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Forumadmin
03.10.2006, 22:36
Barrierefreies Wohnen
Wann dürfen behinderte Mieter ihre Wohnung umbauen?

Ein behinderter Mieter, der seine Wohnung oder den Zugang zur Wohnung barrierefrei umbauen möchte,
braucht das Einverständnis des Vermieters.

Seit 2001 haben es Mieter etwas leichter.
Jetzt muss der Vermieter nach § 554a BGB solchen Vorhaben grundsätzlich zustimmen, wenn die Umbauten erforderlich sind,
um die Wohnung behindertengerecht zu nutzen und keine anderen Interessen überwiegen.
Der Anspruch des Mieters gilt nicht nur für sich, sondern auch für die in seinem Haushalt lebenden behinderten Personen.
Voraussetzung ist eine dauerhafte körperliche oder geistige Behinderung,
zum Beispiel durch Krankheit, Altersgebrechen oder Unfall.
Ein Schwerbehindertenausweis ist dabei nicht erforderlich.

Finden die Umbauten ausschließlich in der Mietwohnung statt,
so wird der Mieter seinen Wunsch in den meisten Fällen durchsetzen können.
Es können Türen verbreitert, Badewannen gegen ebenerdige Duschen ausgetauscht oder Stufen zum Balkon reduziert werden.

Außerhalb der Wohnung, also im Eingangsbereich und im Treppenhaus kann der Vermieter - nach wie vor
– in vielen Fällen die Zustimmung verweigern, wenn seine eigenen Interessen oder die anderer Mieter im Haus gefährdet sind.
Vor allem wenn eine Rampe oder ein Treppenlift für Rollstuhlfahrer eingebaut werden soll, kann sich der Vermieter weigern.

Zum Beispiel können Denkmalschutz, Sicherheitsbestimmungen und technische Auflagen dem Umbau im Wege stehen.
Die Interessen anderer Mieter können gefährdet sein, wenn ein Treppenlift beispielsweise in einem engen Treppenhaus Fluchtwege versperren,
den Weg zum Fahrradkeller blockieren oder den Transport eines Kinderwagens unmöglich machen würde.
Wird die Nutzung des Hauses durch die geplanten Umbauten eingeschränkt, kann dem Vermieter wiederum Mietminderung drohen,
der Verkaufswert des Hauses kann sinken.
Auch in diesen Fällen darf der Vermieter seine Zustimmung verweigern.

Hat der Vermieter einem behindertengerechten Umbau zugestimmt, so kann er bei dem Bauarbeiten mitreden.
Er kann Auflagen machen zur Sicherheit, Material und Bautechnik.
Der Mieter hat kein Anrecht auf die billigste Lösung.
Auch optische Wünsche des Vermieters müssen berücksichtigt werden.
So kann der Mieter beispielsweise nicht auf dem Einbau einer Rollstuhl-Rampe in einem besonders gestalteten Eingangsbereich bestehen,
wenn die Rampe stattdessen auch im Hintereingang Platz findet.
Allerdings darf die Weisungsbefugnis des Vermieters nicht dazu führen, dass der Behinderte sein Vorhaben gar nicht mehr ausführen kann.

Im Streitfall muss der Behinderte sich nicht gleich an einen Anwalt wenden.
Wohnberatungsstellen der Städte, der Wohlfahrtsverbände und der freien Träger kommen auf Wunsch ins Haus.
Sie helfen bei der Planung, beraten beim Umbau und übernehmen Verhandlungen mit dem Vermieter.

Der Mieter muss alle Umbauten selbst bezahlen bzw. mit Zuschüssen der Pflegeversicherung, der Krankenkassen oder des Sozialamtes finanzieren.
Vor Baubeginn kann der Vermieter eine Kaution für den späteren Rückbau aller Veränderungen und für eventuelle Folgeschäden verlangen.
Diese Kaution darf auch einen Betrag als Ausgleich der Inflation und der Preissteigerung im Handwerk enthalten.

Nicht alle Vermieter verlangen beim Auszug, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
Im Gegenteil. Für ihre Investitionen – z.B. bodengleiche Duschen, erhöhte Toiletten, Waschbecken, Treppenlifter
- können Mieter beim Auszug in manchen Fällen sogar eine Entschädigung erhalten.
Denn die Umbauten steigern den Mietwert.
Die Nachfrage nach alten- und behindertengerechten Wohnungen ist schließlich riesengroß.