Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einkommensanrechnung bei gemeinsamen Kind
Pallmall01
15.08.2005, 18:36
Hallo! Sicherlich die 1000te Frage zu diesem Thema, aber im Forum habe ich keine konkreten Antworten gefunden.
Daher hoffe ich, dass mir jemand weiterhelfen kann:
Ich lebe seit ca. 2 Jahrem mit meiner Freundin und ihrem Kind in einer Wohnung. Miete und alle sonstigen Kosten teilen wir uns. Ein gemeinsames Konto haben wir nicht, auch stehen wir gegenseitig nicht finanziell füreinander ein, dies soll auch so bleiben. Sie ist ALGII Bezieherin, ich habe einen Job und verdiene ca. 1900 Euro. Meine Freundin ist nun im 3. Monat schwanger, wir bekommen ein Kind :-) . Nun meine Frage(n): Kann ihr dadurch das ALGII gestrichen oder gekürzt werden? In welcher Höhe würde mein Einkommen angerechnet werden? Ich habe von einem Urteil gelesen, indem es sich auch bei einem gemeinsamen Kind um eine Zweckgemeinschaft handeln kann mit dem Zweck der gemeinsamen Kinderziehung. Weiss jemand ob dieses Urteil des SG Dresden vom 01.06.2005 S 23 AS 212/05 ER rechtskräftig ist? Wie wirkt sich auf die Anrechnung meines Einkommens eine Kreditverpflichtung aus? Ich muss mtl. ca. 500 Euro zahlen und bin somit finanziell gar nicht in der Lage einen Zuschuss zu unserer Zweckgemeinschaft zu leisten.
Für eure zahlreichen, konstruktiven und hilfreichen Antworten bedanke ich mich im voraus!
StephanK
15.08.2005, 19:11
:welcome: Pallmall01,
der besagte Beschluss des Sozialgerichts Dresden ist leider nicht rechtskräftig, d.h. die Behörde hat Berufung eingelegt und wir alle müssen jetzt darauf warten, ob das sächsische Landessozialgericht diesen richtungsweisenden Beschluss aufrecht erhält oder kippt... Da ist also leider noch vieles offen, aber die Argumentation des Gerichts kann und sollte man allemal nutzen!
Hinsichtlich der Kreditverpflichtungen sollte Dir klar sein oder werden, dass - völlig unabhängig von der Frage, ob Ihr als Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden werdet oder nicht - in etwa vier Monaten Unterhaltspflichten auf Dich zukommen, wenn Du nicht die Vaterschaft bestreitest (für mich liest es sich nicht so). Damit ist zunächst nicht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gemeint, sondern gegenüber der Mutter:§ 1615l BGB -Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.Diesen Unterhaltsanspruch kann sich auch der ALG II-Träger "unter den Nagel reißen" und gegen Dich geltend machen. Deine Kreditverpflichtung wird dabei zwar nicht völlig außer acht gelassen, aber es wird darum Diskussionen geben. Das gilt sozusagen erst recht ab Geburt des Kindes, und ich denke, Du solltest Dich rechtzeitig darauf einstellen, dass für Kindesunterhalt auch Einschränkungen in Deiner persönlichen Lebensführung erwartet werden, wenn alles nicht reicht.
Allerdings dürfen wir hier auf diese zivilrechtlichen Fragen nicht weiter eingehen, sondern müssen dafür auf Familienberatungsstellen und/oder Rechtsanwälte verweisen.
Betroffener
15.08.2005, 21:10
Hallo PallMall,
um noch mal auf die werdende Mutter zu kommen.
Der steht ab der 12. Woche der Mehrbedarf für schwangere zu (17% von 345 € = 59 € zusätzlich)
Pallmall01
15.08.2005, 22:18
Vielen Dank für eure Antworten. Aber wie sieht es mit der Anrechnung meines Einkommens aus??? Wenn sie diesen Mehrbedarf für Schwangere beantragt muss sie doch auch meinen Namen angeben?! Wenn wir dies tun, wird ihr dann das ALG gekürzt oder gar gestrichen?
StephanK
15.08.2005, 22:41
Aber wie sieht es mit der Anrechnung meines Einkommens aus??? Wenn sie diesen Mehrbedarf für Schwangere beantragt muss sie doch auch meinen Namen angeben?! Wenn wir dies tun, wird ihr dann das ALG gekürzt oder gar gestrichen?Der Mehrbedarf für Schwangere wird aufgrund der Schwangerschaft gewährt, auch wenn der Verursacher derselben ungekannt ist.
Ich denke, Ihr solltet Euch aber schon allmählich darüber klar werden, ob Du zu Deiner Vaterschaft stehen willst oder nicht - schließlich geht's dabei nicht nur um finanzielle Dinge, sondern um weit mehr und nicht nur um die aktuelle Situation.
