkenntnisse kann man da sehr wenig zu sagen.

Schau also mal in meine Signatur und klicke auf: SGB Texte

Es geht um SGB II § 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

StephanK
08.08.2005, 12:11
Hallo Chris,
(...) ich bekäme eine Sperre (womit ich gerechnet hatte). Ich bekäme Warengutscheine. Die Miete könne in der Sperrzeit nicht gezahlt werden. Daraufhin meine Frage, ob ich mit Warengutscheinen die Miete zahlen solle. Nein, ich bekäme ein Darlehn, um meine Miete in dieser Zeit zu zahlen. Selbstverständlich müsse ich das Darlehn vollständig zurückzahlen.Diese Art von Kreativität ist meiner Meinung nach rechtswidrig. § 31 Abs. 1 SGB II: Das Arbeitslosengeld II wird (...) in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn ..."Regelleistung" sind die berüchtigten 345 € für den allgemeinen Lebensbedarf, von denen die Kosten der Unterkunft (bewusst separat in § 22 SGB II geregelt) deutlich zu trennen sind. Die Absenkung darf sich also nicht auf die Kosten der Unterkunft erstrecken; dies wurde auch vom Gesetzgeber bewusst so geregelt, um Obdachlosigkeit als Folge von Sanktionen zu vermeiden.

Die andere Geschichte mit den Warengutscheinen: Das sieht das Gesetz in genau zwei Fällen vor. Ich drücke es mal etwas volkstümlicher aus als der Gesetzestext:
1. Wenn Du Dein Geld versäufst oder sonstwie überhaupt nicht haushalten kannst; darum geht's jetzt aber wohl nicht
2. Wenn ein Bedarf, der zur Regelleistung gehört (also nicht Miete, sondern der allgemeine Lebensbedarf), nicht aus etwaigem Vermögen gedeckt werden kann, gibt's Sachleistungen (=Gutscheine) als Darlehen.

Das kann Dir also für die fehlenden 30 %, um die die Regelleistung abgesenkt werden darf, schon blühen. Das würde bedeuten: Du bekommst weiterhin 345 € (denn von noch weniger kann man nicht leben), aber € 103,50 davon nur als Darlehen, das Dir dann an der Backe hängt.

Jetzt bekomme ich eine Anhörung und könne mich dazu äußern.Beim zweiten Punkt sehe ich da leider wenig Chancen, beim ersten aber durchaus.
Ein Beistand ist immer gut. Das kann auch z.B. ein erfahrener Mensch aus einer Arbeitsloseninitiative sein, wenn es in Deiner Nähe eine gibt. Wenn Du lieber einen Rechtsanwalt beauftragen willst, achte darauf, dass Dir dafür Beratungshilfe (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#44) bewilligt wird.