Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : (K)eine Bedarfsgemeinschaft - überzeugend nachweisen?
Hallo zusammen!
Ich bin geschieden, habe 2 Kinder (aus 1. Ehe), war bisher Geringverdiener und ALG II-Empfänger.
Nach dem Zusammenzug mit meinem neuen 'Freund' im Juni 06 wurde natürlich sofort eine Bedarfs- und Wirtschaftsgemeinschaft zugrundegelegt, in welcher ich wegen "neuer Lebens- und Einkommensverhältnisse" keinen weiteren Anspruch auf ALG II habe.
Nach erfolglosem Widerspruch (...mit beigelegter 'Bestätigung zur Widerlegung der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft' und der Erklärung, daß wir uns gegenseitig nicht unterstützen) liegt die Sache nun beim Anwalt.
Da im August 06 meine befristete Tätigkeit endete, stehe ich jetzt wieder vor der ALG II-Antragstellung!
Wie weise ich (auf Zusatzblatt 5 und dessen Rückseite) nach, daß man nach 3 Monaten gemeinsamen Wohnens noch keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist, auch wenn man im gleichen Haushalt lebt?
Was sind denn nun ausschlaggebende, überzeugende Kriterien u. glaubhaft Argumente?
Mit freundlichem Gruß
koechin
StephanK
04.10.2006, 12:55
:welcome:Köchin,
nicht Du musst etwas nachweisen, sondern umgekehrt die ARGE, weil Ihr noch kein Jahr zusammenwohnt. Deswegen greift die gesetzliche Vermutung bei Dir/Euch auch gar nicht ein, die rechte Spalte bei Ziffer II. des Hauptformulars bleibt leer und es gibt meiner Ansicht nach keinen Anlass, das Zusatzblatt 5 auszufüllen - es sei denn, Ihr lebt "wie Mann und Frau" zusammen, also vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht.
cuimhnich
04.10.2006, 13:09
hmm,
und trotzdem wäre es für alle sicherlich interessant zu wissen, wie man es nachweist, dass mam KEINE eheähnliche gemeinschaft hat?
denn auch bei der köchin kommt einmal der tag...
Danke für die schnelle Antwort! :Respekt:
Tja, 'wie Mann und Frau', genau da liegt der Hase im Pfeffer!
Wir sind zusammengezogen, um Kosten zu sparen und weil wir das, was man uns bereits mit dem Zusammenzug gesetzlich unterstellt, vielleicht mal werden könnten.
Wir teilen die Miete, jeder kauft für sich ein, jeder ist kfz-mobil, jeder hat sein eigenes Konto und keine Vollmacht für den anderen, keiner ist vom anderen abhängig.
Nur getrennte Räume (außer 'seinem' Büro) gibt es nicht. Und sicher werden meine Kinder im Bedarfsfall mit einer extra ausgestellten Vollmacht von ihm (und ebenso von anderen Bekannten) mal vom Hort abgeholt bzw. beaufsichtigt.
Das sollte der ARGE jedoch nicht gleich das Recht geben, uns 3 Köche finanziell verhungern zu lassen und 'ihn' für eben diese 3 Köche vollständig unterhaltspflichtig zu machen.
Wofür soll die 1 Jahres-Frist denn gut sein, wenn nicht zum Zusammenraufen? Wer hat Anspruch darauf?
Bei meinem ARGE-Gespräch zum letzten Antrag im Juni haben mir dann doch die Worte gefehlt, als der Sachbearbeiter mich fragte, was es mir denn nützt, wenn ich noch ein paar Monate (?) Geld bekäme...
Unser monatl. Einkommen sind 308 € Kindergeld und 158 € Kindesunterhalt.
Dem entgegen stehen Ausgaben wie 121 € freiwillige Kranken-u. Pflegeversicherung (weil ohne Leistungsbezug selber versichern od. freistellen lassen), 250 € Mietanteil, 75 € Hortbetreuung, 40 € Schulspeisung je Kind, divers. Versicherungen ... (ich weiß schon, einiges ist Luxus)
Aber wo ist denn da bitteschön 'ne Haushalts-, Wirtschafts- oder wie auch immer-Gemeinschaft, wenn ich (wegen Vermögenslosigkeit) überhaupt nichts dazu beitragen kann? Schon sind wir beim Geld borgen, durchfüttern lassen oder Schulden machen.
