Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ausbildung und Mutter Harz 4
Mandarine
24.07.2009, 17:34
Hallo,
meine Tochter(17) fängt im September ein Ausbildung an, sie wird 630,- Brutto und etwa 500.-€ netto verdienen.
Ich weiß jetzt einfach nicht wie das mit dem alg2 verrechnet wird.
Ihr Mietanteil wäre 150.-€.
Ich habe hier gelesen dass meine Tochter, auch wenn sie noch zu Hause wohnt, einen Abzweigungsantrag stellen kann, so das sie das Kindergeld ausbezahlt bekommt.
Daraufhin habe ich beim AA angerufen, dort sagt man mir, das es nur ginge wenn sie von Zuhause ausziehe.
Solange sie bei mir und ihrem Bruder wohnt könne das nicht gemacht werden, auch könne das Kindergeld nicht auf ihr Konto überwiesen werden weil der Bruder auch Kindergeld bekäme und man könne das nicht getrennt auszahlen.Häää!!!
Jetzt bin ich so ziemlich ratlos und weiß garnichts mehr.
Sie fällt doch aus der BG raus weil die mit 500.- über dem Bedarf liegt oder?? Aber ohne Kindergeld wirds dann knapp.
Kann einer von euch Licht ins Dunkle bringen?
LG Mandarine
Ja, Abzweigung funktioniert nur, wenn man eine eigene Wohnung hat. Die KdU und das eigene Zahlen von Verpflegung und allem anderen bei Eltern mit ALG II wird nicht berücksichtigt.
Durch die "Aufnahme in meinen Haushalt" gewähre ich Unterhalt.
Ich habe Klage eingereicht, aber wann die mal drankommt, steht in den Sternen.
Bei mir wurde sogar das Kindergeld als Einkommen angerechnet, obwohl es auf das Konto meines Sohnes geht.
Bei einer anderen Betroffenen wurde von der Richterin das korrekte Vorgehen der Arge bestätigt. Denn das KG geht auf ihr Konto und daher ist es anzurechnen.
Du siehst also, das es schon zwei unterschiedliche Entscheidungen gibt.
Das Kindergeld wird auch nicht auf zwei Konten überwiesen. Eine weitere Betroffene hat das KG auf das Konto des älteren Kindes überweisen lassen. Der Anteil des jüngeren Kindes wurde dann weiter gegeben.
Allerdings hat diese Mutter es bei ihrer Arge durchbekommen, das ihr nichts vom KG angerechnet wurde.
Mandarine
24.07.2009, 21:08
Danke, für deine Antwort.
Das kann ja heiter werden.
Mandarine
27.07.2009, 08:25
Noch eine Frage!
Wie wird das ALg 2 denn berechnet wenn meine Tochter in der Ausbildung ist ? Ich finde keinen Alg 2 Rechner der auch das Einkommen der Kinder berechnet.
Ab wann fällt sie aus der Bg raus?
Ich habe Fragen über Fragen und finde keine Antworten.
Gruß Mandarine
Mandarine
27.07.2009, 08:33
Habe noch was vergessen.
Bekomme ich noch für 2 Kinder den Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Oder nur noch für 1 Kind weil meine Tochter selbst schon verdient.
Gruß Mandarine
Marsleuchte
27.07.2009, 09:16
Hallo,
den Mehrbedarf für Alleinstehende gibt es nur einmal und dabei ist es egal ob 1 oder 16 Kinder!
MfG
Marslicht
Mandarine
27.07.2009, 13:54
Danke für die Antwort.
Klar, den Mehrbedarf für Alleinerziehende bekomme ich sowieso für meinen 13 jährigen Sohn, aber für 2 Kinder gibt es doch mehr als für 1 Kind, oder?
LG Mandarine
Marsleuchte
27.07.2009, 14:11
Danke für die Antwort.
Klar, den Mehrbedarf für Alleinerziehende bekomme ich sowieso für meinen 13 jährigen Sohn, aber für 2 Kinder gibt es doch mehr als für 1 Kind, oder?
LG Mandarine
Du meinst an Mehrbedarf? Nein!
trinity4
27.07.2009, 16:59
Hallo,
Du erhältst immer noch den Alleinerziehendenmehrbedarf für 2 Kinder (also nicht nur für Dein 13-jähriges Kind, welches 12 % Deiner RL ausmachen würde (43 €)), sondern insgesamt 24 % von Deinen 359 € = 86 € abgerundet.
Sie lebt ja immer noch in Deinem Haushalt, und das ist ausschlaggebend für die Gewährung des Alleinerziehendenmehrbedarfs (auch wenn sie aufgrund ausreichend eigenem Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört).
Quelle: § 21 SGB II - Leistungen für Mehrbedarfe (http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-21---20.06.2009.pdf)
Ihr Einkommen wird folgendermaßen berechnet:
630 € brutto --> Freibetrag: 206 €.
Wenn sie hohe Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten, hat, können diese den Freibetrag erhöhen, wenn sie mit der Versicherungspauschale von 30 €, der Werbungskostenpauschale von 15,33 €, einer evtl. Kfz-Versicherung und eben den Fahrtkosten (öffentl. Verkehrsmittel bzw. 0,20 €/Entfernungskilometer Kfz) über den Grundfreibetrag von 100 € kommt.
500 € netto - 206 € Freibetrag = 294 € anrechenbares Einkommen aus Ausbildungsvergütung.
294 € + 164 € Kindergeld = 458 € Gesamteinkommen
Ihr (fiktiver) Bedarf nach dem SGB II:
287 € Regelleistung + 150 € KdU-Anteil (Miete UND HEIZKOSTEN laut Bescheid?) = 437 € gesamt
458 € Einkommen - 437 € (fiktiver) Bedarf = 21 € mehr Einkommen als sie benötigt.
