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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umzug in die nächstgrößere Stadt.


Kotzpuppe
08.07.2009, 15:54
Ich grüße Euch, ich habe eine Frage zwecks eines Umzugs.

Ich bin U25 und bewohne seit einem knappen Jahr eine Wohnung in einer Kleinstadt. Ich war bzw. in psychologischer Behandlung und möchte nun bald wieder ins Berufsleben einsteigen.

Die nächstgrößere Stadt hier ist Hannover. Dort werden ständig Jobs angeboten.

Nun zu meiner Frage bzw. dem Sachverhalt:

- wenn ich nach Hannover ziehen will, was gibt es dort zu beachten?
- muss ich dies genehmigen lassen und unter welchen Voraussetzungen darf dies geschehen?
- muss ein wichtiger Grund vorliegen oder kann einfach nachfragen ob ich dort hinziehen kann?

Ich danke schon mal für eure Antworten.

lg

Dirk_.
08.07.2009, 17:21
Hallo kotzpuppe,

wenn ich nach Hannover ziehen will, was gibt es dort zu beachten?
- muss ich dies genehmigen lassen und unter welchen Voraussetzungen darf dies geschehen?
- muss ein wichtiger Grund vorliegen oder kann einfach nachfragen ob ich dort hinziehen kann?

Lies dir dazu einfach mal die FAQ Umzug mit ALGII durch.

Klick mich (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_umzug)

Hier werde einige deiner Fragen mit Sicherheit beantwortet!

Aber eines denke ich kann ich hier schon sagen, ohne eine gültigen Arbeitsvertrag wird dies schwer werden, deinen SB zu überzeugen.

Gruß
Dirk

derkanter
08.07.2009, 17:59
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(...)

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

(...)



Hier dazu ein Urteil zur Freizügigkeit für Hilfebedürftige in der Bundesrepublik:



Zusicherung zum Umzug nicht erforderlich für Kostenübernahme

Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: L 7 AS 1300/08
Datum: 17.07.2008

Kernaussagen:

1. §22 Abs.1 Satz 2 SGB II gilt nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für Bestimmung maßgeblichen örtlichen Bereiches,d.h. für den Landkreis in dem die ARGE/Optionskommune zuständig ist.In der Gesetzesbegründung wird sich auch nur auf "den" örtlichen kommunalen Träger und dessen festgelegten Angemessenheitsregeln gestützt.Damit kann im Zusammenhang mit einen Umzug nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein.

2. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde.

3. Zieht ein Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in eine Wohnung,die nach den Maßstäben des neuen Trägers grade angemessen ist,allerdings ohne Zusicherung,so wäre er gezwungen nach der Regel des §22 Abs.1 Satz 2 SGB II einen Teil der ungedeckten Kosten der Unterkunft aus seiner Regelleistung zu bestreiten.Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat.

4.Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung.

derkanter
08.07.2009, 18:04
Man, warum kann man hier nicht editieren!!!
Was ist der Grund dafür!!! Was soll das?

:sdagegen:

Dirk_.
08.07.2009, 18:15
Man, warum kann man hier nicht editieren!!!
Was ist der Grund dafür!!! Was soll das?

:sdagegen:

@derkanter,

weil das hier so vom System so eingestellt ist.

Wenn hier jeder seine Rechtschreibfehler oder gar Textbausteine nach h/Tage immer wieder ändert, dann kennst sich hier keine Sau mehr aus, weil der Zusammenhang teilweise völlig auseinander reißt!

Gruß
Dirk

Dirk_.
08.07.2009, 18:22
@derkanter,

so und nun zu deinem Urteil.

Da der User aus hannover ist und dein Urteil in Baden-Württemberg ausgesprochen wurde, denke ich wird dieses Urteil keine Wirkung haben.

Nochmal, ohne Arbeitsvertrag denke ich wird es schwierig.

Gruß
Dirk

Pharao
08.07.2009, 19:25
@derkanter,

so und nun zu deinem Urteil.

Da der User aus hannover ist und dein Urteil in Baden-Württemberg ausgesprochen wurde, denke ich wird dieses Urteil keine Wirkung haben.



