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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : KdU sind bei Wohngemeinschaft nach Kopfzahl aufzuteilen


StephanK
12.08.2005, 18:04
Gericht: Sozialgericht Osnabrück
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 01.08.05
Aktenzeichen: S 22 AS 243/05 ER

Kernaussagen:
1. Bei einer Wohngemeinschaft sind die angemessenen Unterkunftskosten so zu ermitteln, dass der auf den Hilfebedüftigen entfallende Anteil mit den angemessenen Kosten für einen Einpersonenhaushalt verglichen wird.
2. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beim ALG II sind die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen, da die Vorschriften des SGB II insoweit den Regelungen des SGB XII entsprechen.
3. Es bleibt dahingestellt, ob an der Praxis festgehalten werden kann, die angemessenen Unterkunftskosten anhand der Wohngeldtabelle zu ermitteln oder ob auf den Mietpreisspiegel zugrückzugreifen ist.

Anmerkung: Hintergrund der Entscheidung ist die Praxis des Osnabrücker ALG II-Trägers, bei Wohngemeinschaften den Mittelwert zwischen den als angemessen anerkannten Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushalts und der Hälfte der Kosten für einen Zweipersonenhaushalt zu bilden. Diese willkürliche Praxis wird vom Gericht zu Recht abgelehnt. Allerdings konnte das Gericht sich nicht dazu durchringen, den - in Osnabrück vorhandenen - Mietpreisspiegel für verbindlich zu erklären und mit der Verwendung der ungeeigneten Wohngeldtabelle Schluss zu machen, sondern lässt diese Frage "dahinstehen". Das ist nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein Warnschuss an die Verwaltung, diese Praxis kritisch zu überprüfen.

Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.

Wortlaut der Entscheidung (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=100)