Forumadmin
03.10.2006, 23:53
LAG Nürnberg 7 SHa 4/04
1.
Ein Entschädigungsanspruch des nicht eingestellten,
schwerbehinderten Arbeitsplatzbewerbers gemäß
§ 81 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGB IX setzt eine Benachteiligung wegen der Behinderung voraus.
2.
Eine solche Benachteiligung liegt vor,
wenn die Behinderung zumindest ein von mehreren Motiven (d.h. Beweggründen) ist.
3.
Damit scheidet eine Benachteiligung wegen der Behinderung aus,
wenn die Personen, die die gesetzlichen Pflichten der §§ 82 ff. SGB IX in Vertretung des Arbeitgebers zu erfüllen haben,
von der Behinderung keine Kenntnis erlangt haben
(z.B. weil eine Bürokraft auf dem von ihr für jeden Bewerber anzulegenden Übersichtsblatt die im Bewerbungsschreiben angegebene Behinderung nicht aufgeführt hat).
Anmerkung:
Aus dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt,
wird heute den Arbeitgebern geraten nicht nach einer vorliegende Schwerbehinderung zu fragen,
sofern es nicht aus den Bewerbungsunterlagen hervorgeht.
Dann ist es nämlich für den Betroffenen fast unmöglich auf Schadenersatz zu klagen.
1.
Ein Entschädigungsanspruch des nicht eingestellten,
schwerbehinderten Arbeitsplatzbewerbers gemäß
§ 81 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGB IX setzt eine Benachteiligung wegen der Behinderung voraus.
2.
Eine solche Benachteiligung liegt vor,
wenn die Behinderung zumindest ein von mehreren Motiven (d.h. Beweggründen) ist.
3.
Damit scheidet eine Benachteiligung wegen der Behinderung aus,
wenn die Personen, die die gesetzlichen Pflichten der §§ 82 ff. SGB IX in Vertretung des Arbeitgebers zu erfüllen haben,
von der Behinderung keine Kenntnis erlangt haben
(z.B. weil eine Bürokraft auf dem von ihr für jeden Bewerber anzulegenden Übersichtsblatt die im Bewerbungsschreiben angegebene Behinderung nicht aufgeführt hat).
Anmerkung:
Aus dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt,
wird heute den Arbeitgebern geraten nicht nach einer vorliegende Schwerbehinderung zu fragen,
sofern es nicht aus den Bewerbungsunterlagen hervorgeht.
Dann ist es nämlich für den Betroffenen fast unmöglich auf Schadenersatz zu klagen.