Forumadmin
08.10.2006, 16:10
ArbG Bonn
Az: 7 Ca 2459/04
vom 25.11.04
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf
der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
(SGB IX § 85)
Urteilsentscheidung:
1. dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu verschaffen,
2. dass es allein darauf ankommt, dass ein Bescheid über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung erlassen worden ist,
3. dass es für den besonderen Kündigungsschutz nicht darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.
Das Arbeitsgericht schließt auch unter Berücksichtigung des seit 01.05.2004 geltenden § 90 Abs. 2a SGB IX
eine derartige Verpflichtung aus.
Az: 7 Ca 2459/04
vom 25.11.04
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf
der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
(SGB IX § 85)
Urteilsentscheidung:
1. dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu verschaffen,
2. dass es allein darauf ankommt, dass ein Bescheid über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung erlassen worden ist,
3. dass es für den besonderen Kündigungsschutz nicht darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.
Das Arbeitsgericht schließt auch unter Berücksichtigung des seit 01.05.2004 geltenden § 90 Abs. 2a SGB IX
eine derartige Verpflichtung aus.