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Goldgelb
03.08.2009, 11:11
Hallo, bin vielleicht nicht ganz richtig hier.
Vielleicht weiß doch jemand Bescheid. Mein Sohn, 23 Jahre, Berufsausbildung beendet, ist am 01.05.2009
in eine eigene kleine Wohnung gezogen (Miete ca. 200 Euro plus Umlagen).
Verdienst durch einen Halbtagsjob ca. 700 Euro netto befristet bis 15.12.09.
Auf der Wohngeldstelle (Offenbach) wurde ihm mitgeteilt, er habe erst einen Anspruch auf Wohngeld, wenn er mindestens 1 Jahr in dieser
Wohnung lebt. Im Moment kein ALG 1 oder ALG 2.
Gibt es diese Wartezeit und was ist, wenn er im Dezember arbeitslos wird?
Vielen Dank für die Anworten.
Marsleuchte
03.08.2009, 11:30
Hallo,
warte mal bis heute Abend, bis unsere Kollegein Janet da ist, die kann Dir da genaueres sagen.
MfG
Marslicht
Hallo Goldgelb,
diese Wartezeit gibt es nicht. Ich wüsste nicht wo man diese im Wohngeldgesetz finden sollte und habe von dieser nichts gehört. Am besten stellt Dein Sohn den Antrag. Die müssen den Antrag annehmen und ggf. mit einem schriftlichen Bescheid ablehnen oder bewilligen. Danach kann man ggf. weitere Schritte (Klage, Widerspruch) einlegen.
Hat der Sachbearbeiter mitgeteilt, nach welchem § er kein Wohngeld erhalten kann? Vlt. gibt es eine entsprechende Anweisung in dem Bundesland, aber diese müsste sich ja auch auf einen § im wohngeldgesetz stützen. Das würde mich ja mal interessieren.
Das einzigste was ich mir vorstellen kann, ist das die annehmen das der Lebensmittelpunkt (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) nicht in der Wohnung ist sondern evtl. noch bei Dir in der Wohnung. Dort gilt aber u.a. als Indiz erstmal der Hauptwohnsitz. Wenn dieser nicht in der Wohnung ist wo Dein Sohn lebt, könnte dies zu Problemen bzw. Nachfragen führen. Oder wenn die Wohngeldstelle aus anderen Gründen der Meinung ist, dass der Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung ist.
Wie gesagt, ich kenne keine solche Wartezeit. Am besten mal nachfragen was der Sachbearbeiter genau meint und mal den § geben lassen, dann kann ich evtl. auch mehr dazu schreiben.
Vom finanziellen her müsste (je nach Mietstufe zwar unterschiedlich) meiner Meinung nach ein Anspruch bestehen. Wenn er im Dezember arbeitslos wird, müsste er Arbeitslosengeld I bekommen. Ein Jahr lang müsste es ihm zustehen, wenn er nach seiner Ausbildung kein ALG I in Anspruch genommen hat. Ergänzend gibt es dann Wohngeld oder ALG II. Obwohl das beim ALG II mit dem Alter Probleme geben dürfte.
Gruß,
Janet9
Goldgelb
04.08.2009, 09:04
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
So wie von Janet9 beschrieben sehe ich die Angelegenheit auch.
Werde heute noch einmal versuchen Informationen wegen der angeblichen Wartezeit von einem Jahr zu erhalten. Melde mich dann noch einmal.
Viele Grüße
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