StephanK
10.08.2005, 17:04
Kernaussagen:
1. Zusammenwohnen und eine sexuelle Beziehung sind alleine keine aussagekräftigen Kriterien für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft.
2. Eine Einstandsgemeinschaft ist nur gegeben, wenn neben der persönlichen Verbundenheit auch eine tatsächliche Unterstützung und Leistungserbringung stattfindet.
3. Gegen unangekündigte Hausbesuche, mit denen die Behörde das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft feststellen will, bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.04.05
Aktenzeichen: S 35 AS 119/05 ER
Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22526&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung! Diese Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 1.8.2006 und ist nur noch für das erste Jahr des Zusammenlebens maßgeblich. Wer länger zusammenlebt, muss selbst beweisen, dass es sich nicht um eine Einstandsgemeinschaft handelt!
1. Zusammenwohnen und eine sexuelle Beziehung sind alleine keine aussagekräftigen Kriterien für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft.
2. Eine Einstandsgemeinschaft ist nur gegeben, wenn neben der persönlichen Verbundenheit auch eine tatsächliche Unterstützung und Leistungserbringung stattfindet.
3. Gegen unangekündigte Hausbesuche, mit denen die Behörde das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft feststellen will, bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.04.05
Aktenzeichen: S 35 AS 119/05 ER
Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22526&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung! Diese Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 1.8.2006 und ist nur noch für das erste Jahr des Zusammenlebens maßgeblich. Wer länger zusammenlebt, muss selbst beweisen, dass es sich nicht um eine Einstandsgemeinschaft handelt!