Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : angemessener Wohnraum für ALG II Empfänger u. 25 in BS?
Hallo.
Ich stehe vor einem absurdem Problem.
Bis zum 31.08.2005 leiste ich ein "freiwilliges soziales Jahr" ab. Ab 01.09.2005 bin ich somit arbeitslos.
Die Höhe der angemessenen Mietkosten beträgt in Braunschweig 225,00 kalt.
Es gibt in Braunschweig eine Regelung die besagt, daß die angemessenen Höhe der Mietkosten bei jungen Menschen ohne Ausbildung zwischen 18 und 25 Jahren lediglich bei € 197,00 WARM läge.
Begründet wird dies auf einer internen Verwaltungsvorschrift aus Zeiten der Sozialhilfe, in der gesagt wird, daß die angemessene Höhe der Mietkosten bei diesem Personenkreis an die Höchstförderung gem. Berufsausbildungsbeihilfe angelehnt wird.
Einem jungen Menschen sei es zuzumuten, sich ein WG-Zimmer zu suchen.
Der Ombudsrat hat mir mitgeteilt, daß die Festlegung der Miethöhe Sache der Kommunen sei.
Frage: Kann es sein, daß ein junger Mensch, der ohne Ausbildungsplatz dasteht, schlechter gestellt ist, als ein 26 Jähriger??
Gibt es Rechtsgrundlagen zu diesem Thema.
Für eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Helge
StephanK
10.08.2005, 12:34
:welcome: Helge,
der Ombudsrat hat schon recht mit seinem Hinweis, dass die "Kosten der Unterkunft" eine Angelegenheit sind, die alleine von den Kommunen festgelegt und verantwortet wird.
Allerdings darf auch in Zeiten knapper Kassen (die in aller Regel hinter solchen restriktiven Regelungen stehen) nicht nach unsachlichen Kriterien entschieden werden. Dass man Alleinstehenden nur einen relativ bescheidenen Wohnbedarf zubilligt ist wohl noch vertretbar, aber eine feste Altersgrenze ist meiner Auffassung nach kein sachgerechtes Kriterium für eine Abstufung bei der Frage, welche Unterkunftskosten "angemessen" sind.
Wenn Du also konkret nach Rechtsgrundlagen fragst: Das Gesetz (SGB II) selbst gibt mit dem dünnen Satz im § 22 Abs. 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. wenig her; das ist auch so gewollt, eben weil die Festlegung der "Angemessenheit" den Kommunen überlassen bleiben sollte. Dabei steht Ihnen ein Ermessen zu, dessen Ausübung sie aber eben an sachgerechten Kriterien orientieren müssen, und feste Altersgrenzen halte ich nicht für sachgerecht.
Momentan kannst Du dagegen nichts konkret unternehmen - außer die Ratsmitglieder anzuschreiben oder anzusprechen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Verwaltung in diesem Punkt Mist baut, denn solche Richtlinien werden ja im Rat beschlossen. Also Lokalpolitik.
"Juristisch" dagegen vorgehen könntest Du erst, wenn Du Dir eine "zu teure" Wohnung suchst und die Miete dafür nicht komplett übernommen wird.
Das witzige dabei ist, daß eine teuerere Wohnung "überhaupt" nicht gefördert wird. Aussage des Sachbearbeiters: Ist die Wohnung teurer, PECH GEHABT, dann gibts "NICHTS".
Der nächste Klopfer.
Die junge Dame, in dessen Auftrag ich schreibe, ist letztes Jahr nach Braunschweig gezogen, um das besagte freiwillige soziale Jahr abzuleisten. Aussage des Sachbearbeiters: "Dann hat Sie in Ihren ursprünglichen Wohnort zurück zu kehren, um dort einen Antrag zu stellen".
Wie gehts weiter, wenn keine Wohnung gefunden wird?
Sitzt das Mädel dann auf der Straße?
StephanK
10.08.2005, 14:15
Das witzige dabei ist, daß eine teuerere Wohnung "überhaupt" nicht gefördert wird. Aussage des Sachbearbeiters: Ist die Wohnung teurer, PECH GEHABT, dann gibts "NICHTS".
