Forumadmin
08.10.2006, 11:47
ArbG Berlin
Az: 91 Ca 17871/03
In dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin wird einem schwerbehinderten Beschäftigten eines öffentlichen Arbeitgebers
ein Schadensersatzanspruch zugesprochen,
weil der Arbeitgeber ihn trotz Kenntnis der Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.
Nach § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX müssen öffentliche
– nicht private – Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich um eine freie Stelle bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Dies ist nur dann nicht erforderlich,
wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Missachtung dieser Verpflichtung zu einem Schadensersatz wegen Benachteiligung
aufgrund der Behinderung nach § 81 Abs. 2 SGB IX führt.
Ohne einen Schadensersatzanspruch bliebe ein Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine besondere Verpflichtung völlig folgenlos.
Zur Frage der Eignung hat das Gericht geprüft, ob der Bewerber offensichtlich ungeeignet war.
Offensichtlich bedeutet dabei unzweifelhaft, also unter keinem Gesichtspunkt für die Stelle geeignet.
Dies ist durch den Arbeitgeber nachzuweisen!
Da der Bewerber in dem konkreten Fall über das in der Stellenausschreibung geforderte Hochschulstudium und über einschlägige Berufserfahrungen verfügte,
war die fehlende Eignung nicht offensichtlich. Er hätte daher zwingend eingeladen werden müssen.
Az: 91 Ca 17871/03
In dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin wird einem schwerbehinderten Beschäftigten eines öffentlichen Arbeitgebers
ein Schadensersatzanspruch zugesprochen,
weil der Arbeitgeber ihn trotz Kenntnis der Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.
Nach § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX müssen öffentliche
– nicht private – Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich um eine freie Stelle bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Dies ist nur dann nicht erforderlich,
wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Missachtung dieser Verpflichtung zu einem Schadensersatz wegen Benachteiligung
aufgrund der Behinderung nach § 81 Abs. 2 SGB IX führt.
Ohne einen Schadensersatzanspruch bliebe ein Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine besondere Verpflichtung völlig folgenlos.
Zur Frage der Eignung hat das Gericht geprüft, ob der Bewerber offensichtlich ungeeignet war.
Offensichtlich bedeutet dabei unzweifelhaft, also unter keinem Gesichtspunkt für die Stelle geeignet.
Dies ist durch den Arbeitgeber nachzuweisen!
Da der Bewerber in dem konkreten Fall über das in der Stellenausschreibung geforderte Hochschulstudium und über einschlägige Berufserfahrungen verfügte,
war die fehlende Eignung nicht offensichtlich. Er hätte daher zwingend eingeladen werden müssen.