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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Untätigkeitsklage oder Verpflichtungsklage


Gabrielle
03.07.2009, 10:06
Hallo
bei mir geht es leider nicht weiter:

1. Widerspruch gestellt am 25.02.2009
2. schriftliche Erinnerung von mir am 4.5.2009
3. am 12.05.2009 zum Amt bestellt zwecks Besprechung - kam nichts dabei
raus
4. Ueberpruefungsantrag gestellt am 12.05.2009
5. Ich habe telefonisch am 08.06.2009 noch mal Frist verlaengert bis
20.06.2009

Ich war mir unsicher ob meine 2 Wochen Frist fuer den Ueberpruefungsantrag genug und rechtens war !

Ich habe bis heute gar nichts erhalten und wie sollte es jetzt weitergehen ?
es ist ja alles "Neuland"

mfg Gabrielle

Marsleuchte
03.07.2009, 11:12
Hallo Gabrielle,

die Frist wo ich Dir geraten habe drunter zu schreiben, ist die Frist wo Du ihnen stellst, allerderdings ist zum bearbeiten eine Frist von 6 Monaten bei Überprüfungsanträgen vom Gesetzgeber vorgesehen und Du weißt wie sie bei uns im Landkreis sind, wenig arbeiten viel Kaffee trinken und desöfteren krank sein.
Die gesetzliche Frist für Widersprüche beträgt 3 Monate, hier kannst Du eine Untätigkeitsklage anstreben.

MfG
Marslicht

Gabrielle
03.07.2009, 12:51
Hallo

jetzt versteh ich warum da nichts gekommen ist, die 2 Wochen beim Ueberpruefungsantrag sind ja ziemlich unnoetig denn es ist klar, dass die sich ihre 6 Monate nehmen.

Wie geht das jetzt genau weiter beim Widerspruch. Untaetigkeitsklage :

was muss ich da Schritt fuer Schritt tun ?
wie lange dauert das alles ?
was sind meine Konsequenzen dabei ?

Ohne Ueberpruefung komme ich und bestimmt das Gericht nicht klar denn der Fehler sitzt von Anfang an drin mit MEINER vollen Bezahlung des Oels und/oder Darlehen und bekam nur ein kleiner pauschaler Betrag zurueck vom Amt, (ausser 6 Monate wo pauschal hoeher gezahlt wurde nach meinem Antrag dafuer ).

Wuerde das Gericht verlangen vom Amt diese Ueberpruefung zum Gerichtstermin zu stellen ?
Wie lange dauert es bis zu einer Verhandlung hier Marslicht ?
Ab wann muss ich mir Hilfe bei einem Rechtsanwalt holen und den Bewilligungsschein ?

Hilfe, ich koennte schreien denn es werden mir ja immer noch 87,05 Euro vom Mindestbetrag abgezogen bis einschl. Sept. 2009.

mfg Gabrielle

Marsleuchte
03.07.2009, 15:07
Also wie ich das sehe wird es wohl ohne Anwalt nicht gehen, weil Du ja total weltfremd bist auf dem Gebiet des klagens im Sozialbereich.
Kurz eine Fragen, eine Rechtsschutzversicherung hast Du nicht, die den Bereich Sozialrecht abdeckt?

Was die Dauer angeht, also ich warte jetzt 2 Jahre und 4 Monate auf einen Gerichtstermin!
Das Problem ist, wir haben in unseren Landkreis keinen Anlaufpunkt in Form einer Beratungsstelle, das wurde sauber vom LRA und den gerigen Ra´s angefädelt!

Beratungshilfe (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=abchnittsueberschrift_allgemeines#faq_ beratungshilfegesetz)

MfG
Marslicht

Gabrielle
03.07.2009, 15:47
Hallo

leider nein, keine Rechtschutz-Versicherung.

im Anhang bei B W kommt gar nichts............

2 1/2 Jahre warten auf Termin - kein Wunder dass die Aemter es bis zur Klage kommen lassen.

Mit der Untaetigkeitsklage muesste ich aber doch noch einige Infos bitte bekommen.

mfg Gabrielle

Marsleuchte
03.07.2009, 17:43
Hallo

im Anhang bei B W kommt gar nichts............



Das verstehe ich nicht so ganz, wie meinst Du das denn?



Mit der Untaetigkeitsklage muesste ich aber doch noch einige Infos bitte bekommen.


