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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Klage w Untätigkeit (Widersprüche ohne Antwort), aber wie?


sonne
08.08.2005, 15:47
Auf meine Widersprüche gegen ALG II Bescheid, gestellt im Januar 2005, habe ich nach nunmehr 7 Monaten noch keine Antwort erhalten und will nun Klage beim Sozialgericht einreichen wegen Untätigkeit.
Der Bescheid erging von AA Neuss.

3 Widersprüche hatte ich geschickt:
1x wegen Unterkunftskosten,
1x wegen Datenschutz
1x wegen Verfassungswidrigkeit.

Meine Fragen:
1. Für jeden Widerspruch also auch je eine Klage, nicht wahr?

2. Widerspruch bzgl. Unterkunftskosten:
dieser hatte an den kommunalen Träger zu gehen, was ich auch gemacht habe. Von dort erhielt ich zeitnah die Antwort, dass sie meinen Widerspruch zwecks Überprüfung an die bescheiderlassende Behörde AA Mönchengladbach weitergeleitet hätten.
Wen habe ich nun zu verklagen: den kommunalen Träger oder die bescheiderlassende Behörde AA Neuss (So der Absender im Bescheid) oder AA Mönchengladbach, Zweigstelle Neuss?

3. Widerspruch w Datenschutz, Verfassungswidrigkeit:
Hier zu verklagen der Absender des Bescheids, nicht wahr?

4. Wo finde ich einen Mustertext für die Klage? (Habe nirgends einen finden können)

5. Was ist bei Klageeinreichung zu beachten (Form? Doppelte Ausführung der Klageschrift einschicken? Was kann/muss/soll ich als "Beweise" u.a. beifügen?)

6. Welches ist das zuständige Sozialgericht für AA Mönchengladbach, Geschäftsstelle Neuss?

Alerherzlichsten Dank!

sonne

StephanK
08.08.2005, 16:55
:welcome: Sonne
(Wenn ich aus dem Fenster schaue, möchte ich Dir glatt zurufen: Komm doch mal hierher! :-) )
Zu Deinen Fragen:
1. Nein. Einen Verwaltungsakt (Bescheid) soll man immer nur mit einem Rechtsmittel angreifen; es war von daher schon etwas unglücklich (wenn auch unschädlich), mehrere Widersprüche gegen einen einzigen Bescheid zu erheben. Du kannst und musst auch alle Argumente, die aus Deiner Sicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, in einer Klagebegründung zusammenfassen.

2. Der Kreis Neuss hat die Zulassung als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt; soweit ich weiss, ist das aber noch in der Schwebe. Deswegen gehe ich davon aus, dass gegenwärtig die Zuständigkeit bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) von Kreis und Arbeitsagentur liegt. Diese ist rechtlich selbständig. Richtiger Klagegegner ist daher die ARGE Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Werner Müller (bitte überprüfen, habe ich einer Pressemeldung entnommen!), Lürriper Straße 78-80, 41065 Mönchengladbach

3. Es spielt keine Rolle, ob es in der Sache um die Leistung zum Lebensunterhalt oder die Kosten der Unterkunft geht, denn trotz dieser rechnerischen Trennung ist das ALG II eine einheitliche Leistung, die von der ARGE erbracht wird. Das gilt ebenso für andere Gründe, derentwegen Klage erhoben werden soll.

4. Mustertexte gibt es zahlreiche für Widersprüche; die entsprechenden Argumentationen sind auch für Klagen brauchbar. Wesentlicher Unterschied zwischen beiden ist jedoch, dass eine Klage mit einem eindeutigen Klageantrag erhoben werden muss; bei Dir wäre das ein Antrag "die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1.1.2005 monatlich Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zuzüglich der im Antrag vom ... nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Höhe von ... zu bewilligen".

5. Dazu gebe ich einfach die einschlägigen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wieder:
SGG § 92
Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll (...) die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.
SGG § 93
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

6. Zuständig ist das Sozialgericht Düsseldorf (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/gsgb/show.php?id=55)

Weitere Hinweise:
- Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass das Gericht von sich aus ermittelt; wenn Du den bisherigen Schriftverkehr mit der ARGE in Kopie der Klage beifügst, reicht das - zumindest für's erste - vollständig aus.
- Das sozialgerichtliche Verfahren ist kostenfrei.
- Du solltest nicht nur Klage erheben, denn bis die entschieden ist, vergeht zu viel Zeit. Gleichzeitig solltest Du einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes stellen. Dazu musst einen Satz über die Eilbedürftigkeit schreiben, der Dir aber leicht fallen wird, weil Du auf die Leistung angewiesen bist und derzeit wahrscheinlich von Deinen Ersparnissen leben musst.

Falls Du noch überlegst, ob Du nicht doch lieber einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen magst, schau mal bei hier bei Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#44).
Gutes Gelingen!

sonne
08.08.2005, 23:53
Ja, möchte mich herzlich bedanken!

Smile
So prompt und ausführlich Deine Antwort!
Shocked

Werde mir alles in Ruhe zu Gemüte führen


Sonne schicke ich seeeehr gerne mit


sonne