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Forumadmin
03.10.2006, 21:54
Merkzeichen "Gehörlos"

Leitsatz:
Taub Geborenen muss das Merkzeichen "H" bis zum Abschluss der Ausbildung zuerkannt werden.

BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91

Anmerkung:
Das Ausweismerkmal "H" steht Schwerbehinderten zu, die hilflos sind.
Hilflos ist, wer infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
- zum Beispiel An- und Auskleiden, Körperpflege, notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung
- in erheblichem Umfang ständig fremder Hilfe bedarf.

Mit der Zuerkennung dieses Merkmals ist ein steuerlicher Nachteilsausgleich verbunden.
Ausführlich legt das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil die Funktionsbeeinträchtigungen einer Gehörlosigkeit dar und stellt fest, dass sich die umfassende Kommunikationsstörung in allen Lebensbereichen, insbesondere aber in der Ausbildung auswirkt,
weil Wahrnehmung, Erkenntnis und Lernen durch Sprache vermittelt und gesteuert werden.

Es mag sozialpolitisch erwünscht sein, die Gehör- und Sprachlosigkeit mit einem besonderen eigenen Nachteilsausgleich zu versehen,
der weitgehend wirtschaftlich dem Nachteilsausgleich "H" entspricht.
Solange es aber kein solches spezielles Merkzeichen gibt,
muss taub Geborenen oder früh Ertaubten, denen die Sprachkompetenz fehlt und die in ihrer Kommunikationsfähigkeit erheblich gestört sind,
das Merkzeichen "H" bis zum Abschluss der Ausbildung zuerkannt werden.

In diesem Urteil musste sich das BSG auch mit der Rechtsqualität der sogenannten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit,
in denen auch die Zuerkennung der Merkzeichen geregelt ist, auseinander setzen.
Normqualität kommt diesen Anhaltspunkten zwar nicht zu.
Es gelten aber die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen.
Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung.
Es geht um Minderheitenschutz, wenn bestimmten Gruppen von Behinderten Nachteilsausgleiche vorenthalten werden,
obwohl ihre Behinderung denen anderer Gruppen entspricht.

Gerade im Steuerrecht, darauf zielt das Merkzeichen "H" ab, ist eine besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Gleichheitssatz angezeigt.
ZB 2/94 (br 1994, S.101)