@ Dirk

Sehr gut aufgepasst - ich gebe zu, ich war zu faul das Urteil ganz zu lesen und hab`s nur schnell überfolgen :)


Jedoch ist es schon echt komisch:

2 identische Fälle und je nach Richter kommen 2 ganz unterschiedliche Urteile raus (allgemein gesprochen :) jetzt net auf den Fall hier bezogen)

Eigentlich dachte ich immer, das überall hier in Deutschland das gleiche Recht gilt, aber da würde ich auch schon so oft belehrt, das "Recht haben" vor`m Richter nicht "Recht bekommen" heißt.

derkanter
08.07.2009, 20:30
@derkanter,

so und nun zu deinem Urteil.

Da der User aus hannover ist und dein Urteil in Baden-Württemberg ausgesprochen wurde, denke ich wird dieses Urteil keine Wirkung haben.

Nochmal, ohne Arbeitsvertrag denke ich wird es schwierig.

Gruß
Dirk

Ich gehe mal davon aus, dass diese Urteil in ganz Deutschland anerkannt wird. Wäre ja noch schöner. Der eine darf umziehen, der andere nicht, nur weil er in einem anderen Bundesland lebt.:wut: Förderalismus in allen Ehren, aber das wäre zuviel.

Konnte meinen Beitrag in editieren. Das heisst, dass ich meinen sachlichen Fehler (Wiedergabe eines Gesetzes) nicht korregieren konnte. Ist das vielleicht besser? Es gibt ja einen Verweis auf die Änderung.
Übrigens: Manchmal kann man den Text bearbeiten, manchmal nicht. Nicht sehr konsequent, oder ?

jette
08.07.2009, 21:22
Nein, die Urteile werden nicht in ganz Deutschland anerkannt, weil es alles Einzelfallentscheidungen sind. Man kann sie lediglich in seiner Widerspruchsargumentation mit aufführen um seine Gründe etwas zu untermauern. Mehr aber nicht.

Jeder hat das Recht dahin zu ziehen wohin er möchte. Das kann ihm nicht verwehrt werden.
Aber, wenn man Leistungen dafür haben will (Kaution, Umzugskosten, usw.), müssen wichtige Gründe für den Umzug vorliegen. Diese wären z.B. sv-pflichtige Beschäftigung im neuen Wohnort bzw. nähere Umgebung, Umzugsaufforderung der Arge, weil die Miete derzeit nicht angemessen ist usw.

Nur die Aussicht, dass man evtl. besser an eine Arbeit in einem anderen Ort kommen könnte, ist kein ausreichender Grund.

Aber wie gesagt, wenn man die mit dem Umzug verbundenen Kosten selber aufbringen kann, dann kann man auch ohne Genehmigung umziehen. An die Angemessenheitskriterien des neuen Ortes sollte man sich aber dennoch halten, denn die neue Arge muss diese nur maximal tragen.

Pharao
09.07.2009, 10:04
Manchmal kann man den Text bearbeiten, manchmal nicht. Nicht sehr konsequent, oder ?

Hi,

ja das ist so eingestellt. Jeden ca 10ten Text kannst du nachträglich bearbeiten. Der Sinn davon leuchtet auch ein, sonst löscht oder verändert man in X Tagen/Wochen seinen Text und andere Leser blicken dann überhaupt nicht mehr durch.

eine darf umziehen, der andere nicht, nur weil er in einem anderen Bundesland lebt

Da beziehe ich mich erstmal auf "Jette" und stimme ihr voll zu ! :)

Jemand der Leistung bezieht oder haben will, der muß sich halt auch an die Regeln von dem Leistungsanbieter halten. Man kann nicht erwarten, das das Amt für alles zahlt oder zuständig ist. Wenn er also Umziehen will, dann kann er das ja auch, nur selber Zahlen muß er das dann.


@Jette

Besser hätte man das nicht ausdrücken können :)
die Urteile werden nicht in ganz Deutschland anerkannt, weil es alles Einzelfallentscheidungen sind. Man kann sie lediglich in seiner Widerspruchsargumentation mit aufführen um seine Gründe etwas zu untermauern. Mehr aber nicht.