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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Parkausweis für Behinderte - Missbrauch von Ausweispapieren


Forumadmin
08.10.2006, 11:42
LG Nürnberg
Az: 4 Ns 702 Js 62068/04

Leitsatz:
Die Verwendung eines Parkausweises für Behinderte durch eine andere Person kann als Missbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 StGB strafbar sein.

In diesem Zusammenhang weist der ADAC darauf hin,
dass der Ausweis nur dann benutzt werden darf, wenn die behinderte Person entweder selbst fährt oder als Beifahrer an Bord ist.

Der Parkausweis berechtigt nicht nur zum Parken auf Behindertenparkplätzen, sondern beinhaltet weitergehende Vergünstigungen,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

Das Parken ist auch erlaubt....
-bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot. Die Ankunftszeit wird mit der Parkscheibe nachgewiesen.
-im Bereich eines Zonenhalteverbots über die zugelassene Parkdauer hinaus.
-in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten.
-an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
-auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden.
-in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen nur mit Pkw oder Krafträdern in Anspruch genommen werden.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Der Schwerbehinderten-Parkausweis ist so im Fahrzeug auszulegen,
dass er von außen gut lesbar ist, zweckmäßigerweise hinter der Windschutzscheibe.

Link zu dem Urteil (http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf/lg_4ns702js62068_04.pdf)