Allein die Schwangerschaft bzw. Deine Vaterschaft ist nicht der ausschlaggebende Punkt dafür, ob Ihr als eheähnliche Lebensgemeinschaft gelten werdet oder nicht. Du siehst an den zahlreichen Urteilen, dass diese (eigentlich überhaupt nicht neue) Frage durch das SGB II wieder mächtig hochgekocht ist und derzeit in der Rechtsprechung ziemlich kontrovers hin- und hergewälzt wird... :cry:
Im übrigen muss ich mich korrigieren: Deine Kreditverpflichtungen spielen keine Rolle, werden also nicht berücksichtigt!
Pallmall01
15.08.2005, 22:57
Na klar werde ich die vaterschaft anerkennen. Gar keine Frage - ist doch mein Kind! Wenn mein Kredit nicht anerkannt wird bei der Bemessung frage ich mich wie wir dann über die Runden kommen sollen.... kann mir niemad sagen, ob und in welcher Höhe mein Einkommen dann angerchetn werden würde???
Betroffener
16.08.2005, 00:34
Pallmall,
eigentlich ist das eine ganz simple Rechnung, die sich aus den Regelsätzen der Bedarfsgemeinschaft ergibt, die virtuell beiden übergeholfen wird und damit den behördlichen Bedarf ergibt. Was an Einkommen da ist, wird bis zur Erfüllung des so ermittelten Bedarfes angerechnet.
Was auf der Strecke bleibt, ist die Sozialversicherung für Mutter und Kind, falls sich dadurch ergibt, dass das Amt nicht zahlen muss. Die KV + PV müsste dann privat gezahlt werden - so 270 bis 300 € monatlich.
Bislang ist Deine Freundin Alleinstehend + Alleinerziehend in einer Wohngemeinschaft (vermute ich) und das sollte sie auch bleiben.
Euer Bedarf wäre dann ganz global gesehen:
(Ob und wie hier die Unterhaltszahlungen einfliessen, ist mir unbekannt)
+622 € (Zwei Erwachsene)
+207 € (Kindesbedarf 1)
+207 € (Kindesbedarf 2)
- 154 € (Kindergeld 1 - wird abgezogen)
- 154 € (Kindergeld 2 - wird abgezogen)
+ 400 € (Miete geschätzt - ggf. richtigen Wert eintragen)
--------------------------------------------
1.128 € Bedarf für die Gemeinschaft
Dagegen wird Dein bereinigtes Einkommen gerechnet. Und da dürfte klar sein, dass Deine Freundin sehr wahrscheinlich absolut nichts bekommt, wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst werdet.
Dann käme die Krankenversicherung noch hinzu.
Wenn eine WG realisierbar ist, sähe es in etwa so aus:
+345 € (Regelsatz)
+207 € (Kindbedarf 1)
+207 € (Kindbedarf 2)
+124 € (Mehrbedarf Alleinerziehende)
- 154 € (Kindergeld 1)
- 154 € (Kindergeld 2
- 200 € (Unterhaltszahlung vom Vater - geschätzter Wert)
+200 € (Halbe Miete in der WG)
----------------------------------------------
+851 € (ALG II Leistung + halbe Kosten der Unterkunft.
Mitsamt Deiner Unterhaltszahlung hätte Deine Freundin so ca. 1.051 € und wäre auch sozialversichert. Möglicherweise kommt vom anderen Kind da auch noch was zu ?
Ggf. auch mal hier selber überschlägig mit echten Werten rechnen lassen:
ALG II Berechnung:
ALG II Rechner (http://www.zeitungs.info/public/programme.arbeitslosengeld2.berechnung.html)
Auch über das Thema Sorgerecht solltet ihr Euch jetzt schon grosse Gedanken machen. Bei gemeinsamen Sorgerecht wird die WG schwieriger.
Hier wäre also genau zu überlegen, wie ihr euch da positioniert.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Pallmall01
16.08.2005, 10:15
Vielen Dank für die fundierte Antwort. Unser gemeinsames Kind soll meinen Namen tragen und wir wollten beide das Sorgerecht haben. Wäre es auch möglich, dass das Kind meinen Namen trägt und meine Freundin das alleinige Sorgerecht hat? Wenn ich Dich richtig verstanden habe ist es finanziell klüger, das meine Freundin das Sorgerecht bekommt und wir weiterhin in einer Wohn- Zweckgemeinschaft leben damit sie ALGII bekommt?!
Betroffener
16.08.2005, 13:26
Hallo PallMall,
Ja, Deine Freundin kann das alleinige Sorgerecht haben und das Kind trotzdem Deinen Namen tragen.
Ob es so "klug" ist kann ich nicht beurteilen, aber es könnte manches vereinfachen. Das hängt natürlich von mehreren Umgebungsbedingungen ab.
Ich wollte nur für die ganze Umfeldproblematik sensibilisieren, da oft eine kleine falsche Entscheidung an einer Stelle, einen ganzen Rattenschwanz an anderer Stelle nach sich ziehen kann.
Vielleicht wäre da auch ein Besuch mit einem Rechtsberater hilfreich, der sich in solchen Fragen zu Unterhalt, Sorgerecht, Sozialhilferecht etc. wirklich auskennt.
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