Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mietbescheinigung
Hallo
Was mich interessiert ist, MUSS man die Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen und sich damit "outen" oder ist das lediglich Schikane??
Bin über jeden Tip dankbar!!! 8)
Gruß kelo
Betroffener
16.08.2005, 13:30
:welcome: kelo,
Ämter leben vom Abhaken und Bescheinigungen zum Abheften.
Im SGB II ist auch von einer Mietbescheinigung die Rede.
Manche Ämter glauben aber auch dem Mietvertrag bzw. der letzten Nebenkostenabrechnung, die die neue Miethöhe inkl. Vorauszahlung der Nebenkosten/Heizkosten ausweist, anderen reicht die Abbuchung auf den Kontoausszügen.
Im Sinne des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung ist der Herr Schaar an allen Stellen etwas anderer Meinung.
StephanK
16.08.2005, 19:58
Im SGB II ist auch von einer Mietbescheinigung die Rede.Wo?
Meiner Meinung nach müsste jedenfalls im Normalfall ein eindeutiger Zahlungsbeleg völlig genügen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es darum geht, ob die Miete direkt vom Amt an den Vermieter gezahlt werden soll, weil der ALG II-Empfänger sie "abzweigt".
Betroffener
16.08.2005, 21:46
Stephan,
Du hast Recht - im SGB II nicht - dann steht es in einer der Durchführungsverordnungen.
Ansonsten habe ich die gleiche Auffassung wie Du.
Danke Euch beiden erstmal :D
Also ein Zahlungsbeleg sollte also gelten....der Meinung bin ich auch :Respekt: !!!
Ich meine es kann doch nicht sein, das man jedem erklären oder offenbaren muss(schon gar nicht dem Vermieter) das man Hartz 4 bezieht, oder???
Mir wurde nun gedroht, das man die Zahlungen einstellen wird, wenn ich diese Bescheinigung nicht bis zum 15.08. reinbringe.....Ich finde es eine Frechheit! Zudem die Miete immer bezahlt wird und DIE ja sowieso ne Kopie vom Mietvertrag haben....
Kann ich etwas machen, wenn Sie es mir sperren??
Gruß Kelo
StephanK
16.08.2005, 22:45
Ich meine es kann doch nicht sein, das man jedem erklären oder offenbaren muss(schon gar nicht dem Vermieter) das man Hartz 4 bezieht, oder???Das ist genau das Datenschutz-Argument, ja.
Mir wurde nun gedroht, das man die Zahlungen einstellen wird, wenn ich diese Bescheinigung nicht bis zum 15.08. reinbringe.....Ich finde es eine Frechheit! Zudem die Miete immer bezahlt wird und DIE ja sowieso ne Kopie vom Mietvertrag haben.Das ist so rabiat, dass ich den Gedanken nicht los werde, da stecke womöglich doch noch etwas anderes dahinter, aber o.k., Du musst hier natürlich nicht alles ausbreiten.
Kann ich etwas machen, wenn Sie es mir sperren??Klar: Die üblichen Rechtsmittel, also Widerspruch (aber nur, weil er vorgeschrieben ist; bringt nix) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht, was dann leider schon einige Wochen dauern kann.
Hallo StephanK
was meinst Du damit?? Was sollte noch dahinterstecken??
Ich whne erst seit 8 Wochen hier in diesem Raum und beziehe erst seitdem Hartz 4!!
Was sollte da schon sein??
Es ist für mich nur Schikane!! Mehr nicht...werde es mit nem Beleg versuchen (Überweisung) :?
Das sind hier solche Büffel!! Ehrlich.....man könnte meinen es wäre Ihr Geld :patsch:
lg Kelo
StephanK
17.08.2005, 11:33
Ich wohne erst seit 8 Wochen hier in diesem Raum und beziehe erst seitdem Hartz 4!!
Was sollte da schon sein?? Dann kann da allerdings kaum etwas sein... Ich meinte: manchmal steckt hinter solchen Dingen eine lange Geschichte von Konflikten, in deren Verlauf sich die Fronten verhärten und dann schon mal eine besonders engherzige Handhabung als Quasi-Sanktion an den Tag gelegt wird.
Das Problem ist halt, dass alle Dinge, die sich auf Wohnung beziehen, kommunal verantwortet werden, so dass die Praxis in A völlig anders aussehen kann als im benachbarten B. Welche lokalen Richtlinien bei Dir gelten, weiss ich natürlich nicht, und das SGB II als das überall geltende Gesetz sagt dazu so gut wie nix. Und die Verfahrensvorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. ist auch ziemlich weit formuliert. Ein Rechtsstreit darüber, ob das behördliche Ermessen mit diesem Auskunftsbegehren pflichtgemäß ausgeübt wird, wäre zwar interessant, aber ich weiss nicht, ob Du Dich darauf einlassen willst. Auch in diesem Zusammenhang könnte und müsste man datenschutzrechtlich argumentieren, denn zur pflichtgemäßen Ermessenausübung gehört die Beachtung aller Rechtsvorschriften, auch solcher, die zu einem anderen Gesetz gehören wie z.B. dem Datenschutzgesetz.
Hallo!
Bei uns in der Behörder ist es so, dass wir die Mietbescheinigung in aller Regel brauchen, da sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft am Baujahr der Wohnung orientieren. In manchen Fällen steht diese im Mietvertrag, dann ist das ausreichend. Meist steht es dort aber leider nicht und daher lassen wir die Mietbescheinigung ausfüllen - auch, um aktuellen Betriebskosten/Nebenkosten-Zahlen zu haben. Die Mietverträge sind ja minunter schon vor Jahren ausgefüllt worden :-)
Im übrigen ist die Mietbescheinigung auch bei anderen Leistungen, z.B. Wohngeld auszufüllen - wenn es dir unangenehm ist, dass du Alg 2 kriegst, dann wäre das vielleicht noch eine Möglichkeit, dich nicht so zu "outen"? 8)
StephanK
17.08.2005, 16:12
Bei uns in der Behörde ist es so, dass wir die Mietbescheinigung in aller Regel brauchen, da sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft am Baujahr der Wohnung orientieren. In manchen Fällen steht diese im Mietvertrag, dann ist das ausreichend. Meist steht es dort aber leider nicht und daher lassen wir die Mietbescheinigung ausfüllen - auch, um aktuellen Betriebskosten/Nebenkosten-Zahlen zu haben. Die Mietverträge sind ja minunter schon vor Jahren ausgefüllt worden :-)Danke für diesen interessanten Hinweis auf die Hintergründe. Zumindest dort, wo die Kommune auch Baugenehmigungsbehörde ist, könnte man natürlich entgegenhalten, dass das Baujahr den kommunalen Bauakten zu entnehmen ist und der Kommune daher ohnehin bekannt. Das wäre zugegebenermaßen etwas mehr Arbeit für die Behörde, aber weniger belastend für den Antragsteller und ohne Probleme in puncto Datenschutz. Andererseits sehe ich natürlich auch, dass das Verfahren mit der Mietbescheinigung im Verhältnis Mieter - Vermieter weniger "Aufruhr" verursacht als das gesetzlich vorgesehene (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative SGB I). Trotzdem: die für den Antragsteller schonendste Möglichkeit wäre schon der Rückgriff auf die eigenen Bauakten.
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