Das ist sehr zweifelhaft, denn zumindest für sechs Monate muss auch eine Wohnung zu "nicht angemessenen Kosten" bezahlt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II); allerdings ist diese Vorschrift darauf zugeschnitten, dass jemand, der in einer Wohnung bereits wohnt, in den ALG II-Bezug hineingerät. Bei der ersten eigenen Wohnung kommt man in einen ziemlich unsicheren Bereich... :shock:
Die junge Dame, in dessen Auftrag ich schreibe, ist letztes Jahr nach Braunschweig gezogen, um das besagte freiwillige soziale Jahr abzuleisten. Aussage des Sachbearbeiters: "Dann hat Sie in Ihren ursprünglichen Wohnort zurück zu kehren, um dort einen Antrag zu stellen".Ach so, Du bist "Agent"... :P Es fragt sich, ob sie als FsJ'lerin ihren Wohnsitz nach BS verlegt hat (sie hätte sich - zumindest mit Zweitwohnsitz - anmelden müssen). Wenn nicht, ist es zumindest problematisch und hat die Aussage des Sachbearbeiters leider einiges für sich. Sie sollte die versäumte Anmeldung (mit Hauptwohnsitz) dann schellstens nachholen, wobei als Wohnanschrift die Einrichtung anzugeben wäre, in der sie derzeit arbeitet und wohl auch untergebracht ist.
Wie gehts weiter, wenn keine Wohnung gefunden wird?
Sitzt das Mädel dann auf der Straße?Es sollte der ARGE sehr deutlich vor Augen geführt werden, dass Obdachlosigkeit droht, denn sie droht tatsächlich, und dies zu verhindern, ist Aufgabe der ARGE.
Mir scheint, dass ein ausführliches Gespräch mit der ARGE angebracht wäre (bei dem sie vielleicht gut beraten wäre, einen gewissen Herrn Pohl als Beistand mitzunehmen), bei dem versucht werden sollte, den ganzen Kladderadatsch zu klären: "Heim zu Muttern" kann die ARGE nicht verlangen und sie hat sich verstärkt um die Arbeitsmarktintegration junger Menschen zu kümmern. Natürlich wäre es dafür hilfreich, wenn schon Überlegungen in Richtung berufliche Ausbildung vorhanden wären, bei deren Realisierung zu helfen dann vordringliche Aufgabe der ARGE ist.
Bei alledem sollte freilich nicht aus den Augen verloren werden, dass die Eltern der jungen Dame noch voll in der Unterhaltspflicht stehen. Was immer die ARGE zahlen wird, wird sie deshalb von den Eltern zurückzuholen versuchen. Dieser "Umweg" schafft manchmal mehr Unmut zwischen Eltern und flügge werdenden Kindern als der Ablösungsprozess vielleicht mit sich bringen würde, wenn man sich gütlich auf Unterhaltszahlungen einigt - selbst wenn die Eltern es nicht gerne sehen, dass die Tochter "schon so früh" von zuhause ausgezogen ist.
Ach so, Du bist "Agent"... Es fragt sich, ob sie als FsJ'lerin ihren Wohnsitz nach BS verlegt hat (sie hätte sich - zumindest mit Zweitwohnsitz - anmelden müssen). Wenn nicht, ist es zumindest problematisch und hat die Aussage des Sachbearbeiters leider einiges für sich. Sie sollte die versäumte Anmeldung (mit Hauptwohnsitz) dann schellstens nachholen, wobei als Wohnanschrift die Einrichtung anzugeben wäre, in der sie derzeit arbeitet und wohl auch untergebracht ist.
Agent? Mittlerweile könnte man dies sogar behaupten. :patsch:
Besagte FsJ'lerin hat seit Beginn des FsJ Ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig. Ein Zweitwohnsitz existiert NICHT.
Bei alledem sollte freilich nicht aus den Augen verloren werden, dass die Eltern der jungen Dame noch voll in der Unterhaltspflicht stehen. Was immer die ARGE zahlen wird, wird sie deshalb von den Eltern zurückzuholen versuchen. Dieser "Umweg" schafft manchmal mehr Unmut zwischen Eltern und flügge werdenden Kindern als der Ablösungsprozess vielleicht mit sich bringen würde, wenn man sich gütlich auf Unterhaltszahlungen einigt - selbst wenn die Eltern es nicht gerne sehen, dass die Tochter "schon so früh" von zuhause ausgezogen ist.
Unterhaltspflichtige Angehörige scheiden "gottseidank" aus, da auch sie zur Zeit ALGII Empfänger sind.
Nunja, aus einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Leistungsabteilung konnte ich entnehmen, daß es der ARGE ziemlich egal ist, was mit diesen jungen Menschen passiert.