Diese 21 € werden Dir vom Kindergeld übertragen, da Du die Kindergeldberechtigte bist und Dir als Einkommen angerechnet.
Dir steht aber auf dieses Einkommen die 30 € Versicherungspauschale zu und wenn Du diese nicht bereits durch anderes Einkommen (z.B. Grundfreibetrag Deines evtl. Erwerbseinkommen oder evtl. Dir zustehender Ehegattenunterhalt) aufgebraucht hast, kann kein übertragenes Kindergeld bei Dir angerechnet werden, da 21 € - 30 € = 0 € übrig sind, um sie Dir anzurechnen.
Wenn Dir die Versicherungspauschale bereits auf anderes Einkommen gewährt wird, dann verringert sich Dein Alg-II-Anspruch also um diese 21 €.
LG Lilith
PS: "fiktiver Bedarf" deshalb, weil Deine Tochter als Auszubildende nicht mehr Alg-II-anspruchsberechtigt ist und eh aus der BG "fallen" würde. Wenn der Bedarf nicht gedeckt wäre (was hier nicht der Fall ist), müsste man mal darüber nachdenken, BAB zu beantragen bzw. wenn kein BAB-Anspruch bestehen würde, Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende nach § 22 (7) zu beantragen.
Es gibt auch Ausnahmefälle, in denen Auszubildende (in Alg-II-Haushalten) weiterhin Alg II erhalten können (aufstockend), da weiß ich aber zu wenig drüber ...
Hallo,
Du erhältst immer noch den Alleinerziehendenmehrbedarf für 2 Kinder (also nicht nur für Dein 13-jähriges Kind, welches 12 % Deiner RL ausmachen würde (43 €)), sondern insgesamt 24 % von Deinen 359 € = 86 € abgerundet.
Sie lebt ja immer noch in Deinem Haushalt, und das ist ausschlaggebend für die Gewährung des Alleinerziehendenmehrbedarfs (auch wenn sie aufgrund ausreichend eigenem Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört).
Quelle: § 21 SGB II - Leistungen für Mehrbedarfe (http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-21---20.06.2009.pdf)
Ihr Einkommen wird folgendermaßen berechnet:
630 € brutto --> Freibetrag: 206 €.
Wenn sie hohe Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten, hat, können diese den Freibetrag erhöhen, wenn sie mit der Versicherungspauschale von 30 €, der Werbungskostenpauschale von 15,33 €, einer evtl. Kfz-Versicherung und eben den Fahrtkosten (öffentl. Verkehrsmittel bzw. 0,20 €/Entfernungskilometer Kfz) über den Grundfreibetrag von 100 € kommt.
500 € netto - 206 € Freibetrag = 294 € anrechenbares Einkommen aus Ausbildungsvergütung.
294 € + 164 € Kindergeld = 458 € Gesamteinkommen
Ihr (fiktiver) Bedarf nach dem SGB II:
287 € Regelleistung + 150 € KdU-Anteil (Miete UND HEIZKOSTEN laut Bescheid?) = 437 € gesamt
458 € Einkommen - 437 € (fiktiver) Bedarf = 21 € mehr Einkommen als sie benötigt.
Diese 21 € werden Dir vom Kindergeld übertragen, da Du die Kindergeldberechtigte bist und Dir als Einkommen angerechnet.
Dir steht aber auf dieses Einkommen die 30 € Versicherungspauschale zu und wenn Du diese nicht bereits durch anderes Einkommen (z.B. Grundfreibetrag Deines evtl. Erwerbseinkommen oder evtl. Dir zustehender Ehegattenunterhalt) aufgebraucht hast, kann kein übertragenes Kindergeld bei Dir angerechnet werden, da 21 € - 30 € = 0 € übrig sind, um sie Dir anzurechnen.
Wenn Dir die Versicherungspauschale bereits auf anderes Einkommen gewährt wird, dann verringert sich Dein Alg-II-Anspruch also um diese 21 €.
LG Lilith
PS: "fiktiver Bedarf" deshalb, weil Deine Tochter als Auszubildende nicht mehr Alg-II-anspruchsberechtigt ist und eh aus der BG "fallen" würde. Wenn der Bedarf nicht gedeckt wäre (was hier nicht der Fall ist), müsste man mal darüber nachdenken, BAB zu beantragen bzw. wenn kein BAB-Anspruch bestehen würde, Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende nach § 22 (7) zu beantragen.
Es gibt auch Ausnahmefälle, in denen Auszubildende (in Alg-II-Haushalten) weiterhin Alg II erhalten können (aufstockend), da weiß ich aber zu wenig drüber ...
BAB gibt es nur, wenn das Kind nicht mehr mit im Haushalt wohnt - also eine eigene Wohnung hat - dann würde es auch mit der Abzweigung klappen
Hat das Kind nicht genug einkommen, bekommt es etwas für die KdU hinzu.
Das ist aber hier nicht der Fall.
Du kannst/musst aber für deine Tochter Wohngeld beantragen beim Wohnungsbauförderungsamt.
Ich wurde auch sofort dazu aufgefordert, weil sich durch das Wohngeld das Einkommen des Kindes erhöht und mehr vom Kindergeld übertragen werden kann.
trinity4
27.07.2009, 20:14
BAB gibt es nur, wenn das Kind nicht mehr mit im Haushalt wohntDanke, ela1953 ... stimmt ja :o
Gruß von Trinity
Mandarine
27.07.2009, 20:50
Vielen Dank für die Antworten.
Ihr habt ein bißchen Licht ins Dunkel gebracht, jetzt weiß ich wieviel Geld wir etwa bekommen.
VL Mandarine
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.