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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss ich 1 EuroJOb machen wenn dieser weiter weg ist?


lldp26
01.07.2009, 12:51
Hallo Ihr,

also habe eine Frage da jetzt wieder eine Kommune für mich zuständig ist und diese auch noch die wenigsten Arbeitslosen in Ganz Deutschladn hat werden diese mich gleich wieder für einen 1 Euro Job vermitteln wollen.

Letztes Jahr direkt nach meinem Mutterschutz hat mich der Arbeitsvermittler angerufen und gefragt ob ich so einen 1 euro Job machen würde ich habe es gemacht und es war auch ok im Büro bei einer Stadtverwaltung.
Der Haken dabei war der Job war 16 km weit weg und ich musste immer mit dem Bus fahren. Das hieße ich musste meinen Sohn zu fuß in den Kindergarten bringen dann an die Bushaltestelle und dann ca. 30 min bus fahren dasselbe zurück. das amt hat mir aber auch nur einen Regelkinderkartenplatz übernommen,so dass ich um 12 uhr wieder meinen Sohn abholen musste.

Meine Frage können die das wirklich von einem verlangen ich bin sicher nicht faul und werde auch wieder einen 1 euro Job machen aber die Anfahrt ist doch sehr weit und mit Kind das war wirklich nicht einfach.

Pharao
01.07.2009, 14:23
Der Haken dabei war der Job war 16 km weit weg und ich musste immer mit dem Bus fahren. (....) und dann ca. 30 min bus fahren dasselbe zurück.

Hi,

Normerweise sagt man das ein zumutbarer Arbeitsweg bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit zumutbar ist oder bei einer tägliche Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 3 Stunden Pendelzeit.


Also 30 Minuten einfach halte ich für durchaus zumutbar, in jeder Großstadt braucht man zum Teil genauso lang oder sogar länger wenn man einmal an´s andere Ende der Stadt muß/will !

Der Weg zum Kindergarten zählt meiner Meinung nach nicht, da es evtl ein Umweg zu deiner Arbeitsstätte/Maßnahme wäre.

Dirk_.
01.07.2009, 14:28
@lldp26,

hier ist der §121 SGBIII Zumutbarkeit, der zu Pharaos Beitrag passt.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

§121 SGBIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html)

Gruß
Dirk