Forumadmin
03.10.2006, 23:28
Betriebsbedingte Versetzungen in eine andere Stadt sind auch von schwerbehinderten Arbeitnehmern hinzunehmen,
wenn es aus betriebsbedingten Gründen (vorliegend: Verlegung der Geschäftsstelle) keine Alternative gibt.
Eine Versetzung ist milder als eine Entlassung.
Wird die Versetzung abgelehnt,
so kann das Arbeitsverhältnis auf Änderungskündigung hin beendet sein.
ArbG Frankfurt
Az: 22/5/4 Ca 1997/04
wenn es aus betriebsbedingten Gründen (vorliegend: Verlegung der Geschäftsstelle) keine Alternative gibt.
Eine Versetzung ist milder als eine Entlassung.
Wird die Versetzung abgelehnt,
so kann das Arbeitsverhältnis auf Änderungskündigung hin beendet sein.
ArbG Frankfurt
Az: 22/5/4 Ca 1997/04