Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mehrbedarfzuschlag für behinderte Teilnehmer in Weiterbildun
Hallo zusammen,
ich bin beruflich mit dem Thema ALG II ständig konfrontiert und kann leider nirgends eine Antwort auf meine Frage finden.
Die Frage:
Gibt es bestimmte Voraussetzungen für eine (geförderte) Maßnahme, weshalb ein behinderter Teilnehmer seinen 35%igen Mehrbedarfzuschlag auf seine Regelleistung beantragen kann, oder spielt es keine Rolle welche Maßnahmeart vom behinderten Teilnehmer besucht wird????
Wäre schön, wenn mir da jemand fundiert weiterhelfen kann!
Danke!
StephanK
09.08.2005, 15:32
:welcome: WinFo,
ich weiss nicht, ob ich das kann, aber ich will mein Bestes versuchen... :-)
Der Inhalt der jeweiligen Maßnahme scheint mir, so wie ich das Gesetz verstehe, keine Rolle zu spielen, sondern nur, ob die Maßnahme über § 33 SGB IX läuft, also finanziert/bewilligt wird. Denn § 21 Abs. 4 SGB II macht den Mehrbedarf nur davon abhängig, dass Leistungen nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen erbracht werden,§ 33 SGB IX enthält zwar im Absatz 3 eine lange Liste von möglichen Maßnahmen, die aber nicht abschließend aufgezählt sind ("insbesondere"). Maßgeblich ist also wohl, auf welcher Grundlage der Rehabilitationsträger eine Maßnahme bewilligt: Läuft diese über § 33 SGB IX, dann gibt's den Mehrbedarf. Wenn nicht, könnte der Mehrbedarf auch noch in Frage kommen, wenn die Maßnahme als "sonstige Hilfe" läuft. Dazu gibt's nun aber im Kapitel 5 des SGB IX so viele verschiedene Möglichkeiten, dass das abstrakt, ohne die Maßnahme im einzelnen zu kennen, leider nicht zu beantworten ist. Du wirst aber sehr wahrscheinlich selbst einschätzen können, ob die in Frage stehende Maßnahme als "sonstige Hilfe" in Frage kommen. Ich jedenfalls verstehe den Verweis in § 21 Abs. 4 SGB II so, dass keine der Kapitel-5-Maßnahmen dadurch ausgeschlossen wird.
...für diese schon fundiert wirkende Antwort auf jeden Fall schon mal meinen :Respekt: !!!
Nun gibt es für mich aber in diesem Zusammenhang noch die konkrete Frage, ob es an der Form der Maßnahmebewilligung liegen kann.
Anders gesagt: Reicht eine nach SGB II oder SGB III anerkannte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung aus, oder muss die Maßnahme nach dem SGB IX anerkannt sein? (in meinem Fall laufen 2 Maßnahmen parallel, eine nach dem SGB IX anerkannte, andere halt nach SGB III anerkannte Maßnahmen)
Also ganz konkret: muss eine solche Maßnahme nach dem SGB IX bewilligt (also eine behindertenspezifische Maßnahme) sein?
Die reinen Gesetzestexte lassen meiner Ansicht nach auch eine andere Interpretation zu; auch eine Maßnahme nach dem SGB III kann dazu dienen ...die Erwerbsfähigkeit behinderter...entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, herzustellen oder widerherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. §33, Abs. 1 SGB III
Ich weiß, eine sehr spezielle Frage, aber vielleicht...
:-x kannst du mir ja trotzdem weiterhelfen.
StephanK
09.08.2005, 18:42
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann der ALG II-Träger "alle im Dritten Kapitel (...) des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen", und dazu gehören auch Maßnahmen der Berufsorientierung nach § 33 SGB III). Das gilt für alle dem SGB II unterfallenden Arbeitsuchenden. Auf das "Behinderten-Ticket" kommt es insoweit also gar nicht an, d.h. auf die in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II zusätzlich aufgeführten behindertenspezifischen Maßnahmen aus dem SGB III, die mit gewissen Einschränkungen auch der ALG II-Kundschaft offenstehen. Deswegen sehe ich erst mal nicht, dass die Maßnahme auch nach SGB IX bewilligt oder bewilligungsfähig sein müsste.
Allerdings sehe ich das - wie Du bei der Ausrichtung dieses Forums verstehen wirst - vom individuellen Betroffenen her. Mit den Vorschriften, die für die Träger gelten, kenne ich mich kaum aus und kann deswegen nur aus der Perspektive eines potentiellen Teilnehmers sagen, dass das meiner Meinung nach "allein" nach SGB II/III (III wegen der Verweisungen aus dem SGB II) laufen müsste/könnte und eine Anerkennung nach dem SGB IX dafür nicht erforderlich wäre.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.