Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bedarfsgemeinschaft?
Hallo,
ich hab da ein paar Fragen zum Thema Zusammenleben...
Ich wohne in einer 33 qm Wohnung, die kostentechnisch sehr günstig ist und über 2 Zimmer verfügt. Derzeit bin ich noch berufstätig, allerdings läuft meine Stelle im Februar 2006 aus. Mein freund ist ALG II Empfänger seit längerer Zeit und wohnt am anderen Ende der Satdt in einer deutlich teureren Wohnung. Wir würden gerne aus fahrt- und kostentechnischen Gründen in meiner Wohnung zusammen leben, ich verdiene aber genau soviel, daß er jeglichen Anspruch auf ALG II verlieren würde, wenn sie uns als eheähnliche Gemeinschaft einstufen würden.
Da man von dem Bißchen zu Zweit kaum leben kann und ich ihn auch nicht finazieren möchte, da wir auch erst seit kurzem zusammen sind, stellt sich nun die Frage, wie wir das Ganze am geschicktesten angehen? Erlaubt das Amt einen Umzug von ihm überhaupt?
Kann ich dem Amt bei 33 qm klarmachen, daß es eine WG ist, bzw. keine eheähnliche Gemeinschaft?
Oder wäre es möglich, daß ich mich bei meinen Eltern melde und er offiziell die Wohnung übernimmt (Mietvertrag und so) oder könnte das Probleme mit der Hausverwaltung geben?
Wie sieht es beim normalen ALG aus, was ich dann ab Februar bekommen würde. Ist das auch daran gebunden, ob ich alleine oder zusammen wohne? Und erhalte ich ALG nach 5 Jahren Arbeit und den dementsprechenden Abgaben auch wenn ich nebenbei ein Zweitstudium verfolge?
Und die letzte Frage: wenn das Arbeitsamt Umschulungen finanziert, ist das gleich Hartz 4 oder ist das Umschulungsgeld an andere Auflagen gebunden?
Fragen über Fragen...ich würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Vielen Dank schonmal!
Betroffener
09.08.2005, 14:36
:welcome: Butterfly
auch wenn ich 33 m² für 2 Personen ziemlich knapp finde (mir wäre das mittel- und langfristig zu eng - das knapp doppelte mit 60 m² wäre wohl angemessen (und sinnvoll) - wenns denn schee macht :D
Mit Sicherheit seid ihr in der Konstellation keine eheähnliche Gemeinschaft in einer Bedarfsgemeinschaft sondern eine Wohngemeinschaft von Alleinstehenden.
Solange ihr keine Geld vom Amt für den Umzug haben wollt, geht das Amt das in keiner Weise was an - nur ummelden muss er sich von einem JobCenter zum anderen. Die werden wahrwcheinlich froh sein, einen "Fresser" und teuren KdU-Beansprucher weniger zu haben im abgebenden JobCenter - was nicht unbedingt Begeisterung im neuen auslösen wird.
Wenn Du Dich wieder bei Deinen Eltern anmeldest könntest Du möglicherweise irgendwann in ein anderes Problem reinrutschen - der Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern mit der unterstellten Unterhaltsvermutung. Und Probleme mit dem Vermieter sehe ich bei Deinem Freund auch.
Dem normalen ALG I ist das alles egal, da es eine Versicherungsleistung ist. Nur das Zweitstudium wird ein Thema werden, da Du ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Solange Du ALG I beziehst bzw. auf ALG I basierenden Umschulungen teilnimmst, hat das alles nichts mit Hartz IV und SGB II zu tun.
Beachten solltest Du aber, dass sich ab 2003 einige Gesetze zum Nachteil verändert haben und Umschulungen den ALG I Anspruch sozusagen "auffressen" und nach dem Ende der Umschulung nur noch 1 Monat Anspruch auf ALG I besteht. Danach plumpst Du direkt in ALG II, wenn Du nicht sofort eine Arbeit findest + dem Übergangsgeld ALG I zu ALG II nach SGB II § 24.
Ansonsten sollte Dein Freund im Falle eines Umzuges zu Dir folgendes beachten (was auch für Dich gilt im Falle einer Umschulung, die nicht sofort zur Arbeitsaufnahme führt):
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Vielen Dank erstmal für die schnelle ANtwort!
Ich denke auch, daß es eher schwierig ist, mich umzumelden und ihn die Wohnung allein mieten zu lassen, da daß letztendlich ja doch der Hausverwaltung gemeldet werden muß, wenn man zu Zweit drin wohnt. Dann hätte ich ja sozusagen einen Betrugsversuch gemacht.
Was die Umschulung anbelangt, betrifft die nicht mich sondern ihn. Er hat eine Umschulung ab Oktober für 24 Monate. Die Frage ist, ob er da nach wie vor ALG II bezieht mit all den tollen Auflagen oder ob das anders gehandhabt wird?
Was mein Zweitstudium anbelangt, ist das insofern schwierig, weil ich es parallel zu meiner jetztigen Arbeit vor 2 Jahren angefangen habe und erst im Sommer 2006 damit fertig bin. Meine Halbtagsstelle läuft aber schon im Februar aus. Sollte ich einen Nebenjob finden, der es mir zeitlich ermöglicht, das Studium zu beenden, wäre das klasse. Ansonsten müßte ich es kurz vor Ende aufgeben, wenn ich auch kein ALG erhalte. Das ist das Dilemma. Es handelt sich nur um maximal 6 Monate, die ich dann noch ab Februar studieren muß. Allerdings könnte ich von dem ALG auch nciht wirklich meine Unkosten decken...
Ist das alles schwierig...
Betroffener
09.08.2005, 19:59
Hallo Butterfly,
was die Umschulung angeht, muss ich passen. In meinem Kenntnisstand gibt es für ALG II Empfänger praktisch keine Umschulungsmaßnahmen. Insofern könnte es sich um was anderes handeln, wo Dein Freund zumindest temporär aus dem ALG II ausgegliedert ist während der Massnahme.
Vielleicht hat der Stephan hier mehr Wissen als ich parat.
Zum Studium. Wenn Du keinen eigenen Verdienst hast, wird es schwierig.
ALG II und Studium - insbesondere Zweitstudium - sind total inkompatibel.
StephanK
09.08.2005, 20:55
Er hat eine Umschulung ab Oktober für 24 Monate. Die Frage ist, ob er da nach wie vor ALG II bezieht mit all den tollen Auflagen oder ob das anders gehandhabt wird?Wenn ich so genau wüsste, wie die offizielle Bezeichnung der Maßnahme ist... "Umschulungen" gibt es nämlich schon lange nicht mehr, außer solchen, die die Berufsgenossenschaft dann finanziert, wenn man wegen einer Berufskrankheit nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten kann. Wenn es aber eine Maßnahme der Arbeitsagentur ist (z.B. Förderung der beruflichen Ausbildung), läuft das ALG II wie zuvor weiter - also man rückt dadurch nicht sozusagen wieder zu den ALG I-Beziehern auf.
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