Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Problem mit "Bescheid"
Hallo alle zusammen,
ich/wir haben folgendes Problem.
Ich bin selbständig seit 1.7.05 mit Überbrückungsgeld und bekomme 1048 Euro dafür über 6 Monate, das klappt auch super aber, meine Freundin hatte ein ALG II Antrag Ende Juni abgeben, so alles supi, Anfang Juli haben wir ein Brief bekommen, das die meine Überbrückungsgeldbescheid sehen wollen, kein Thema, 2 Tage später habe ich diesen abgeben, im Brief stand das ich ihn bis 23.7. abgeben soll aber man weiß ja nie.
So soweit alles super, aber seit 3 Wochen haben wir die Hotline vom Amt genervt, es wurde immer gesagt es ist in Bearbeitung, heute waren wir dann mal da, so nach 5 Std. warten hat unsere Bearbeiter erstmal die Akte 20 minuten gesucht, und dann die Super Botschaft, meine Einkommen wird voll angerechnet(die 1048), das würde heißen sie bekommt 0 Euro.
Nach langen hin und her hat er dann gesagt, das man eventuell meine 115 Euro der KV abziehen kann, das würde bedeutden das ich dann knapp 945 Euro Einkommen hätte, also würde sie 15 Euro ALG II bekommen
Wie ist es denn bei Überbrückungsgeld geregelt???? Wird das immer voll angerechnet? Meine Ladenmiete & Co. hat den garnicht interesiert, der hat nur die 1048 Euro gesehen. Kann mir da jemand helfen???
Im übrigen mein Überbrückungsgeldbescheid haben die am 8.7.05 bekommen, und heute hat er sich den mal angeschaut!!!! Inzwischen ist meine Freundin auch gespeert, da der Bescheid bis zum 23.7.05 da sein sollte!
HILFE Danke im Vorraus
P.S. Habe morgen um 10:30 nochmal ein Termin, deshalb suche ich Rat hier.
Betroffener
11.08.2005, 19:08
:welcome: Elchi,
da hat Deine Freundin (oder gar Du) das berühmte Kreuzchen bei "eheähnliche Gemeinschaft" gemacht - ohne zu wissen, was das bedeutet. Oder ?
Und dazu noch den Antrag an allen weiteren möglichen Stellen vollständig ausgefüllt mit Deinen Daten.
Ansonsten kommen die JobCenter nicht so einfach auf solche Ideen.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
HuHu danke für deine schnell antwort,
also auf den ALG II Antrag auf der ersten Seite haben wir als Familienstand beide ledig angekreuzt!
Ich habe nur unter Punkt VI.Einkommensverhältnisse des Antragsstellers und der im Haushalt lebenden weiteren Personen meine Daten angebenen.
Und unter den Punkt "Folgende Angehörige innerhalb des Haushaltes beziehen Arbeitslosengeld...da habn wir noch was angeben.
War das entwa ein Fehler?
P.S. Der bearbeiter hat auch gleich gesagt, das wir eine Bedarfgemeinschaft sind!!1
Betroffener
12.08.2005, 00:20
Elchi,
Oh Mann - das ist wirklich A-Klasse beim Elchtest ...
Was hast Du, Deine persönlichen Daten und Dein Einkommen auf dem ALG II Antrag Deiner Freundin zu suchen - wenn ihr keine wirklich "eheähnliche Gemeinschaft" seid?
Du bist auch kein "Angehöriger" Deiner Freundin.
Mit der Steilvorlage mit Deinen persönlichen sowie Einkommensdaten im Antrag kann sich kein Amt der Vermutung der eheähnlichen Gemeinschaft und dem zusammenführen in eine Bedarfsgemeinschaft entziehen.
Da wieder raus zu kommen, dürfte verdammt schwierig werden.
Da könnte nur helfen, dass ihr (wahrheitsgetreu) die ganzen Begrifflichkeiten und den ganzen Antrag nicht verstanden habt, und deswegen alles falsch gemacht habt.
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