StephanK
06.10.2006, 10:06
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 30.06.06
Aktenzeichen: L 3 ER 120/06 AS
Kernaussage: Wenn ein Umzug zweifelsfrei objektiv notwendig ist, ist der kommunale Träger auch dann zur Übernahme der angemessenen Kosten für eine neue Wohnung verpflichtet, wenn entgegen der Soll-Vorschrift die Zustimmung des kommunalen Trägers nicht vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt wurde. Eine solche Notwendigkeit besteht dann, wenn die Wohnung zwingenden baurechtlichen Vorschriften nicht entspricht (hier: fehlen einer in der Wohnung befindlichen Toilette).
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=59621&exportformat=HTM) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 30.06.06
Aktenzeichen: L 3 ER 120/06 AS
Kernaussage: Wenn ein Umzug zweifelsfrei objektiv notwendig ist, ist der kommunale Träger auch dann zur Übernahme der angemessenen Kosten für eine neue Wohnung verpflichtet, wenn entgegen der Soll-Vorschrift die Zustimmung des kommunalen Trägers nicht vor Abschluss des Mietvertrages eingeholt wurde. Eine solche Notwendigkeit besteht dann, wenn die Wohnung zwingenden baurechtlichen Vorschriften nicht entspricht (hier: fehlen einer in der Wohnung befindlichen Toilette).
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=59621&exportformat=HTM) des Beschlusses