Und noch etwas, was keinen interessiert und nirgendwo eine Rolle spielt: Ich bringe 2 verhaltensaufflällige Kinder (ADS) mit. Jeder, der schon mal was vom Zappelphilip und Hyperaktivität gehört hat, kann sich evtl. vorstellen, um was für 'Früchtchen' es sich hier handelt. Meine erste Beziehung ist daran gescheitert. Wer tut sich das schon freiwillig an...
Der 'Neue' traut sich in dieses kleine Chaos. Ob es für eine neue dauerhafte Beziehung reicht, läßt sich nach 3 Monaten Zusammenwohnen nicht sagen. Aber entweder muß der mutige Partner die 'Katze im Sack' mit allem Drum und Dran kaufen, oder er spielt eine Gastrolle aus sicherer Entfernung (sprich: getrennte Wohnungen)
Das kann doch alles nicht wahr sein!!!
Ich bin jedenfalls in der Zwickmühle, die Spalte II und das Zusatzblatt 5 ausfüllen zu müssen. Sonst krieg ich Ärger wegen unterlassener Mitwirkungspflicht.
Ich dank Euch herzlich
und freu mich über jeden heißen Tip!
Bis denne, die K:) chin
Die Ägypter
04.10.2006, 15:15
Hallo Koechin,
das hat Stephan doch in einem vorhergehenden Beitrag bereits beantwortet = du musst es noch nicht ausfüllen!!!
Und die Mitwirkungspflichten sind anderer Natur!
Wenn du allerdings unbedingt dahingehend jetzt schon mitwirken willst, dann trage der ArGe genau das vor, was du hier geschrieben hast =
- getrennte Konten (Nachweis Auszüge)
- Eigene Versicherungen - er nicht Begünstigter (Versicherungsunterlagen)
- Kein füreinander Einstehen (Nachweis Auszüge)
- kurzes Zusammenleben (Medebescheinigung)
- er ist nicht Kindesvater (Geburtsurkunden)
Der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt - mach Kopien und überhäufe sie damit und lass dir jede einzelne Eingabe von denen schriftlich bestätigen... = wenn sie die Gesetze schon missbräuchlich anwenden, sollen sie sich auch beherzt durch Berge von Papier wühlen!!!!
cuimhnich
04.10.2006, 15:48
ja, nur fakt ist, die zeit vergeht und irgendwann hat sie die fragen wieder auf dem tisch?
und wie die arge mit der mitwirkpflicht umgeht bzw. wenn man die mitwirkpflicht nicht zu lässt... dann sperren die die kohle... so, und was ist dann erreicht? zu mal hier auch noch 2 kids betroffen sind? na nüscht!
egal was du vielleicht einreichen wirst, die werden versuchen, nach abgelaufener zeit, dir nachzuweisen, dass ihr in einer eheähnlichen gemeinschaft lebst..... ich glaube sogar langsam, dass es bei der arge dafür kopfgeld gibt? wer am meisten 'sünder' findet.... ?
wenn ihr auf wg plädiert... dann habt ihr alle ein eigenes zimmer, eigene versicherungen und GEZ und einkaufsrechnungen und konten....
übrigends, mein sohn ist auch hyperaktiv. er ist nun 18 und diese symptome haben sich verloren... und ich kann sagen, mir hat der eine völlig gelangt... hut ab!
ich wünsche dir viel kraft und erfolg auf deinem weg und dass ihr einen guten weg uas dem schlammassel findet.
Die Ägypter
04.10.2006, 16:18
und wie die arge mit der mitwirkpflicht umgeht bzw. wenn man die mitwirkpflicht nicht zu lässt... dann sperren die die kohle... so, und was ist dann erreicht? zu mal hier auch noch 2 kids betroffen sind? na nüscht!
Himmel Hilf.... seid doch bitte nicht so destruktiv... wo ist der Kampfgeist? Ja, die ArGen und opt. Kommunen haben bedingt "Macht"...
Aber - sie sind dem Gesetz verpflichtet und wozu gibt es Sozialgerichte und die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung?
Um das mal klar zu sagen - sie haben auch soviel Macht, wie wir ihnen einräumen!!!!!!!!!!!!!!!
... und das schreibt eine Alleinerziehende mit Kleinstkind, die exakt so lebt wie ihr.....
Aber - sie sind dem Gesetz verpflichtet und wozu gibt es Sozialgerichte und die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung?