Genau da liegt der Hund begraben, das würde unter Rechtsberatung fallen und die dürfen wir nicht geben. Aber in Google wird man da sehr fündig!

Ich habe Dir da mal was angehangen! :engel:

MfG
Marslicht

Gabrielle
04.07.2009, 11:15
Hallo und danke Marslicht.

mit BW meine ich, dass alle Laender gut vertreten sind ausser BW fuer die Sozial-Rechtsberatungsstellen oder Rechtsanwaelte.

mfg Gabrielle

Marsleuchte
04.07.2009, 12:03
Genau das ist das Problem und auf Anfrage heisst es, das man eine Beratung genau in Deinem ALG II Träger erhält. :patsch:

Lach was will man darauf noch sagen? :confused:

MfG
Marslicht

clemens
04.07.2009, 13:25
Hallo Gabrielle,

die Untätigkeitsklage wegen unterlassenem Widerspruchsbescheid ist ja im Prinzip darauf gerichtet, daß der ohne ersichtlichen Grund seit mehr als 3 Monaten säumige Beklagte vom Gericht mit Urteil zum Erlaß des begehrten Widerspruchsbescheides verpflichtet wird.

Deshalb sollte die U-Klage immer mit einem entsprechenden Antrag verbunden werden. Leider hast Du schon viel Zeit verloren. Dein Widerspruch vom 25.2.2009 ist dem kommunalen Träger vermutlich (unter Berücksichtigung von 3 Tagen Postlaufzeit und dem dazwischenliegenden Wochenende) spätestens am nächsten Werktag, Montag den 2.3.2009 zugegangen. Somit ist die gesetzliche Wartefrist für die U-Klage am 2.6.2009 abgelaufen. Deshalb hier mein Vorschlag, wie ich die Klage kurz formulieren würde:

An
____ (Sozialgericht)


In Sachen

des ____ (mit Adresse)

- Klägerin -

gegen

____ (Sozialleistungsträger mit Adresse)

- Beklagter -

wegen Kosten der Unterkunft und Heizung


erhebe ich hiermit

Untätigkeitsklage

mit folgendem Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin vom ____ (Aktenzeichen bei dem Beklagten ____) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.


Begründung:

Mit Schreiben vom ____ beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ____ .

Mit Schreiben vom ____ wurde eine Nachricht von dem Beklagten angemahnt.

Eine Bescheidung des Widerspruchs vom____ ist ohne sachlichen Grund bis heute nicht erfolgt. Daher ist die Untätigkeitsklage geboten.

Ich bitte, mir den Eingang der Klageschrift zu bestätigen.

____ (Unterschrift)


Die individuellen Details trägst Du dann noch entsprechend ein und ab damit.

Wenn der Beklagte während des laufenden Gerichtsverfahrens einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erläßt, wäre zwar der Klagegegenstand zunächst erledigt. Aber Du solltest in diesem Fall das Verfahren fortsetzen und -weil Du ja wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides (Ablehnung von Leistungen der KDU + Heizung in Höhe von 87,05 €) vermutlich weiterhin rechtlich beschwert bist - mit einer zulässigen Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz SGG dann einen entsprechenden zusätzlichen Schriftsatz inklusve Begründung Deines streitgegenständlichen Anspruchs beim Sozialgericht einreichen. Und damit könntest Du letztendlich die beantragte Übernahme für Deine Heizungskosten erreichen.

Weiterhin würde ich mir schnellstens überlegen, ob nicht auch noch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung e.A. beim SG gestellt wird, in dem der Beklagte verpflichtet würde, wegen Deiner glaubhaft gemachten Notlage die strittigen Zahlungen für die Heizungskosten vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. 87 € sind bei einer Regelleistung von aktuell 359 € ja fast 25 % und da sehe ich das monatliche soziokulturelle Existenzminimum schon als erheblich gefährdet an, sofern es sich bei dem Heizkostenbetrag um einen auf den Monat heruntergerechneten anteiligen Betrag der Jahreskosten handelt, der ja auch angespart werden bzw. im Sommer für die kostengünstige Beschaffung zur Verfügung stehen muß.

Hier bedarf es natürlich einer möglichst genauen Antragsbegründung!!

