Forumadmin
03.10.2006, 23:43
Gegen die Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX, nach der ein wegen seiner Schwerbehinderung diskriminierter Bewerber,
der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätte,
Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Entschädigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend zu machen.
Diese Frist wird eingehalten, wenn der Bewerber vor Fristablauf schriftlich zum Ausdruck bringt,
eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu verlangen.
Beteiligt der Arbeitgeber entgegen § 81 Abs. 1
Satz 4 und 6 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren nicht,
so ist stets eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu vermuten
(BAG, Urt. v. 15. 2. 2005 - 9 AZR 635/03).
der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätte,
Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Entschädigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend zu machen.
Diese Frist wird eingehalten, wenn der Bewerber vor Fristablauf schriftlich zum Ausdruck bringt,
eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu verlangen.
Beteiligt der Arbeitgeber entgegen § 81 Abs. 1
Satz 4 und 6 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren nicht,
so ist stets eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu vermuten
(BAG, Urt. v. 15. 2. 2005 - 9 AZR 635/03).