Forumadmin
03.10.2006, 22:52
BFH
2003-12-18
III R 31/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 33, 33b EStG
Bei Behinderung Kosten des Kfz als außergewöhnliche Belastung
Ein Steuerpflichtiger, der schwer gehbehindert ist und sich außer Haus nur mit einem Kfz fortbewegen kann,
kann grundsätzlich alle Kosten für ein Kfz als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Das gilt jedoch nur, soweit die sie angemessen sind.
Die Kosten sind angemessen, wenn sie die Pauschbeträge für Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben nicht überschreiten.
Jedoch ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch die Geltendmachung höherer Kosten möglich.
In den Fällen, in denen die Pauschbeträge die Kosten des Kfz nicht abdecken, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit,
an Stelle der Pauschbeträge, die Kosten, die ihm für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auch eines Taxis entstehen,
von der Steuer abzusetzen.
2003-12-18
III R 31/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 33, 33b EStG
Bei Behinderung Kosten des Kfz als außergewöhnliche Belastung
Ein Steuerpflichtiger, der schwer gehbehindert ist und sich außer Haus nur mit einem Kfz fortbewegen kann,
kann grundsätzlich alle Kosten für ein Kfz als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Das gilt jedoch nur, soweit die sie angemessen sind.
Die Kosten sind angemessen, wenn sie die Pauschbeträge für Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben nicht überschreiten.
Jedoch ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch die Geltendmachung höherer Kosten möglich.
In den Fällen, in denen die Pauschbeträge die Kosten des Kfz nicht abdecken, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit,
an Stelle der Pauschbeträge, die Kosten, die ihm für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auch eines Taxis entstehen,
von der Steuer abzusetzen.