PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schwerbehinderte nicht grundsätzlich von Nachtarbeit freigestellt


Forumadmin
04.10.2006, 00:45
Schwerbehinderte müssen nicht grundsätzlich von Nachtarbeit freigestellt werden und haben auch keinen Anspruch
auf die Einhaltung einer 5-Tage-Woche,
entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 9 AZR 462/01).

Im Einzelfall sei es zwar möglich, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit behindertengerecht gestalten müsse.
Dies dürfe für ihn aber nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein.
Dem gegenüber müssen schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden.

Eine Assistenzärztin aus Hessen hatte geklagt, die einen Behinderungsgrad von 50 Prozent hat.

Die Klägerin ist seit über 20 Jahren in einem Krankenhaus als Anästhesie-Fachärztin beschäftigt.
Seit einem Sturz im Operationssaal vor knapp sechs Jahren ist sie schwerbehindert.
Zwar arbeitet die Frau seit Frühjahr 1999 wieder, Nachtarbeit lehnte sie jedoch ab.
Die Revision der Beklagten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte nur zum Teil Erfolg.

Nach § 124 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

Mehrarbeit ist jede Arbeit, die die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG überschreitet.
Tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind nicht maßgebend.

Sie gewährleisten trotz kürzerer regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht notwendig den Gesundheitsschutz
des schwerbehinderten Menschen und dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
denn die tarifliche Flexibilisierung von Arbeitszeiten führt
vielfach unter anderem durch Jahresarbeitszeitregelungen zur
Überschreitung der regelmäßigen gesetzlichen
Arbeitszeit von werktäglich acht Stunden.

Die Klägerin hat nach § 124 SGB IX keinen Anspruch auf Einhaltung der 5-Tage-Woche und Befreiung von Nachtarbeit.
Das Verlangen auf Freistellung von Mehrarbeit führt weder zu einem Anspruch auf die 5-Tage-Woche noch auf Befreiung von Nachtarbeit.
Etwas anderes kann sich allerdings im Einzelfall aus § 81 Abs. 4 Ziff. 4. SGB IX ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich ist.
Die Erfüllung darf für den Arbeitgeber aber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein.
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch die notwendigen Feststellungen zu treffen.

Das Urteil vom 3.12.2002 impliziert, dass Nachtarbeit und eine mehr als 5-Tage-Woche nicht notwendigerweise mit Mehrarbeit gleichzusetzen sind.

Möglich ist zum Beispiel die Aufteilung der Arbeitszeit auf eine 6-Tage-Woche, ohne dass es dadurch zu Mehrarbeit kommt.