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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum offenlegen des Vermögens


Dave
15.08.2005, 22:51
Hi, ich bin neu hier und habe paar Fragen zum ALG II:

Ich bin 24 Jahre, leider noch ohne Ausbildung und habe seit einem knappen Jahr eine Maßnahme gemacht, diese endete vor einigen Tagen. Ich bin dann gleich zur Agentur für Arbeit und hab mir ein Antrag für ALG II besorgt. Jetzt habe ich eine Frage zun den ganzen offenlegungen meines "Vermögens". Ich habe das Geld was ich von der Maßnahme in dem knappen Jahr bekomme habe, nicht groß ausgegeben, das ist also noch auf meinem Konto. Aber ich habe 2 Sparbücher wo ich mir bissl Geld für Führerschein oder andere Dinge angespart habe. Jetzt muss ich ja das ganze Zeug offenlegen, das ärgert mich jetzt weil ich bisher ein sehr sparsames Leben geführt habe, und mir das alles hart erspart habe. Meine Fragen nun:

1. Gibt es ne Möglichkeit die Offenlegung zu vermeiden?

2. Wenn nicht, wieviel Vermögen darf ich denn besitzen, ohne das ich es Verbrauchen muss? Gibt es da ne Grenze?

3. Wenn ich jetzt Morgen meine Sparbücher auflösen "würde", könnte dass das Arbeitsamt mitbekommen? Wäre das schlimm?

Ich kenne mich da wirkllich gar nicht mit aus, bitte um Hilfe. :cry:

Betroffener
16.08.2005, 00:00
:welcome: Dave,

zuerst solltest Du mal hier: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php) unter Anrechnung von Vermögen und Anrechnung von Einkommen schauen.

Den Führerschein z.B. könntest Du auch jetzt noch beginnen und z.B. eine Anzahlung drauf machen und/oder Dinge anschaffen, die Dir zur Zeit noch fehlen z.B. Hausrat, Möbel usw. bis Dein Bestand "kompatibel" ist.

Das Problem bei Sparbüchern ist leider meist, dass man die ohne Abschläge nicht schnell "verflüssigen" kann, sondern dazu die 1 bis 3 monatigen (je nach Zinssatz auch mehr) Kündigungsfristen einhalten muss.

Die Offenlegung lässt sich nicht wirklich vermeiden (aber noch funktioniert die Bankenabfrage auch nicht) - ausserdem gäbe das dann massiv Ärger, wenn es rauskommt.

Dave
16.08.2005, 08:42
Danke für die Infos. :-)

Gibt es denn keine Möglichkeit auszurechnen wieviel Geld ich besitzen darf? Was bedeutet z.b. das hier:

Vermögens-Grundfreibetrag
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 4.100,- € und maximal 13.000,- €. Personen, die vor dem 01. Januar 1948 geboren sind, wird ein Freibetrag von 520,- € je vollendetem Lebensjahr eingeräumt, höchstens aber 33.800,- €. Jedem minderjährigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 4.100,- € zu.
Jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen wird ein weiterer Freibetrag von pauschal 750,- € eingeräumt. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.

Gilt das auch für mich?

Wegen dem Führerschein: Also den wollte ich jetzt noch nicht machen. Ich wollte mir eigentlich im nächsten Jahr, davon etwas zulegen bzw. vereisen. Aber wenn ich jetzt eine gewisse Summe abheben würde, müsste ich dann Angeben für was ich das Ausgegeben habe und evtl. auch ne Rechnung vorzeigen?

StephanK
16.08.2005, 09:01
Was bedeutet z.b. das hier:
Vermögens-Grundfreibetrag
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu; (...)
Jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen wird ein weiterer Freibetrag von pauschal 750,- € eingeräumt. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
Gilt das auch für mich?Ja, natürlich!

Wegem Führerschein: Also den wollte ich jetzt noch nicht machen. Aber wenn ich jetzt eine gewisse Summe abheben würde, müsste ich dann Angeben für was ich das Ausgegeben habe und evtl. auch ne Rechnung vorzeigen?
Maßgeblich ist der Vermögensbestand zur Zeit der Antragstellung: § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II: Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (...)Allerdings haben die Ämter mancherorts die Praxis, z.B. Sparbücher im Original sehen zu wollen und dann nachzufragen, wenn kurz vor Antragstellung größere Abhebungen stattgefunden haben, weil "verflüssigtes" Vermögen dann als aktuelle Einnahme gesehen wird, mit der man ja seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. In dieser Situation kann man schon mal in Erklärungszwänge geraten.
Aber (noch) wird das ja nicht alles amtlicherseits online und in real time nachvollzogen. Also sollte es unproblematisch sein, für Fahrschule und Führerscheinprüfung einen Batzen abzuheben und bar zu bezahlen.

