Forumadmin
04.10.2006, 00:26
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Kündigung
auf ihren mögliche Schwerbehindertenstatus hinweisen.
Andernfalls verlieren sie nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt ihren besonderen Kündigungsschutz.
Mit ihrem bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter die Klage eines Gepäckabfertigers gegen die
Frankfurter Flughafengesellschaft "Fraport" zurück und erklärten dessen krankheitsbedingte Kündigung für wirksam.
(Az.: 18 Ca 3919/00).
Der im Mai 2000 wegen erheblicher Fehlzeiten gekündigte Arbeitnehmer hatte die Vorgesetzten erst im August über seine Anerkennung als Schwerbehinderter informiert.
Vor Gericht griff er die Kündigung mit dem Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle an.
Laut Urteil ist dieser besondere Kündigungsschutz in Folge der verspäteten Mitteilung des Arbeitnehmers jedoch entfallen.
Auch wenn die tatsächliche Anerkennung als Schwerbehinderter erst entsprechend spät ausgesprochen worden sei,
hätte der Arbeitnehmer die Vorgesetzten bereits über den von ihm vor Ausspruch der Kündigung gestellten Antrag informieren müssen,
heißt es im Urteil.
auf ihren mögliche Schwerbehindertenstatus hinweisen.
Andernfalls verlieren sie nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt ihren besonderen Kündigungsschutz.
Mit ihrem bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter die Klage eines Gepäckabfertigers gegen die
Frankfurter Flughafengesellschaft "Fraport" zurück und erklärten dessen krankheitsbedingte Kündigung für wirksam.
(Az.: 18 Ca 3919/00).
Der im Mai 2000 wegen erheblicher Fehlzeiten gekündigte Arbeitnehmer hatte die Vorgesetzten erst im August über seine Anerkennung als Schwerbehinderter informiert.
Vor Gericht griff er die Kündigung mit dem Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle an.
Laut Urteil ist dieser besondere Kündigungsschutz in Folge der verspäteten Mitteilung des Arbeitnehmers jedoch entfallen.
Auch wenn die tatsächliche Anerkennung als Schwerbehinderter erst entsprechend spät ausgesprochen worden sei,
hätte der Arbeitnehmer die Vorgesetzten bereits über den von ihm vor Ausspruch der Kündigung gestellten Antrag informieren müssen,
heißt es im Urteil.