Eben!:)
Es gibt ein Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 9 AS 349/06 ER (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&Freigabe==1&cmd=all&Id=874)), in dem die Paragraphen 7 Abs. 3 Nr. 3c und Absatz 3 a SGB II genauer betrachtet werden und das tatsächlich auch vom 03.08.06 ist, daher ist auch schon die Neufassung berücksichtigt. Ein paar Auszüge, die etwas länger sind, stelle ich mal hier ein, da sie m.E. sehr gut zum Thema passen.
Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II ist also nach wie vor nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicher stellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich auch schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte – ausweislich der schon zitierten Gesetzesbegründung – lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war. Vor diesem Hintergrund war es gar nicht erforderlich, von dem tradierten Begriff der Einstandsgemeinschaft – wie er vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist - abzuweichen.
…
Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom "zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaftmachung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig.
Insoweit haben allerdings sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau D. schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, sie wirtschafteten nicht gemeinsam. Damit haben sie sich zugleich von Äußerungen distanziert, die, wie die Bemerkung der Frau D., sie "füttere" den Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr "durch", ebenso für das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sprechen können, wie die gesamtschuldnerische Übernahme der Miete. Für die Anwendung des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II reichen diese Indizien indessen noch nicht aus; denn soweit diese Vorschrift an das Vorliegen einer mindestens einjährigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft die Vermutung eines Einstehensgemeinschaft knüpft, müssen jedenfalls die für diese Vermutung grundlegenden Tatsachen ohne wesentliche verbleibende Zweifel feststehen.
:? In Eurem Forum habt Ihr Erfahrungen gesammelt, wie sie unterschiedlicher nicht sein können. Daraus werde ich mir etwas zusammenstricken müssen.
Nur eines verstehe ich nicht:
Warum kriegen die einen ihre Anträge in der ARGE so los. Und der Antrag von unsereinem wird "wegen Unvollständigkeit" nicht angenommen?
Hab ich hier irgendetwas nicht mitgekriegt?
Denn:
Mein erster Antrag im Juni 06 wurde erst bearbeitet, nachdem ich der Mitwirkungspflicht nachgekommen bin.
Das heißt, ich hab ihn nur für mich und meine Kiddys ausgefüllt. Er wurde solange nicht bearbeitet, bis die Daten der weiteren Person gemeldet wurden. Raus kam, logisch: Wir kriegen nix. Der eingelegte Widerspruch brachte gleichlautendes Ergebnis. Der Sachverhalt liegt jetzt beim Anwalt und als Klage beim Sozialgericht.
(geschätzte Laufzeit 1 Jahr)
Jetzt, 3 Monate später, muß ich aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse einen neuen Antrag einreichen.
Ausgefüllt für mich und meine Kinder wird er "wegen Unvollständigkeit" garnicht erst angenommen. Was (für mich) bedeutet, 'die Angaben der weiteren im Haushalt lebenden Person eintragen zu müssen'.
Ich soll diese persönliche Aufforderung also ignorieren?
Wie krieg ich den Antrag in die ARGE?
(PS: NEUanträge laufen bei uns nicht über den Postweg oder Hausbriefkasten, die werden nur persönlich entgegen genommen)
Dennislein
09.10.2006, 21:27
Hallo zusammen !!!
Ich kenne das alles nur zu gut was hier geschrieben wird. Wir sind im März zusammen gezogen, meine freundin ist am we zu mir gezogen und am Montag hat es an der Tür geklingelt und es stand das Arbeitsamt vor der Tür.
Natürlich sah es dann so aus als wenn wir schon lange zusammen wohen würden, was ja nicht der fall war.
Daraufhin habe ich beim Amt sofort angerufen und habe sie hier angemeldet was ja auch richtig war,so und dann hieß es alles ok, füllen sie das alles aus und dann wird alles neu berechnet, was ja auch klar war.
Dann haben wir erfahren das es ja gar nicht als Bedarfsg. zählt sondern erst nach 1 Jahr, Richtig :-) ?
So nach 2 Monaten kam dann endlich mal eine antwort das ich ja nur noch 200€ bekomme, 460€ abgezogen, HAMMER.
Eine Woche später kam dann noch ein Zahlschein das ich ja zuviel geld bekommen habe und doch bitte in 14 Tagen 1146,98 zurückzahlen soll,
nur wo habe ich so viel geld her ?????? Ich gehe nicht schwarz arbeiten :-)
Achso und sie meinten sie haben erfahren das meine Freundin hier schon seit Janunar wohnt was nicht stimmt und sie uns auch nicht beweisen können und konnten.
