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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nebenkosten Abgelehnt, aber warum...?


alfisti
07.07.2009, 10:08
hallo,

meine übernamen der nebenkosten wurden mit folgender begründung abgelehnt.

Gemäß den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises (Stand 10.2008) sind Neben- und Heizkostennachforderungen, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Neben-und Heizkostenabrechnung geltend gemacht werden, unter den Voraussetzungen der Rd-Nr. 29.31 im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGBII abzuwickeln.

WerdenAnträge innerhalb der vorgenannten Frist gestellt, kann entspr. §225 SGB II keine Leistungsgewährung nach diesem Gestz erfolgen, da sie dann schulden darstellen.
Ich habe am 12.04.2009 die Nebenkostenabrechnung vom vermieter erhalten.


was meinen die .... ????

warum weiss ich nichts!!! von diesem neuen gestz.:wut:

warum sind die nebenkosten im ersten monat keine schulden.

was habe ich falsch gemacht u. was kann ich da gegen machen.


würde mich über antworten sehr freuen

alfisti
07.07.2009, 13:21
kann keiner was dazu schreiben...:?

Pharao
07.07.2009, 13:34
@alfisti

Du hast deine Frage gerade mal 3 1/2 Stunden drin und beschwerst dich schon das keiner antwortet auf die schnelle ???!

Du weißt schon wie so ein kostenloses Forum funktioniert ?? Oder meinst du alle User hier im Forum sind 24 std online nur um auf deine Frage einzugehen ?

Wenn jemand was dazu schreiben kann, dann wird er es schon - also mal ein bischen mehr geduld !

Und ansonsten kann ich dir nur den Tipp geben, das du dich an eine Beratungsstelle wendest.

alfisti
07.07.2009, 13:57
@alfisti

Du hast deine Frage gerade mal 3 1/2 Stunden drin und beschwerst dich schon das keiner antwortet auf die schnelle ???!

Du weißt schon wie so ein kostenloses Forum funktioniert ?? Oder meinst du alle User hier im Forum sind 24 std online nur um auf deine Frage einzugehen ?

Wenn jemand was dazu schreiben kann, dann wird er es schon - also mal ein bischen mehr geduld !

Und ansonsten kann ich dir nur den Tipp geben, das du dich an eine Beratungsstelle wendest.

sorry, so war das nicht gemeint von mir.

bin halt etwas unter druck, wegenden nebenkosten.

aber last euch ruhig zeit, ich wollte hier nicht drängen.

alfisti
08.07.2009, 13:10
Was wäre! wenn der Vermieter mir die unterlagen erst so spät gegeben hat, ist es dann immer noch so das es nicht übernommen wird,?.

Dirk_.
08.07.2009, 13:46
Hallo alfisti,

also,

im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGBII abzuwickeln.

Das wäre also das hier:
(1) Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

So nun schreibst du,

WerdenAnträge innerhalb der vorgenannten Frist gestellt, kann entspr. §225 SGB II keine Leistungsgewährung nach diesem Gestz erfolgen, da sie dann schulden darstellen.

Ich denke mal das da ein kleiner Tipfehler drin ist und du meintest § 22 Abs.5 SGBII.
Na ja und da steht:

5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

warum sind die nebenkosten im ersten monat keine schulden.

Ich muss gestehen, auch ich bin momentan etwas verwirrt.
Ich verstehe auch ehrlich gesagt nicht ganz worum es denen eigentlich geht.

Warte mal bis heute Abend noch ab. ich werde deinen beitrag mal weiterleiten.
Ich denke glaube heute Abend sind wir beide dann schlauer.:confused:

Soweit erstmal.

