Forumadmin
08.10.2006, 12:10
LSG NRW
Az: L 16 KR 137/03
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden,
dass ein sogenanntes „Speedy-Tandem“, d.h. ein speziell ausgerüstetes Fahrrad mit Kupplung für einen Rollstuhl, als Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein
13-jähriges schwerstbehindertes Mädchen (Pflegestufe III) ausnahmsweise erstattungsfähig ist.
Die Eltern erhalten danach die Kosten des Hilfsmittels abzüglich des Betrages für ein handelsübliches Fahrrad von der beklagten Krankenkasse zurück (insgesamt rund 2.450,- Euro).
Zur Begründung hat das Gericht auf die Integration behinderter Jugendlicher in das Lebensumfeld nichtbehinderter Gleichaltriger und in derer Familie verwiesen;
der Bewegungsradius, den ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklege, sei als Maßstab für die Hilfsmittelversorgung anzuerkennen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Az: L 16 KR 137/03
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden,
dass ein sogenanntes „Speedy-Tandem“, d.h. ein speziell ausgerüstetes Fahrrad mit Kupplung für einen Rollstuhl, als Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein
13-jähriges schwerstbehindertes Mädchen (Pflegestufe III) ausnahmsweise erstattungsfähig ist.
Die Eltern erhalten danach die Kosten des Hilfsmittels abzüglich des Betrages für ein handelsübliches Fahrrad von der beklagten Krankenkasse zurück (insgesamt rund 2.450,- Euro).
Zur Begründung hat das Gericht auf die Integration behinderter Jugendlicher in das Lebensumfeld nichtbehinderter Gleichaltriger und in derer Familie verwiesen;
der Bewegungsradius, den ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklege, sei als Maßstab für die Hilfsmittelversorgung anzuerkennen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen