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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : U25, Wohnung, was passiert bei späterer Arbeitslosigkeit?


Franzi1
10.09.2009, 19:41
Hallo zusammen,

ich werde bald 20 und stehe zur Zeit in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis für sechs Monate, das wahrscheinlich verlängert wird.

Nun würde ich allmählich gerne ausziehen. Was passiert aber, wenn mein Vertrag doch nicht verlängert wird und ich bereits in einer eigenen Wohnung bin? Habe ich dann Anspruch auf AlgII um meine Wohnung zu bezahlen? Von einem Freund weiß ich, dass er AlgI bezieht und vom AlgII seine Wohnung bezahlt wird. Aber er ist auch schon 26 Jahre alt.

Ich habe gehört, dass man wieder zurück zu den Eltern muss, wenn man noch unter 25 ist. Würde gerne vorher wissen, ob ich einen Anspruch hätte, nicht dass ich ausziehe, alles einrichte und dann wieder packen kann.

Hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

LG Franzi

trinity4
10.09.2009, 21:16
Hallo Franzi

Es besteht ein Verbot des ungenehmigten Auszuges, es gibt kein Rückzugsgebot
(LSG HH v.24.01.08 - L 5 B 504/07 ER AS). Etwaige dahingehende Aufforderungen
der SGB II - Leistungsträger entbehren einer Rechtsgrundlage.

Das Auszugsverbot und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf
Unterkunfts- und Heizkosten bezieht sich nur auf Leistungsbezieher.
Nichtleistungsbeziehende Jungerwachsene, die „in der Absicht umziehen,
die Vorraussetzungen für den Leistungsbezug herbeizuführen“ (§ 22 Abs. 2a S. 4
SGB II) verlieren analog ihren Unterkunfts- und Heizkosten Anspruch.

Um nicht Leistungsbeziehenden unter 25 Jährigen, mit Verlust des
Anspruchs auf Unterkunfts- und Heizkosten zu sanktionieren, muss
die Behörde *die Absicht* nachweisen. Sie wird auch die
Kenntnis der Tatsache des Leistungsverlustes nachzuweisen
haben. Kann sie das nicht, ist ein Leistungsverlust unzulässig.
(So auch das BSG in ständiger Rechtssprechung zur frühzeitigen Arbeitssuchmeldung
nach § 37b SGB III, zuletzt BSG vom 17.10.2007 –B11a AL 72/07R).


Wird Hilfebedürftigkeit billigend in Kauf genommen, z.B. bei einem drei Monate
befristetem Arbeitsverhältnis mit loser Weiterbeschäftigungszusage, erfüllt das
nicht die Vorraussetzungen der *absichtlichen Herbeiführung des Leistungsbezuges*.Quelle und mehr: Seiten 38 bis 42 hier
(http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---10.09.09.pdf)
Gruß
Trinity