Gruß
Dirk

alfisti
08.07.2009, 15:03
ok, und vielen lieben dank schon mal:)

alfisti
08.07.2009, 16:22
Und noch ein fehler

Es sollte natürlich heissen,

Werden Anträge NICHT!-
innerhalb der vorgenannten Frist gestellt, kann entspr. §22 Abs.5 SGB II keine Leistungsgewährung nach diesem Gesetz erfolgen, da sie dann schulden darstellen

Dirk_.
08.07.2009, 17:12
Und noch ein fehler

Es sollte natürlich heissen,

Werden Anträge NICHT!-
innerhalb der vorgenannten Frist gestellt, kann entspr. §22 Abs.5 SGB II keine Leistungsgewährung nach diesem Gesetz erfolgen, da sie dann schulden darstellen

Und somit hat sich das Ding auch schon geklärt!

Also , das bedeutet im Klartext, das du solche Nebenkostenabrechnungen immer Zeitnah vorlegen mußt um eine Erstattung dieser kosten zu bekommen.

Wenn du also diese Abrechnung im April schon bekommen hast und nun einen Antrag auf Erstattung stellst, hast du schlechte Karten.

Was wäre! wenn der Vermieter mir die unterlagen erst so spät gegeben hat, ist es dann immer noch so das es nicht übernommen wird,?.

Da denke ich ebenfalls wird es schwierig, da du ja schon einen Antrag gestellt hast.
Wenn du nun Widerspruch einlegst mit der Begründung du hast diese Abrechnung erst kurz vor Antragstellung erhalten, dann könnte die Arge sich mit deinem Vermieter in Verbindung setzen um nachzufragen, ob dies auch so stimmt.

Bist du so dicke mit deinem Vermieter, das Er für dich Lügt?

Ist aber denke ich mal egal, weil das Datum der Abrechnung zählen wird, und da steht ja irgendwas mit 04.09 und nicht 06.09.

warum weiss ich nichts!!! von diesem neuen gestz.

Nun ja, so neu ist der §22 SGBII nun auch nicht.
Nur setzen die SB der Arge jetzt diese Regelungen Konsequenter durch als vieleicht noch vor 2 Jahren.

Sorry, das ich dir da nichts erfreulicheres schreiben kann.:(

Gruß
Dirk

Ich bin es nicht
08.07.2009, 17:27
@ Dirkie ..

Wenn du also diese Abrechnung im April schon bekommen hast und nun einen Antrag auf Erstattung stellst, hast du schlechte Karten.

bin mir nicht so ganz sicher ..... aaaaber könnte man da nun nicht einen Überprüfungsantrag stellen ???

dann würde doch der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt und neu entschieden ( zumal die entstandenen Nebenkosten ja übernommen werden müssen ) ..

Gruß
M.....

Dirk_.
08.07.2009, 17:57
@Ich bin´s,

du wirst lachen, aber an dem §44 SGBX Überprüfungsantrag hab ich als erstes gedacht.
Nur bei einem Überprüfungsantrag kann man(n) falsch beschiedene Bescheide nochmal aufrollen.

In diesem Fall aber hat die Arge (ich will nicht sagen richtig) aber Gesetzeskonform entschieden.
Von daher denke ich wird auch ein Ü-Antrag nichts bringen.
Es sei denn, es gibt da ein Urteil des BSG, oder zumindest des LSG vom Fragesteller, das einen Ü-Antrag rechtfertigt.

Wovon ich momentan aber nichts weiss.:(

Aber ich denke Seebarsch wird hierzu heute noch was dazu Beitragen, was die Sachlage aufklären sollte.

Na, mal abwarten.

Grüßle
Dirk

Ich bin es nicht
08.07.2009, 19:07
na dann müsste das hier doch passen !!!

Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II umfasst auch die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebskostennachzahlungen ((vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 20 ) .
- Es gibt - keine Frist - für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen , wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist
Quelle :
http://www.sozialticker.com/hartz-iv-empfaenger-koennen-betriebskostenabrechnungen-rueckwirkend-bis-zu-4-jahre-geltend-machen_20080702.html

wenn die Frist zur Übernahme ja nach einem Monat abgelaufen war , so muss der User die Übernahme halt nun nochmal rückwirkend beantragen ( was er dem Grunde nach ja auch getan hatte ) ..

dazu hat er wohl den Ablehnungsbescheid bekommen , gegen den er nun Widerspruch einlegen kann .. ( auf Fristeinhaltung 4 Wochen achten , ansonsten eben doch den Überprüfungsantrag um eine etwaig entstandene Fristüberschreitung außer Kraft zu setzen ) ..

Dirk_.
08.07.2009, 19:09
@Ich bin´s,

uff, da haste aber was feines gefunden.:sensationell:

Das muss ich mir gleich mal abspeichern:engel:

Gruß
Dirk

Dirk_.
09.07.2009, 10:34
@Ich bin´s,

nach durchlesen des urteils ist mir das hier ins Auge gestochen.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Chemnitz hat in zweiter Instanz entschieden, dass Hartz-IV Empfänger bis zu vier Jahre rückwirkend ihre Wohnnebenkostennachzahlungen zur Erstattung bei der zuständigen Arge einreichen können.

Ist wieder so ein Ding. Alfisti kommt aus NRW und das Urteil kommt aus Sachsen.
Auch hier kann Er es als Untermauerung bei einem Widerspruch mit reinschreiben.
Aber ob dies was nützt, vermag ich nicht zu sagen.

Wenn Er aber bis vor das LSG in NRW ziehen würde, so müßte der Richter sich dieses Urteil sehr deutlich zu Gemüte führen, denn dazu hat es sein Kollege aus Sachsen ja ausgesprochen.
Damit andere Richter einen Denkanstoß haben.:)

So könnte es in jedem Bundesland laufen. Aber es braucht hier halt immer Hilfeempfänger, die bereit sind dieses anstrengenden Weg zu gehen.

Gruß
Dirk

alfisti
09.07.2009, 10:47
erst einmal möchte ich mich bedanken, finde das echt klasse von euch.:)

aber eine frage hätte ich da noch, wie sollte ich nun den widerspruch schreiben bzw. was sollte ich schreiben.


ps: dieses urteil ist von 04.2008 aber in dem ablehnungsbescheid steht ja ....

hiermit lehne ich ihren Antrag auf Übernahme der Kosten der Betriebsnachzahlung für den Jahresabrechnungszeitraum 2008 gem. den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises (Stand 10.2008) ab.

kann es denn sein das mit 10.2008 das urteil von 04.2008 aufgehoben ist, oder wie soll ich das verstehen.

viele liebe grüße

und vielen lieben dank an euch ....:engel:

Dirk_.
09.07.2009, 11:27
@alfisti,

kann es denn sein das mit 10.2008 das urteil von 04.2008 aufgehoben ist, oder wie soll ich das verstehen.

nee nee, da verstehst du wirklich etwas falsch.
Diese beiden Sachen haben miteinander nichts zu tun.

Wie gesagt. das Urteil kommt aus Sachsen.
Und deine Arge begründet ja mit gem. den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises (Stand 10.2008) ab.


Und beim suchen habe ich dich gerade mit der selben Frage in einem anderen Forum gesehen.
Und das macht mich nun etwas leicht säuerlich, weil Doppelpostings hier Konsequent geschlossen, bzw gelöscht werden.
Hätte ich das gestern schon entdeckt, hättest du da keine Antworten bekommen.

Und wie in diesem anderen Forum gilt auch bei uns die Rechtschreibregelung was Groß und Kleinschreibung betrifft

Aber ich gebe dir hier nun die letzte Antwort und dann mache ich dicht!

wie sollte ich nun den widerspruch schreiben bzw. was sollte ich schreiben.

Schreibe einen Widerspruch und führe in diesem dieses Urteil mit ein.
Und das eben ganz normal, wie man einen Widerspruch eben schreibt.

Ich denke in dem anderen Forum wird man dir evtl. schon einen Vordruck für einen Widerspruch zeigen können.

In diesem Sinne.

Gruß
Dirk

Dirk_.
09.07.2009, 11:28
Treahd wird wegen Doppelposting geschlossen!