Ausserdem hatte sie noch einen anderen Mietvertrag und eine andere Adresse wo sie gemeldet war.Das haben wir auch alles abgegben.
Also habe ich mir einen Anwalt gesucht und es abgegben und nach 4 wochen musste ich feststellen das der Mann ein "Harz4 Spezialist" war, nicht ein bisschen ahnung hatte, das war toll.
Also bin ich zum anderen anwalt und der hat es dann geregelt. Das war am 9. Juni. Das schreiben ist am 26. Juni eingegangen und bis heute habe ich immer noch keine Antwort bekommen. Heute habe ich mal nachgefragt und ich werde jetzt die nächsten tage mal anrufen, mal schauen.
Und was die meisten immer meinen, man muß den Zusatzbogen nicht ausfüllen, ist blödsinn. Wenn man das nicht macht dann bekommt man gar kein geld mehr, so einfach ist das und du sitzt dann da und kannst in die Suppenküche gehen.
Und wenn ich immer Höre das zählt erst nach einen 1 jahr mag ja sein aber warum haben so viele Leute Probleme ???
Das verstehe ich nicht.
Wenn ich nur das wort höre Bedarfsgemeinschaft bekomme ich Pickel aber ganz grosse,wir haben eine Zeit gehabt da haben wir von 200€ zu ZWEIT gelebt das ist doch nicht mehr normal oder????
Naja genug geschrieben, ich kann koechin voll verstehen also lasst uns alle DURCHHALTEN auch wenn es nicht leicht ist.
Grüsse aus Berlin
In Eurem Forum habt Ihr Erfahrungen gesammelt, wie sie unterschiedlicher nicht sein können.
Das ist ja das eigentlich leidige Problem, da jede Kommune das SGB II anders interpretiert – nach Gutsherrenart. Hier Zwickau, da Berlin, Landkreis Leer und dort die Stadt München.
Und so wird sich zwangsläufig jede/r Betroffene/r mit der ihr/ihm zustehenden und oftmals gleich lautenden Problematik vor das zuständige Sozialgericht ziehen „dürfen“.
…also lasst uns alle DURCHHALTEN auch wenn es nicht leicht ist.
Mein Reden und dem kann ich mich nur anschließen, auch wenn mein „Fall“ jetzt schon seit April diesen Jahres „verhackstückt“ wird und neuerdings beim Landessozialgericht gelandet ist.
Auch wenn die Mühlen langsam mahlen, so bin und bleibe ich Bestandteil dieses Mahlvorganges und bin mir sicher, das am Ende ein gutes Korn gemahlen worden ist. :)
In diesem Sinne: Don’t give up. :)
Betroffener
09.10.2006, 22:12
Das Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 9 AS 349/06 ER) begrüsse ich ausdrücklich, denn es zeigt, dass es noch Richter gibt, die sich mit den Einzelschicksalen wirklich beschäftigen (wollen).
Bewohner der Region Berlin/Brandenburg dürften hingegen ganz schlechte Karten haben. Selbst wenn die regionalen Sozialgerichte sich trauen, wird das dann vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam wieder auseinander genommen - wie in diesem Fall - der in meinen Augen schlicht Rechtsbeugung im vorauseilendem politischen Richtergehorsam ist.
Nach empirischer Ermittlung nach Sichtung etlicher Urteile zu diesem Themenbereichen scheinen in Berlin/Brandenburg andere Gesetze zu gelten oder diese werden vorsätzlich anders ausgelegt als in vielen anderen Regionen der Bundesrepublik.
Wer in Berlin/Brandenburg mit einem Hartz IVer zusammenzieht, muß bei dieser einseitigen Rechtsauslegung ohne Berücksichtigung der spezifischen Einzelfallcharakteristik wirklich einen an der Klatsche haben. :patsch:
Ob das in der Region Zwickau ähnlich ist, wäre zu prüfen.
Anbei ein wesentlicher und langer Auszug aus einem aktuellen Urteil in einem wohl ähnlich gelagerten Fall ohne gemeinsame Kinder - wobei sogar schon 2 Monate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz zum 01.08.06) dessen Begründungen der Gesetzesänderung beim Urteil mit herangezogen wird - wobei eben dieses Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz in seiner Begründung wieder Bezug nimmt auf die vom LSG Berlin-Brandenburg im Frühjahr getroffenen Entscheidung - aber die maßgeblichen älteren Definitionen des BVerfG betreffs der Freiwilligkeit von solchen "Zwangsunterhalt" schlicht ignoriert - was ich für eine "Rechtsbeugung" halte.
