Forumadmin
04.10.2006, 00:16
Kraftfahrzeugkosten Schwerbehinderter bei geringer Jahreskilometerleistung (EStG §§ 33, 33 b)
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger
sind nur angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG,
soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben
festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.
Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen ab,
kann der behinderte Steuerpflichtige an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem
– behindertengerechten – öffentlichen Verkehrsmittel,
ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
BFH, Urteil vom 18.12.2003 – III R 31/03
(Leitsätze in Betriebs-Berater 2004 S. 709)
(br 4/2004, S. 11)
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger
sind nur angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG,
soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben
festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.
Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen ab,
kann der behinderte Steuerpflichtige an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem
– behindertengerechten – öffentlichen Verkehrsmittel,
ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
BFH, Urteil vom 18.12.2003 – III R 31/03
(Leitsätze in Betriebs-Berater 2004 S. 709)
(br 4/2004, S. 11)