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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Lebensgemeinschaft oder nicht


Maline
09.08.2005, 12:04
Die Frage ist zwar schon oft gestellt worden, trotzdem...

Die Freundin (arbeitslos) von meinem Bruder (erwerbstätig) ist im März 05 bei ihm eingezogen.
Da unsere Eltern die Hausbesitzer sind, gibt es sowohl mit meinem Bruder als auch mit seiner Freundin keinen Mietvertrag.

Nun meine Fragen:
- besteht bereits nach 3 Monaten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft?
(wenn nein, gibt es einen Gesetzestext oder einen Beschluss, Urteil etc.)
- sollten sie einen Mietvertrag aufsetzen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Maline

Betroffener
09.08.2005, 12:47
:welcome: Maline,

der Volksmund verwürfelt viele Begrifflichkeiten wie Lebensgemeinschaften, eheähnliche Gemeinschaft zu einer ganz anderen Bedeutung, als der wirklichen gesetzlichen Bedeutung.

Eine (eigentragene) Lebensgemeinschaft ist rechtlich weitestgehend mit eine Ehe gleich zu setzen.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist da schon wieder etwas anderes.

Was aber die meisten unverheiratet zusammenlebenden Paare mit der Begrifflichkeit meinen, ist das mehr oder weniger lang dauernde einfache Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, ohne Anspruch und Zwang wirklich zu 100% für einander einzustehen (und dafür auf die bestehenden Vorteile einer Ehe zu verzichten (Unterhaltsanspruch, Erbrecht, Steuerrecht, Familienversicherung in der Krankenkasse, usw.).
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt hier keinen gegenseitigen (einklagbaren) Anspruch auf Unterhaltsverpflichtungen bei nicht verheirateten, die aber über die Bedarfsgemeinschaften hinein konstruiert werden und vielfach über die Sozialgerichte wieder aufgehoben werden.

Die vom Volk verstandene Begrifflichkeit des Zusammenlebens drückt sich daher eher über die Begrifflichkeiten des Zusammenlebens zweier Alleinstehender in einer Wohngemeinschaft aus, die weitgehend separat für sich wirtschaften, eigene Konten haben usw.

Hier also ganz genau aufpassen mit den Begrifflichkeiten und deren Bedeutung. Wer aufs Amt geht und eheähnlich ankreuzt und von eheähnlicher Gemeinschaft denkt, schreibt oder spricht hat schon verloren - obwohl er ganz was anderes meint als das Amt.

So sehen das auch sehr viele Gerichte noch vielfach erheblich erweitert im Gegensatz zu den amtlichen Versuchen auf den Anträgen und in den sogenannten Bedarfsgemeinschaften aus dem Zusammenleben zweier Menschen eine "eheähnliche Gemeinschaft" im Sinne des Gesetzes zu machen (weil es dem Amt Geld spart).

Eine Vielzahl von Urteilen findest DU im Forum in der Abteilung Gerichtsurteile - insbesondere zu den sogenannten Bedarfsgemeinschaften und Anrechnung von Partnereinkommen.

Selbst die Arbeitsagentur beschreibt das so:

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Was jetzt in dem von Dir beschriebenen Fall erschwerend hinzukommt, ist das Thema Haushaltsgemeinschaft. Hier wird von amtswegen unterstellt, das Kinder von den Eltern (und umgekehrt) immer unterstützt werden, wenn sie in einem gemeinsamen haushalt zusammen leben.

Da Dein Bruder in Lohn und Brot steht, wird es in diesem Fall diese Unterstellung nicht geben (falls er doch mal ins ALG II rutschen sollte, kommt das aber wieder auf den Tisch!)

Auf jeden Fall ist ein Mietvertrag zu machen, weil ansonsten die Freundin Deines Bruders keine Kosten der Unterkunft erhält - die in diesem Falle anteilig gewährt werden müssten.

Wichtig ist grundsätzlich, das es sich um eine abgeschlossene eigenständige Wohneinheit handelt. Dein Bruder taucht auf dem Antrag der Freundin allenfalls unter dem Antragsteil Miete auf, die zwischen den beiden in der Wohngemeinschaft geteilt wird. Ansonsten ist die Freundin Deines Bruders "Alleinstehend".
Denkbar wäre auch ein alleiniger Mietvertrag mit der Freundin Deines Bruders - was an den sonstigen Themenbereichen nichts ändern würde.

Oh mann - ist das jetzt lang geworden.