Auch die Bezüge zum OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 – 12 M 345/98 -, FEVS 48, S. 545 m. w. N. stellen praktisch eine rechtseingrenzende Vorverurteilung dar nach meiner Auffassung.
Hier dieses Horror-Urteil für die Region Berlin/Brandenburg:
1. Instanz Sozialgericht Berlin S 37 AS 2603/06 ER 07.04.2006
2. Instanz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 B 314/06 AS ER 21.06.2006
L 29 B 314/06 AS ER vom 21.06.2006 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=56800)
Auszug aus: L 29 B 314/06 AS ER vom 21.06.2006 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (vgl. zu § 122 BSHG: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die lange Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist dabei weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a. a. O.; vgl. auch BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr. 15). Dabei ist es gegenwärtig Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen (vgl. aber die vorgesehenen Änderungen durch Einfügung eines § 7 Abs. 3 a SGB II durch das geplante Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in BT-Drucksache 16/1410). Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Unerheblich ist auch, dass die Antragsteller die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, offensichtlich nicht zu tragen gewillt sind. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 – 12 M 345/98 -, FEVS 48, S. 545 m. w. N.).
Die vom Bundessozialgericht (B 7 AL 96/00 R in SozR 3 3-4100 § 119 Nr. 26) in einem rechtlich anderem Zusammenhang (Sperrzeit) genannten Fristen sind dabei für die Prüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Senat folgt diesbezüglich auch nicht der vom 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung (Beschluss vom 18. Januar 2006 – L 5 B 1362/05 AS ER), nach dem im Regelfall jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen (etwa der gemeinsamen Sorge um Kinder) abgesehen – regelmäßig kein Grund für die Annahme eine eheähnlichen Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe, denn eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vom ersten Tag des Zusammenlebens bestehen, soweit diese nur auf Dauer angelegt ist. Daran ändert auch die im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in BT-Drucksache 16/1410) vorgesehene Einfügung eines neuen Absatzes 3a in § 7 SGB II nichts. Nach dieser vorgesehenen Regelung wird zwar künftig ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
In der Gesetzesbegründung wird hierzu jedoch ausgeführt (BT-Drucksache 16/1410 Seite 19 zu Nr. 7 Buchst. b):
" Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3a erfolgt eine Änderung bezüglich der Frage, wer das Vorliegen einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft bzw. einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. Grundsätzlich gilt nach § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Zukünftig wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen (Beweislastumkehr). Auf diese Weise soll auch Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden. Die Kriterien, bei deren Vorliegen das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet wird, greifen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und daran anschließend des Bundessozialgerichtes – dazu gehören Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gemeinsame Kinder – auf (vgl. dazu zu Buchstabe a). Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Beziehung hat das Bundessozialgericht zunächst einen Dreijahreszeitraum für das Zusammenleben (Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angesetzt, in einem späteren Urteil aber ausgeführt, dieser sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen, jedoch sei die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung (Urteil vom 17. Oktober 2002, s. o. zu Buchstabe a). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen und zusätzlich ausgeführt, dass jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen wie z. B. der gemeinsamen Sorge für Kinder abgesehen – regelmäßig keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde (Beschluss vom 18. Januar 2006 – L 5 B 1362/05 AS ER). Im Anschluss an diese Ausführungen wird der Zeitraum des Zusammenlebens, der die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründet, auf ein Jahr festgelegt.
Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.
Die Kriterien, anhand derer der innere Wille, in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einzustehen, nach außen in Erscheinung tritt, sind nur in Bezug auf die Vermutensregelung abschließend. Trotz der Vermutensregelung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können; dies ist vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden."
Nach der vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung wird künftig somit zwar bei einem längeren als 1-jährigem Zusammenleben widerleglich vermutet, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einem kürzeren als 1-jährigem Zusammenleben der Partner eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestehen kann, sondern nach wie vor ist das Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft auch vom ersten Tage des Zusammenlebens der Partner möglich (vgl. a. Ausführungen o.).