Hier ein Link zu einem e.A.-Antrag:

Untätigkeitsklage Musterschreiben (http://www.dielinke-stadt-brb.de/stadtverband/hartz_iv/informatives/muster/)

Ich hoffe Du kommst jetzt zurecht, wie hier gehandelt werden müßte.

Viel Erfolg

clemens

Marsleuchte
04.07.2009, 14:42
@ Clemens :sensationell: und dankeschön!

Anbei ist noch anzumerken, alles in doppelter Ausführung sonst bekommst Du es in Rechnung gestellt!


MfG
Marslicht

ela1953
04.07.2009, 14:48
ja fast 25 %

Meine EA wurde abgelehnt, weil ich nicht 30 % weniger hatte, sondern nur 27,xx %

Als ich dies im Forum mitteilte bestätigten mir andere das auch.

Gabrielle
05.07.2009, 00:33
Vielen Dank Clemens

das ist klar und deutlich auch fuer mich - toll und das wird auch anderen Leuten weiterhelfen..........:)

Das wird meine Sonntag - Arbeit sein und Montag geht alles raus,

vielen Dank auch fuer den Link Marslicht,

mit freundlichem Gruss
Gabrielle

Gabrielle
05.07.2009, 00:37
Hi Ela,

habe das jetzt schon seit Maerz ausgehalten und werde es auch schaffen bis zum 01.Okt.2009 - moechte denen auch nicht die Gelegenheit geben mir das abzuschlagen,
vielen Dank
mfg
Gabrielle

clemens
05.07.2009, 13:31
...habe das jetzt schon seit Maerz ausgehalten und werde es auch schaffen bis zum 01.Okt.2009 - moechte denen auch nicht die Gelegenheit geben mir das abzuschlagen,vielen Dank mfg Gabrielle


Ich erlaube mir einen dämpfenden Hinweis.

Falls Du den Antrag auf e.A stellen willst, kann sich diese Wirkung eines erfolgreichen Antrages gemäß den Bestimmungen des SGG nicht auf zurückliegende Notlagen ab März 2009 erstrecken, sondern nur auf die ab dem Tag der Entscheidung des Sozialgerichts bestehende aktuelle Notlage.

Daher nützt wegen des Zeitablaufs bei einem jetzt erst zu stellenden ER-Antrag Dein vorheriger Widerspruch vom 25.2.2009 leider nichts. Schade, daß Du damals nicht gleichzeitig den ER-Antrag gestellt hast.

Da für den ER-Antrag ein Vorverfahren (aktueller Widerspruch) zwingende Voraussetzung ist, würde ich trickreich nun gegen den am 30.6.2009 per Überweisung auf Dein Konto erfolgten ektronischen belastetenden Verwaltungsakt (ablehnenden nicht schriftlich erfolgten Bescheid), mit dem Dir zustehende Leistungen für HK in Höhe von 87,05 € vorenthalten wurden, sofort morgen per Fax + Unterschrift einen kurzen Widerspruch erheben.

Dazu genügt ein Zweizeiler wie :
Gegen den o.g. VA vom 30.6.2009 wird Widerspruch erhoben. Gründe: Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig.

Die Entscheidung über erfolgte Rechtsverletzungen bleibt dem Hauptsacheverfahren - Klage - vorbehalten.

Gruß
clemens

clemens
05.07.2009, 13:36
Dem ER-Antrag müssen natürlich auch der neue Widerspruch und die betreffenden Kontoauszüge in Kopie zur Glaubhaftmachung der entstandenen rechtlichen Beschwer beigefügt werden !!

Gabrielle
06.07.2009, 00:28
Hi,

WOW Clemens ich schwimme ein bisschen, was ist ER Antrag ?

Und sehe ich das richtig, dass ich die 87,05 seit Maerz nicht ersetzt bekomme ? sondern erst ab July 2009 wegen Widerspruch per FAX morgen ?
Und durch den geforderten Ue-Antrag ich keine Nachzahlungen bekomme ueber die zu niedrige Berechnung ?

Und wobei muss ich Konto Auszuege und (weiss nicht mehr was noch)
hinzufuegen in 2-facher Ausfertigung ?

Koenntest Du mir bitte meine Schritte per 1.und 2. Folge niederschreiben, ergo
1. Fax mit Widerspruch Montag
2. ? ................................... usw.

mfg Gabrielle

clemens
06.07.2009, 09:36
ER bedeutet das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren.

