StephanK
09.03.2006, 16:19
Gericht: Sozialgericht Frankfurt
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 19.01.06
Aktenzeichen: S 48 AS 21/06 ER
Kernaussage: Wenn ein Alg II-Empfänger einen neuen Job in einer anderen Stadt antritt und die bisherige Wohnung nicht so schnell kündigen kann, dass dieses Mietverhältnis zum Umzugstermin endet, muss der Alg II-Träger die doppelten Mietaufwendungen für diesen Zeitraum jedenfalls dann tragen, wenn er durch eine schleppende Bearbeitung selbst zu dieser zeitlichen Überschneidung beigetragen hat.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25554&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 19.01.06
Aktenzeichen: S 48 AS 21/06 ER
Kernaussage: Wenn ein Alg II-Empfänger einen neuen Job in einer anderen Stadt antritt und die bisherige Wohnung nicht so schnell kündigen kann, dass dieses Mietverhältnis zum Umzugstermin endet, muss der Alg II-Träger die doppelten Mietaufwendungen für diesen Zeitraum jedenfalls dann tragen, wenn er durch eine schleppende Bearbeitung selbst zu dieser zeitlichen Überschneidung beigetragen hat.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25554&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses