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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Speedy-Tandem ausnahmsweise erstattungsfähig


Forumadmin
08.10.2006, 12:10
LSG NRW
Az: L 16 KR 137/03

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden,
dass ein sogenanntes „Speedy-Tandem“, d.h. ein speziell ausgerüstetes Fahrrad mit Kupplung für einen Roll­stuhl, als Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein
13-jähriges schwerstbehindertes Mädchen (Pflegestufe III) ausnahmsweise erstattungsfähig ist.

Die Eltern erhalten danach die Kosten des Hilfsmittels abzüglich des Betrages für ein handels­übliches Fahrrad von der beklagten Krankenkasse zurück (insgesamt rund 2.450,- Euro).

Zur Begründung hat das Gericht auf die Integration behinderter Jugendlicher in das Lebensumfeld nichtbehinderter Gleichaltriger und in derer Familie verwiesen;
der Bewegungsradius, den ein Jugendlicher mit dem Fahr­rad zurücklege, sei als Maßstab für die Hilfsmittelversorgung anzuerkennen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozial­gericht zugelassen