Die in diesem Verfahren beantragte einstweiligen Anordnung entscheidet nur über die vorläufige Regelung eines Zustands, der jetzt besteht, nicht über vergangene Zustände. Dir geht also im aktuellen ER-Verfahren keine Leistung verloren, worauf Du einen Rechtsanpruch hast, sofern das Gericht dies in der späteren Klage mit Entscheidung bestätigen sollte. Es dauert nur eine Zeit.

Der Ü-Antrag ist nur eine zusätzliche Absicherung zur erneuten Überprüfung von zurückliegenden aber bereits bestandkräftigen Bescheiden, gegen die wegen Fristablaufs kein Rechtsmittel mehr zulässig. Hier hast Du ein zweites Eisen zur Wahrung von möglichen Rechtsmitteln in der Hand, weil die Ü-Anträge beschieden werden müssen und bei erneuten Ablehnungsbescheiden dann eben doch noch Widerspruch erhoben werden kann. Das ist eine 2. Chance um wegen einer alten Angelegenheit den Rechtsweg beim Gericht zu beschreiten.

Für der ER-Antrag reicht ein Kontoauszug vom 30.6.09 oder 1.7.09 aus dem hervorgeht, daß Dir für den Monat Juli 09 zu wenig Leistungen überwiesen wurde, auf die Du entsprechend dem neuen Widerspruch meinst, einen Anspruch zu haben und weswegen hier derzeit eine Verletzung von Rechten und mit der Folge einer Notlage besteht (unzumutbare und nur durch Erlaß der e.A. vorläufig zu beseitigende wesentliche Einschränkung des Existenzminimums).

HINWEIS aus LSG-NRW Beschluß vom 19.11.2008_L 19 B 178/08 AS:

Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach Eilbedürftigkeit bereits dann auszuschließen ist, wenn ein bestimmtes Quantum des Regelsatzes bereits zur Verfügung steht, lässt sich hierauf nicht stützen (zuletzt: Beschluss v. 16.10.2008 - L 7 B 289/08 AS ER - mit weiterer Begründung).

An der Rechtsprechung, wonach auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig 100 % der Regelleistung zuzuerkennen sind und umgekehrt das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht bereits unter Hinweis auf das Vorhandensein von 70 oder 80 % der Regelleistung verneint werden kann, hat der Senat und haben verschiedene andere Senate des LSG NRW in der Folge festgehalten (u.a. Beschlüsse vom 29.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER -, vom 02.05.2007 - L 20 B 310/06 AS ER -, vom 10.02.2008 - L 7 B 289/08 AS ER -).

Die allgemeine Auffassung, daß ein Anordnungsgrund für den Erlaß einer e.A. nur besteht, wenn das Existenzminimum um mindestens 30 % eingeschränkt ist, gilt nur bei Tatbeständen des § 31 SGB II, d.h. wenn es um Sanktionen bei Pflichtverletzungen des Leistungsempfängers geht.

Anders sieht die Lage aus, die hier bei rechtswidriger Versagung von Leistungen wie in Deinem Fall besteht. Dann kann auch bei einer Unterschreitung des Existenzminimums von 10-25 % schon eine Anordnungsgrund für die e.A. bestehen.

Also nur Mut. Es besteht eine Chance.

1. Schritt: Widerspruch muß der ARGE zugegangen sein -FAX-.

2. Schritt: Eilrechtsschutzantrag stellen -per Fax oder persönlich- beim Rechtspfleger des Gerichts unter Berufung und Nachweis auf den bereits erhobenen Widerspruch.

Gruß
clemens

Gabrielle
06.07.2009, 14:07
Vielen Dank Clemens,

habe mich entschlossen keinen ER Antrag zu stellen aber

habe gerade die Untaetigkeitsklage fertiggestellt

Frage: muss ich Kopien (2 ) von meinem Widerspruch und meiner Mahnung
mitschicken ?

mfg Gabrielle

Marsleuchte
06.07.2009, 14:45
Hallo,

alles was im Zusammenhang mit dieser Untätigkeitsklage steht doppelt.
Also das heisst, Du machst die Klage mit Ihren Anhängen fertig und das ganze paket doppelt, weil das dem LRA zugestellt wird damit sie eine Stellungsnahme abgeben können.

MfG
Marslicht

Gabrielle
06.07.2009, 16:18
Hallo,

vielen Dank hab es so gemacht

mfg Gabrielle