Was mir einfach nicht in den Kopf will ist die Aussage, daß eine Unterstützung nur in Frage kommt, wenn die angemessene Miethöhe, hier € 197,00, NICHT übersteigt. Liegt sie auch nur einen Euro darüber würde die Leistung nicht gewährt. Eine Anrechnung würde nicht in Betracht kommen mit folgender Begründung:
Ziel sei es, einem Leistungsbezieher durch die Aufnahme einer Ausbildung nicht in die Zwangslage zu bringen, die Miete, die in diesem Fall zu hoch wäre, nicht mehr aufbringen zu können, da die BAB auch nur diesen Betrag anerkennt.
Sicherlich ist es richtig, daß ein junger Mensch ohne Ausbildung nicht besser gestellt sein soll, als ein Mensch der sich in Ausbildung befindet. Ist dies aber der Grund, eine Leistung zu verweigern, obwohl ein geeigneter Wohnraum zur Zeit nicht zu bekommen ist?
Hilfreich wäre für mich eine Checkliste, wie wir uns gegenüber der ARGE verhalten sollen/können, ohne dem Sachbearbeiter "auf die Füsse zu treten". Immerhin ist auch er ein Mensch und die Erfahrung zeigt, daß ein direkter Angriff in der Regel auf Ablehnung stösst bzw. als Reaktion der sog. "Sturkopf" folgt.
Danke im voraus
Helge
StephanK
10.08.2005, 19:42
Nunja, aus einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Leistungsabteilung konnte ich entnehmen, daß es der ARGE ziemlich egal ist, was mit diesen jungen Menschen passiert.Ach, manchmal habe ich den Eindruck, dass diese ARGE-Konstruktion nur die defizitären Seiten der Sozialhilfe und der Arbeitsverwaltung zusammengespannt hat... *grummel* Hat man denn nicht Hartz IV mit dem Versprechen "verkauft", dadurch eine "umfassende Betreuung" zu gewährleisten, die die Trennung zwischen den Zuständigkeiten für allgemeine soziale Probleme und solchen auf dem Arbeitsmarkt überwindet?
Was mir einfach nicht in den Kopf will ist die Aussage, daß eine Unterstützung nur in Frage kommt, wenn die angemessene Miethöhe, hier € 197,00, NICHT übersteigt. Liegt sie auch nur einen Euro darüber würde die Leistung nicht gewährt. Eine Anrechnung würde nicht in Betracht kommen mit folgender Begründung:
Ziel sei es, einem Leistungsbezieher durch die Aufnahme einer Ausbildung nicht in die Zwangslage zu bringen, die Miete, die in diesem Fall zu hoch wäre, nicht mehr aufbringen zu können, da die BAB auch nur diesen Betrag anerkennt.Nach einigem Nachdenken und "blättern" ist mir jetzt klar, wie dieser Betrag zustandekommt. Der Sachbearbeiter denkt - nicht zu Unrecht - an die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III, populärer: das "Lehrlings-BAföG". Dazu heisst es in § 65 SGB III - Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung
(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG erkennt für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, einen Betrag von monatlich 133 € an Unterkunftskosten an, und nach § 13 Abs. 3 BAFöG gibt's für darüber liegende Unterkunftskosten noch mal einen Zuschlag von bis zu 64 €, ergibt zusammen 197 € - Ende der Fahnenstange.
Besonders realitätsnah sind diese Beträge wohl wirklich nicht.
Formal-juristisch betrachtet lässt sich natürlich einwenden, dass die junge Dame momentan "einfach nur so ganz allgemein arbeitslos" sei und man deswegen nicht auf Regelungen zurückgreifen könne, die nur für Azubis gelten. Andererseits steckt darin natürlich ein gewisses Maß an pragmatischer Voraussicht: Das wahrscheinlichste dürfte sein, dass sie in eine Berufsausbildung wechseln wird, so dass es tatsächlich wenig sinnvoll wäre, jetzt für eine Übergangszeit eine teurere Bleibe zu finanzieren, die sie mit Aufnahme der Berufsausbildung wieder aufgeben müsste, weil ihr das Geld dafür dann nicht mehr zur Verfügung stehen würde.
Das ist, wie ich zugeben muss, wenig befriedigend, aber auch ohne "Sturkopf" zu sein, könnte der Sachbearbeiter nicht über diese gesetzlichen Grenzen hinweg. Deswegen bleibt momentan wohl nur die intensive Suche nach einem preisgünstigen WG-Zimmer oder ähnlichen Alternativen. Die Zeiten der Lehrlingswohnheime sind, glaube ich, vorbei - und nach ihrer FsJ-Zeit will sie vielleicht auch zumindest etwas mehr Privatheit.
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