Das Sozialgericht hätte daher nicht allein daraus, dass hier kein Zusammenleben von 12 Monaten vorliegt, auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen dürfen. Vielmehr hätte es das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft anhand der oben genannten Kriterien unabhängig davon überprüfen müssen. Nach diesen Maßstäben liegt aber angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) vor. Dabei ist davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) zumindestens seit dem 1. Februar 2006 eine Wohngemeinschaft besteht. Die Antragstellerin zu 2) hat diesbezüglich selbst in ihrem Antrag vom 2. Februar 2006 unter "II. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen" ausgeführt: " z. 1.2.06 Einzug von Hr. G, ". Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auch schon vor diesem Zeitpunkt ist im Übrigen überwiegend wahrscheinlich nach dem bereits im Oktober 2005 durch den Sozialhilfeträger durchgeführten Hausbesuchs, dem zu entnehmen ist, dass an der Außenklingel die Namen des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) standen und die Wohnung auch von beiden Antragstellern gemeinsam genutzt wurde, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gab, dass die anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen getrennt für die einzelnen Bewohner erledigt würden. Schon die gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung begründet aber eine Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führt zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis, die unabhängig davon ist, wer die Hausratsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen.
Die konkrete Höhe des gegenwärtigen Gesamtbedarfes errechnet sich entsprechend der von dem Antragsgegner im Bescheid vom 2. Februar 2006 vorgenommenen Berechnung aus jeweils 311,- Euro als Regelleistung für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) und jeweils 130, 93 Euro für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) an Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Berechnung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist, insgesamt für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) 883, 89 Euro.
Die Antragsteller haben unter Berücksichtigung dieses Gesamtbedarfes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht glaubhaft gemacht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind nämlich bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zu berücksichtigendes Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (Abs. 1 Satz 3).
Das von dem Antragsteller zu 1) erzielte Arbeitsentgelt ist eine Einnahme in Geld und deswegen ebenso zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen (nur) abzusetzen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II.
In dem vorstehend aufgezählten Katalog von § 11 Abs. 2 SGB II sind Schulden, die von dem Einkommen abgesetzt werden dürfen, nicht genannt. Es fehlt insoweit an einer gesetzlichen Grundlage für das Begehren der Antragsteller. Andere weitere Absetzungen von Kosten als diejenigen, die der Antragsgegner von den Einnahmen bereits abgesetzt hat, lassen die Vorschriften des SGB II nicht zu. Von dem Einkommen des Antragstellers zu 1) sind somit die von ihm freiwillig erbrachten (Raten-)Zahlungen an die G Bank als nicht titulierte Schulden nicht in Abzug zu bringen.
Bei der Einkommensberechnung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2), ist zumindest seit Februar 2006 das gesamte Arbeitsentgelt des Antragstellers zu 1) ohne die Berücksichtigung der zur Tilgung von Schulden erfolgten Ratenzahlungen an die G Bank zu berücksichtigen und auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihres Bedarfes anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Der Antragsteller zu 1) muss sein Einkommen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) für deren Mitglieder einsetzen (§ 9 Abs. 2 SGB II), auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen ( vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965, V C 32.64, BVerwGE 20, 188 ). Dieses Einkommen ist auch nicht etwa deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um "bereite Mittel" handelt. Der Antragsteller zu 1), als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, erhält das Einkommen in voller Höhe ausgezahlt und trifft die Entscheidung über die Verwendung selbst (auch das BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977, V C 35.77, BVerwGE 55, 148 ff. stellte zum BSHG darauf ab, ob der Schuldner die Mittel "von Anfang an ungeschmälert in der Hand hatte"). Die vom Sozialgericht genannten Entscheidungen der Landessozialgerichte Hamburg und Niedersachsen-Bremen führen zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entscheidungen entweder bereits gepfändetes Erwerbseinkommen (LSG Hamburg – L 5 B 346/05 AS ER) oder freiwillige Tilgungsleistungen auf bereits vorliegende Titel (LSG Niedersachsen-Bremen – L 8 AS 48/05 ER) betrafen, was vorliegend nach dem Vorbringen der Antragsteller bei den Ratenzahlungen des Antragstellers zu 1) an die G Bank nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Andere weitere Absetzungen, etwa – wie vom Sozialgericht vorgenommen - diejenigen für eine freiwillige Weiterversicherung der Antragstellerin zu 2) in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung, die die Antragsgegnerin von den Einnahmen bereits abgesetzt hat, lassen die Vorschriften des SGB II nicht zu, da bei der Antragstellerin zu 2) ein Fall des § 26 SGB II nicht vorliegt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II).