Dave
16.08.2005, 11:11
Sorry, bei mir dauert es manchmal bißchen länger. :wink:

Maßgeblich ist der Vermögensbestand zur Zeit der Antragstellung:

Ist damit gemeint wann ich den Antrag bei der Agentur für Arbeit ausgefüllt abgegeben habe, oder wann ich das blanke Fomular dort geholt habe?

Ja, natürlich!

Also rechne ich jetzt praktisch 200 x 24 = 4800

Heißt das ich darf 4800,- € Vermögen haben?

StephanK
16.08.2005, 13:09
Ist damit gemeint wann ich den Antrag bei der Agentur für Arbeit ausgefüllt abgegeben habe, oder wann ich das blanke Fomular dort geholt habe?Ersteres.

Also rechne ich jetzt praktisch 200 x 24 = 4800
Heißt das ich darf 4800,- € Vermögen haben?Das heisst es :D

Betroffener
16.08.2005, 13:19
Also rechne ich jetzt praktisch 200 x 24 = 4800
Heißt das ich darf 4800,- € Vermögen haben?
Jetzt hast Du es ...

Dazu kommt dann noch der Freibetrag von 750 € für "notwendige Anschaffungen".

Dave
16.08.2005, 13:45
mmh, sagen wir ich hab 3000,- € auf meinem Sparbuch, muss ich dann also nicht befürchten das ich das erst verbrauchen muss? Also brauch ich mir eigentlich keine Sorgen machen und das Sparbuch auflösen brauch ich auch nicht, oder? Kann ich also alles angeben?

Betroffener
16.08.2005, 18:57
100% korrekt.

Dave
16.08.2005, 19:42
Ok, alles klar, Danke!

Frank
07.09.2005, 01:38
Ist damit gemeint wann ich den Antrag bei der Agentur für Arbeit ausgefüllt abgegeben habe, oder wann ich das blanke Fomular dort geholt habe?Ersteres.
Das verstehe ich nicht bzw. sehe es anders. Im Normalfall wird doch bei Antragstellung bzw. Arbeitslosmeldung von der Sachbearbeiterin das Antragsdatum im Antrag vermerkt (siehe auch Merkblatt 1 für Arbeitslose, S. 11) und dann ein Termin für die Abgabe des ausgefüllten Antrags vereinbart . Das ALG II wird dann bei Bewilligung rückwirkend zu eben diesem Antragsdatum und nicht dem Abgabedatum gewährt, von daher sollten auch die Vermögenverhältnisse zu diesem früheren Datum entscheidend sein.

StephanK
07.09.2005, 08:03
Hallo Frank,
danke für die Anregung, darüber noch mal genauer nachzudenken.
Wenn es so läuft, wie Du es beschrieben hast, dann sehe ich das auch so, denn dann ist mit diesem Zeitpunkt der Behörde erkennbar geworden: dieser Mensch will Alg II haben, und das Verwaltungsverfahren hat im Sinne des § 8 SGB X begonnen.
Ob diese Vorgehensweise wirklich der "Normalfall" ist, wie Du schreibst, kann ich nicht beurteilen; für mich persönlich nicht, denn ich bekomme hier das Antragsformular vom Amt per Post zugeschickt oder lade es mir aus dem Internet herunter. Wenn es so abläuft, ist Antragsagebe bzw. Beginn des Verwaltungsverfahrens natürlich erst der Tag, an dem ich das ausgefüllte Antragsformular beim Amt abgebe, denn vorher konnte die Behörde gar nix von .dem mitkriegen, was ich im stillen Kämmerlein vorbereite.

Gerade wenn's sehr klemmt, ist es natürlich schon wichtig, dass der Tag der Antragstellung möglichst früh liegt, und in solchen Fällen ist es auch "hilfesuchendenfreundlich", das persönliche Abholen eines Antragsformulars schon als Antragstellung zu bewerten.

Frank
07.09.2005, 12:47
Was ein Normalfall ist, ist natürlich ein weites Feld. Ich habe meine Erkenntnisse aus der genannten Broschüre und auch selber diese Erfahrung gemacht, wobei ich aber direkt ALG II beantragt habe, da ich keinen Anspruch auf ALG I habe. Mir wurde auch gleich gesagt, daß das Antragsdatum und nicht das Abgabedatum relevant ist.