Forumadmin
03.10.2006, 22:28
Bundessozialgericht - B 9 SB 7/01 R
10.12.2002
Das gesundheitliche Merkmal "aG" setzt nicht voraus,
dass der schwerbehinderte Mensch nahezu unfähig ist, sich forzubewegen.
Es reicht vielmehr aus, wenn er selbsst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an,
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann.
Es gibt keinen exakten Beurteilungsmaßstab, um den berechtigten Personenkreis nach dem gesteigerten Energieaufwand beim Gehen abzugrenzen.
Auch eine in Metern ausgedrückte Wegestrecke taugt dazu grundsätzlich nicht
-----------------------------------------------------------------------
Bundesgerichtshof
19.03.2004
IX a ZB 321/03
ZPO § 811 Abs. 1
Unpfändbarkeit des Pkw eines "aG"-Schuldners
Der Pkw eines "außergewöhnlich gehbehinderten" Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung,
selbst wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.
-----------------------------------------------------------------------
10.12.2002
Das gesundheitliche Merkmal "aG" setzt nicht voraus,
dass der schwerbehinderte Mensch nahezu unfähig ist, sich forzubewegen.
Es reicht vielmehr aus, wenn er selbsst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an,
nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann.
Es gibt keinen exakten Beurteilungsmaßstab, um den berechtigten Personenkreis nach dem gesteigerten Energieaufwand beim Gehen abzugrenzen.
Auch eine in Metern ausgedrückte Wegestrecke taugt dazu grundsätzlich nicht
-----------------------------------------------------------------------
Bundesgerichtshof
19.03.2004
IX a ZB 321/03
ZPO § 811 Abs. 1
Unpfändbarkeit des Pkw eines "aG"-Schuldners
Der Pkw eines "außergewöhnlich gehbehinderten" Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung,
selbst wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.
-----------------------------------------------------------------------