Andere Berechnungselemente in den Berechnungsbögen werden von den Antragstellern nicht beanstandet und sind im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, so dass sich auch hieraus kein Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 1) und 2) ergibt.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=56800)
Hier kann man nur sagen - Tschüß Rechtsstaat - die Richter an diesem gemeinsamen Landesgericht wurden sehr gut vor der Ernennung ausgewählt im Sinne des vorauseilenden Staatsgehorsams.
Gerichte in anderen Regionen urteilen durchaus anders.
Möglicherweise hat man vor dem einfachen bezirklichen Sozialgericht Erfolg. Da die JobCenter und ArGen aber sehr wohl wissen, wie das Landesgericht urteilt und seit dem 01.08.06 auch keine Gerichtskosten mehr bezahlen müssen, werden die abweichende Urteile in Berlin-Brandenburg immer anfechten.
In Berlin-Brandenburg scheint es also aussichtlos zu sein, gegen eine vermutete eheähnliche bzw. Einstands-Gemeinschaft anzustinken - weil bereits grundsätzlich das Urteil feststeht. Das könnte man auch als zielgerichtete Befangenheit bezeichnen.
Das BVerfG würde das vielleicht wieder richtigstellen - aber wie lange sowas dauert ... und was das kostet durch alle Instanzen ...
Und ausserdem gilt: "Auf hoher See und vor Gericht sei man in Gottes Hand".
Drum prüfe, wer sich (kurzfristig und testweise) bindet, ob sich nichts Hartz IV freies findet.
StephanK
09.10.2006, 23:17
Ich möchte nicht abwiegeln und halte den vom Betroffenen genannten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auch für einen höchst ärgerlichen Fehlgriff, gebe aber doch zu bedenken, dass nicht weniger als sieben Senate dieses Gerichts für Entscheidungen zum SGB II zuständig sind. Es ist also durchaus möglich (und natürlich zu hoffen), dass andere Senate anders entscheiden; beim nordrhein-westfälischen Landessozialgericht gab es solche Differenzen auch schon. Deswegen hielte ich es für verfrüht, schon jetzt zu sagen, dass sich für ganz Brandenburg (und natürlich Berlin, das wegen des gemeinsamen Landessozialgerichts "mit drin hängt") diese Auffassung als einheitliche Rechtsprechung herauskristallisiert hätte. Es würde mich im Gegenteil nicht wundern, wenn es darüber noch einigen Zoff gäbe - wenn er auch in der verhaltenen Art der Juristen ausgetragen wird.
Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden.
Befangenheit, Vorurteil ??? Irgendwie kommt mir bei so einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit doch ein wenig die Galle hoch.
Da sollte es noch deftigen „Zoff“ geben!!!
cuimhnich
12.10.2006, 12:47
hallo,
ich bins wieder... leider habe ich noch kein geld, werde mein auto (meinen heißgeliebten ford fiesta bj93) nun verkaufen müssen, denn ich habe mittlerer weile schulden ohne ende und immer noch kein alg (seit september)
nun will die arge von meinem vermieter ne ausweiskopie (geht das denn? oder haben wir auch den datenschutz abgeschafft?) lohn und vermögensnachweise... er wird nun seinen anwalt auch noch bemühen.
so langsam habe ich das gefühl, dass ich die falsche anwältin habe? ich erzähle ihr seit über ner woche, dass sie ne einstweilige anordnung beantragen soll.., aber so richtig will die nicht...
kann ich denn den anwalt einfach wechseln? habe schon beratungshilfe beantragt, aber den schein bei der anwältin... nen zweiten bekomme ich nicht...
ich werde das alles genausten aufschreiben und an presse und tv geben, denn das, was hier läuft hat mit sicherheit nichts mehr mit recht zu tun...
einen schönen tag noch...
Betroffener
12.10.2006, 14:09
hallo,
ich bins wieder... leider habe ich noch kein geld, werde mein auto (meinen heißgeliebten ford fiesta bj93) nun verkaufen müssen, denn ich habe mittlerer weile schulden ohne ende und immer noch kein alg (seit september)
Eigentlich sollte Dir die zuständige ArGe einen Vorschuß zahlen (spätestens nach einem Monat).
nun will die arge von meinem vermieter ne ausweiskopie (geht das denn? oder haben wir auch den datenschutz abgeschafft?) lohn und vermögensnachweise... er wird nun seinen anwalt auch noch bemühen.
so langsam habe ich das gefühl, dass ich die falsche anwältin habe? ich erzähle ihr seit über ner woche, dass sie ne einstweilige anordnung beantragen soll.., aber so richtig will die nicht...
kann ich denn den anwalt einfach wechseln? habe schon beratungshilfe beantragt, aber den schein bei der anwältin... nen zweiten bekomme ich nicht...
Das sich der Datenschutz in Deutschland in Richtung Orson Wells "1984" verlagert hat, dürfte ja nicht unbedingt die Neuigkeit sein.
Aber den Ausweis des Vermieters zu verlangen, ist eine neue Variante.
Es sieht so aus - normale Anwälte haben vom Sozialrecht Null Ahnung und sind da auch sehr selten motiviert. Für eine Einstweilige Anordnung brauchst Du keinen Anwalt.
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)
ich werde das alles genausten aufschreiben und an presse und tv geben, denn das, was hier läuft hat mit sicherheit nichts mehr mit recht zu tun...
Verhinderunsg- und Vermeidungsstrategie ist gerne von den Ämtern geübte Praxis.
cuimhnich
12.10.2006, 14:24
ok, was muss in so eine einstweilige anordnung rein?
und wo schicke ich diese hin?
warum geht das ohne anwalt?
und wie kann ich nun nen anwalt wechseln?
vielleicht interessiert der weg ja noch andere hier?
ach ja, wegen dem vorschuss, wie komm ich da ran?
ja ja, das ist wie früher die hexenjagd, die wasserprobe, wenn du schwimmen kannst, bist ne hexe....
und wenn ich verhungert bin, dann lebe ich nicht inner eheähnlichen gemeinschaft... ?????????
StephanK
12.10.2006, 14:55
und wie kann ich nun nen anwalt wechseln?Indem Du der bisherigen ausdrücklich das Mandat entziehst (so nennt man die Vertragskündigung bei Anwälten) und Dir eine/n neue/n suchst.- möglichst eine/n Fachanwalt/~anwältin für Sozialrecht (wenn keine/r in der Nähe, such nach "Interessenschwerpunkt"). Zur gezielten Suche verwendest Du am besten die Suchmaschine der Rechtsanwaltskammer (http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/raka/index.html)
Wenn Du das ganze selbst in die Hand nehmen willst: angesagt ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner (d.h. den Landkreis DA-DI) zu verpflichten, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens von Herrn X.Y. ab <Datum> zu zahlen. Dafür zuständig ist das Sozialgericht Darmstadt (http://www.sg-darmstadt.justiz.hessen.de/internet/sg-darmstadt.nsf/Frame/N24XTGW2889RLIGDE). Der Antrag muss begründet werden, ebenso seine Eilbedürftigkeit und natürlich musst Du Deine BG-Nummer angeben. Es geht auch ohne Anwalt/Anwältin, aber wenn Du Dich in solchen Dingen nicht halbwegs fit fühlst, wäre es schon besser mit.
cuimhnich
12.10.2006, 15:47
ok, auch das sind deutliche und hilfreiche aussagen.
ich denke, den widerspruch auf die eben ins haus geflatterte aufhebung der sozialleistung.... den kriege ich noch selber hin, zu mal ich denen ja schon ausreichend 'beweise' für das nichtvorhandensein der eheähnlichen gemeinschaft geschickt hatte? und die nur die vermutung haben, weil wir uns schon länger als ein jahr ne wohnung teilen.
aber diese einweilige anordung, da werde ich mir nen neuen anwalt noch suchen müssen... mein problem, ich bin nur noch ne woche in deutschland.... ich hab nen job im ausland....
ich kann es doch nicht zu lassen, dass die mich um meinen schwer erkämpften job bringen?
cuimhnich
18.10.2006, 13:04
hallo leute,
ich möchte mich allen bedanken, die mir hier so wertvolle tipps gegeben haben, die mir mut gemacht haben und mir die kraft gegeben haben, um mein recht zu kämpfen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
VIELEN LIEBEN DANK!!!!!!!!!!!
ich habe heute endlich den bescheid bekommen, dass ich ab september doch algII bekomme. nun kann ich all meine schulden noch begleichen, bevor ich das land verlasse und in UK arbeite und lebe.... und das ist ein verdammt gutes gefühl!!!!!!!!
ich wünsche allen, dass ihr auch euer recht bekommt!!!
lg cuimhnich
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